Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern
Nr. 764 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement) vom 3. Juli 2007 (Stand 20. Mai 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern in Übereinstimmung mit den Regierungen der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 13 der Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Vier
- waldstättersees (IVRV) vom 19. Oktober 2006
1 , beschliesst:
1. Zuständigkeit, Geltungsbereich Artikel 1
1 Der Kanton Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und dieses durch die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif), ist für die Regulierung des Vierwaldstättersees gemäss diesem Reglement zuständig. Artikel 2
1 Der Kanton Luzern kann den Betrieb und die Instandhaltung der Reusswehranlage in Übereinstimmung mit den Uferkantonen an einen Betreiber delegieren. Die Einzelheiten sind im diesbezüglichen Vertrag zwischen dem Kanton Luzern und dem Betreiber gere
- gelt.
1 SRL Nr.
763 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-045
2 Nr. 764 Artikel 3
1 Die Reusswehrkommission übt die Aufsicht über den reglementsgemässen Betrieb der Reusswehranlage aus. Artikel 4
1 Gemäss Artikel 11 des Reglements wird der Abfluss aus dem See auch durch die bei
- den Turbinen des Kraftwerkes Mühlenplatz beeinflusst. Das Reglement ist daher auch für die Betreiberin des Kraftwerkes Mühlenplatz verbindlich. Einzelheiten sind im Kon
- zessionsentscheid vom 24. November 1995 für den Neubau Kraftwerk Mühlenplatz der Stadt Luzern sowie im Vertrag zwischen der Kraftwerksbetreiberin und dem Kanton Lu
- zern geregelt.
2. Reguliervorschrift Artikel 5
1 Die Funktion und die Randbedingungen für die Regulierung des Seepegels sind im An
- hang 1 beschrieben. Sie gewährleistet ein weitgehend natürliches Pegelregime des Sees innerhalb der Toleranzgrenzen (433,45 m ü.M. bis 434,00 m ü.M.) und verhindert im Normalfall, dass der Seepegel unter die Kote 433,25 m ü.M. fällt. Artikel 6
1 Die Regulierung erfolgt nach einem PID-Regler. Dieser setzt sich aus drei Komponen
- ten (PID) zusammen:
1. Der Proportionalanteil P definiert die funktionale Beziehung zwischen Seestand und Reussabfluss.
2. Der lntegralanteil I bewirkt die mittel- und langfristige Einhaltung von definierten Toleranzgrenzen auch bei extremen Seezuflüssen. Er ermöglicht die Einhaltung von Mindestwasserständen und korrigiert länger anhaltende Seehochstände.
3. Der Differenzialanteil D reagiert direkt auf rasche Änderungen im Seezufluss und gewährleistet damit eine schnelle Anpassung des Seeausflusses im Falle von Hochwasser.
2 Der am Wehr einzustellende Abfluss berechnet sich aus der Summe der Reglerkompo
- nenten P, I und D. Die Wahl der Reglerparameter bestimmt damit das Pegelstandsregime im See. Die Parameter sind im Anhang 1 erläutert und festgelegt. Sie ergeben sich aus der optimierten Berücksichtigung der Interessen des Hochwasserschutzes sowie des Na
- tur- und Landschaftsschutzes.
Nr. 764
3 Artikel 7
1 Das Stirnwehr wird grösstenteils von Hand bedient. Aus der Seepegelhöhe und den da
- mit verbundenen Strömungskräften am Wehr ergeben sich Einschränkungen für das Set
- zen und Ziehen der Nadeln. Der verstärkte Abschnitt des Stirnwehrs (1/3 der Stirnwehr
- länge) ist während dieser Einschränkungen durch den Einsatz des Nadelsetzgerätes so zu bedienen, dass beim Seeausfluss die Abweichung vom Sollwert möglichst gering bleibt. Artikel 8
1 Nach schneereichen Winterperioden wird der Seeabfluss vom 1. März bis am 1. Mai kontinuierlich erhöht, was zu einer vorsorglichen Pegelabsenkung führt. Die Erhöhung in Abhängigkeit von der Schneehöhe am 1. März bei der Station Trüebsee des Eidg. In
- stitutes für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ist im Anhang 1 definiert. Artikel 9
1 Um in den Wintermonaten November bis Februar in der Reuss für laichende Fische eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten, wird der Seeabfluss vom 1. Juli bis am 1. November gemäss Beschrieb im Anhang 1 kontinuierlich reduziert und danach bis zum 1. März wieder kontinuierlich erhöht. Damit kann der Abfluss in der Reuss von No
- vember bis Februar um 1,0 m³/s erhöht werden. Artikel 10
1 Übersteigt der Abfluss der Reuss unterhalb der Einmündung der Kleinen Emme den Wert von 550 m³/s, werden das Seitenwehr geschlossen und das Kraftwerk ausser Betrieb genommen, solange mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Der Seepegel liegt unter 434,00 m ü.M.
2. Der Pegel der Kleinen Emme Littau ist steigend und der Seepegel ist fallend.
3. Der Pegel der Kleinen Emme Littau ist steigend und der Pegel der Kleinen Emme Werthenstein ist fallend.
3. Abflussaufteilung Artikel 11
1 Der Seeausfluss in die Reuss wird auf folgende Organe aufgeteilt (Anhang 2):
1. Stirnwehr (Nadelwehr: Wehrkote 431,12 m ü.M., Breite variabel, max. 32 m)
2. Längswehr (Nadelwehr: Wehrkote 431,50 m ü.M., Breite variabel, max. 85 m)
3. Seitenwehr (Hydraulisches Wehr, Wehrkote variabel, min. 428,00 m ü.M., Breite
12,50 m)
4. Turbinen Kraftwerk Mühleplatz (max. 58 m³/s, im Hochwasserfall bei Segelbe
- trieb max. 10 m³/s)
4 Nr. 764 Artikel 12
1 Stirn- und Längswehr dienen zur Grobregulierung, das Seitenwehr und das Kraftwerk zur Feinregulierung. Die Details über die Abflussaufteilung sind im Anhang 1 geregelt.
4. Sonderfälle Artikel 13
1 Über kurzfristige, betriebsbedingte oder durch unvorhersehbare Gründe erforderliche, von der theoretischen Pegel-Abfluss-Beziehung abweichende Abflusseinstellungen ent
- scheidet der Betreiber der Reusswehranlage in Absprache mit dem Eigentümer. Abfluss
- einstellungen, die zu einem Mehrabfluss in der Reuss führen, werden nur in Absprache mit den Unterliegerkantonen Aargau, Zug und Zürich vorgenommen. Der Eigentümer meldet Ursache, Umfang und Dauer dieser Sonderfälle raschmöglichst an die Reuss wehrkommission.
5. Schlussbestimmung Artikel 14
1 Das Wehrreglement tritt nach Zustimmung aller Uferkantone und mit der Inbetriebnah me der ausgebauten Wehranlage in Kraft. Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung und der Ergebnisse des Monitorings und auf Antrag der Reusswehrkommission entschei
- den die Uferkantone über Anpassungen am Reglement. Vorbehalten bleibt bei allfälligen Anpassungen die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und die Durch
- führung der notwendigen Auflage- und Genehmigungsverfahren.
Nr. 764
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.07.2007
20.05.2011 Erstfassung G 2018-045
6 Nr. 764 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.07.2007
20.05.2011 Erlass Erstfassung G 2018-045
Anhang 1
(
Stand 20.05.2011)
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