Promotionsordnung für die Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
1 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
413.571 Promotionsordnung der Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich (vom 15. August 2006)
1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Ausbildungsverlauf
Ausbildungs
-
jahre/Semester
§ 1.
Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsjahre und umfasst: – Theoretische Ausbildung und prak tische Übungen an der Schule im 1. Ausbildungsjahr (1. und 2. Semester) – Praktische Ausbildung an den Pr aktikumsorten und Schultage im
2. und 3. Ausbildungsjahr (3.–6. Semester)
Theorie und
praktische
Übungen im
1. Ausbildungs
-
jahr
§ 2.
Das erste Ausbildungsjahr umfass t theoretischen Unterricht in naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundlagenfächern sowie in ernährungsbezogenen Fä chern. Hinzu kommen praktische Fächer und praktische Übungen mi t Bezug zum theoretischen Unter richt.
Praktische
Ausbildung
und Schultage
im 2. und 3. Aus
-
bildungsjahr
§ 3.
1 Die praktische Ausbildung gliede rt sich in vier Praktika zu je sechs Monaten und umfasst durch schnittlich einen Schultag pro Woche. Der Praktikumsort wird von der Schulleitung bestimmt.
2 Die Praktika werden in einem Spital, in einer Beratungspraxis, in einem Industrie- oder Dienstle istungsbetrieb absolviert.
Übertritt
§ 4.
Für den Übertritt in das näch ste Semester sind die Promo tionsbedingungen zu erfüllen.
Probezeit
§ 5.
Die ersten sechs Monate der Au sbildung gelten als Probezeit. B. Promotion
Beurteilung der
Leistungen
§ 6.
1 Die Beurteilung der Leistun gen basiert auf folgender Beurteilungsskala:
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6,0 ausgezeichnet hervorragende Leistung; qualitat iv und quantitativ herausragend.
5,5 sehr gut Leistung entspricht in hohem Masse den Anforderungen; korrekt, vollständig.
5,0 gut Leistung entspricht den Anfo rderungen; korrekt, vollständig.
4,5 ziemlich gut Leistung entspricht teilweise de n Anforderungen; einzelne Fehler und Lücken, jedoch nicht in wesentlichen Bereichen.
4,0 genügend Leistung entspricht den Minde stanforderungen; grundlegende Kenntnisse sind vorhanden.
3,5 ungenügend Trotz einzelner genügender Leistungen werden die Mindestanfor
- derungen nicht erfüllt; lediglich fragmentarische Kenntnisse vor
- handen.
3,0 schwach Leistung entspricht nicht den Mindestanforderungen; Fehler und Lücken in wesentlichen Bereiche n, grundlegende Kenntnisse feh
- len.
2,0 sehr schwach fragmentarische Leistung ; gravierende Fehler.
1,0 unbrauchbar völlig mangelhafte Leistung.
2 Durchschnittsnoten werden auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet. Beurteilung der Leistungen der theoretischen Ausbildung
§ 7.
1 Die Beurteilung der Leistung en der theoretischen Ausbil
- dung beruht auf Zwischenpr üfungen und Semesterprüfungen.
2 Die Prüfungen werden von einer Expertin oder einem Experten und einer Co-Expertin oder eine m Co-Experten abgenommen. Das Expertenteam entscheide t über die Notengebung.
3 Die mündlichen Prüfungen werd en von der Co-Expertin oder dem Co-Experten protokolliert. Di e praktischen Prüfungen werden vom Experten oder der Ex pertin protokolliert. a. Zwischenprüfungen
1 Zwischenprüfungen sind Prüfungen über Teilgebiete, welche in Fächern von mindestens
15 Unterrichtsstunde n pro Semester durch
- geführt werden.
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2 Sie finden in folgenden Fächern statt: Erstes Semester Krankheitslehre Normale und präven tive Ernährung Ernährungstherapi e bei Adipositas Ernährungsberatung theoretisch Organisation und Führung einer Küche Anatomie und Physiologie Chemie und Biochemie Terminologie Mathematik/Statistik Methodik/Didaktik Zweites Semester Krankheitslehre Normale und präven tive Ernährung Ernährungstherapie Drittes Semester Ernährungstherapie bei Gicht Ernährungsberatung theoretisch Organisation und Führung einer Küche Ernährungsberatung praktisch Vortrag/Buchzusammenfassung Patientenbericht Viertes Semester Normale und präventive Ernährung Ernährungstherapie Ernährungsberatung theoretisch Organisation und Führung einer Küche Ernährungsberatung praktisch Vo r t r ä g e Patientenbericht Fünftes Semester Ernährungsberatung praktisch
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3 Zwischenprüfungen finden in münd licher, schriftlicher oder prak
- tischer Form statt.
4 Die schriftlichen Prüfungen da uern pro Fach 45–90 Minuten.
5 Die mündlichen Prüfungen daue rn pro Fach 15–20 Minuten.
6 Die praktischen Prüfungen im Fa ch Ernährungsberatung dauern mindestens eine halbe Stunde.
7 Der Durchschnitt der Zwische nprüfungen während des Seme
- sters ergibt die Vornote im entsprechenden Fach. b. Semesterprüfungen
1 Semesterprüfungen sind am E nde des Semesters abzulegende fachübergreifende Prüf ungen über den Unterr ichtsstoff der vergan
- genen Semester.
2 Das Semesterzeugnis sieh t folgende Fächer vor: Erstes Semester Theoretische Fächer Grundlagenfächer Krankheitslehre Anatomie/Physiologie Normale und präventive Ernä hrung Chemie und Biochemie Ernährungsthera pie Terminologie Ernährungsberatung Mathematik/Statistik Organisation und Führung einer Küche Methodik/Didaktik Zweites Semeste r Theoretische Fächer Grundlagenfächer Krankheitslehre Chemie und Biochemie Normale und präventive Ernährung Vortrag Ernährungstherapie Praktisches Fach Lebensmittellehre/Lebens mittelchemie Küchentechnik Ernährungsberatung theoretisch/ Soziologie Organisation und Führung einer Küche
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413.571 Drittes Semester Theoretische Fächer Grundlagenfächer Krankheitslehre Biochemie Normale und präventive Ernährung Vortrag/Buch- Ernährungstherapie zusammenfassung Lebensmittellehre/Lebensmi ttelchemie Patientenbericht Ernährungsberatung theoretisch Praktische Fächer Organisation und Führung ei ner Küche Ernährungsberatung praktisch Küchentechnik Praktikumsqualifikation Viertes Semeste r Theoretische Fächer Grundlagenfächer Normale und präventive Ernährung Vorträge Ernährungstherapie P atientenbericht Ernährungsberatung theoretisch Praktische Fächer Organisation und Führung eine r Küche Ernährungsberatung praktisch Küchentechnik Praktikumsqualifikation Fünftes Semeste r Theoretische Fächer Praktische Fächer Normale und präventive Er nährung Ernährungsberatung Ernährungstherapie praktisch Krankheitslehre Küchentechnik Praktikumsqualifikation
3 Semesterprüfungen finden in schr iftlicher, mündlicher oder prak tischer Form statt.
4 Die schriftlichen Prüfungen da uern pro Fach 45–90 Minuten.
5 Die mündlichen Prüfungen daue rn pro Fach 15–20 Minuten.
6 Die praktischen Prüfungen im Fa ch Küchentechnik dauern min destens einen halben Tag, im Fa ch Ernährungsberatung mindestens eine halbe Stunde.
7 Der Prüfungsplan und die Prüf ungstermine werden den Lernen den mindestens acht Wochen vor den Prüfungen be kannt gegeben.
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413.571 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich c. Semesterzeugnisnote
1 Der Durchschnitt aus der Vorn ote und aus der Examensnote (Durchschnittsnote der Seme sterprüfungen) ergibt die Semesterzeugnis
- note im entsprechenden Fach.
2 Finden in einem Fach keine Semest erprüfungen statt, so gilt der Durchschnitt der Zwischenprüfungen (entsprechend der Vornote) als Semesterzeugnisnote. Beurteilung der Leistungen der praktischen Ausbildung
§ 8.
1 Die Beurteilung der Leistungen der Praktika erfolgt in Form von Qualifikationen. Prakti kumsqualifikationen bewerten Fach
- wissen, Leistungen und Verhalten in einem Praktikum nach Massgabe der fünf Funktionen gemäss den Be stimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Ausbildung der Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater vom 18. Februar 1998. Sie erfolgen in allen vier Praktika in Form eines schriftlic hen Berichtes durch die Praktikums
- verantwortliche oder den Pr aktikumsverantwortlichen.
2 Die Qualifikationsnote wird im Semesterzeugnis separat aus
- gewiesen. C. Promotionsentscheide Entscheid
§ 9.
Die Promotionskommission ents cheidet am Ende der Probe
- zeit und am Ende eines Semesters über den Übertritt (Promotion) in das nächste Semester. Bedingungen
§ 10.
Promoviert wird, a. wer im 1.–5. Semester im Se mesterzeugnis einen genügenden Notendurchschnitt hat, wobei höch stens eine Semesterzeugnisnote unter 4,0 liegen darf, b. wer im 3.–6. Semester zusätzli ch das Fach Ernährungsberatung praktisch mit der Note 4,0 oder besser absolviert hat, c. wer die Funktionen 1–
3 (3./5. Semester) beziehungsweise die Funktionen 1–4 (4. Semester) der Praktikumsqualifi kation erreicht hat. Entschuldigte Absenzen bei Prüfungen
§ 11.
Wegen entschuldigter Absenz oder Krankheit nicht abge
- legte Zwischenprüfungen oder Semest erprüfungen sind an einem von der Schulleitung festgelegt en Termin nachzuholen. Unregelmässig keiten
§ 12.
Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nich t vollständig ablegt oder uner
- laubte Hilfsmittel verwendet, hat di e Prüfung nicht bestanden. In die
- sen Fällen wird die Note 1 gesetzt.
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Wiederholung
eines Semesters
§ 13.
1 Bei Nichterfüllen der Promot ionsbedingungen beschliesst die Promotionskommissi on über die Wiederholung eines Semesters oder die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.
2 Während des ganzen Ausbildung sverlaufes kann ein Semester einmal wiederholt werden. Die Wied erholung eines Semesters erfolgt durch Rückversetzung in den nächstmöglichen Kurs.
Auflösung des
Ausbildungs
-
verhältnisses
§ 14.
Werden die Promotionsbeding ungen in der Probezeit oder in mehr als einem Semester nicht er füllt, so ist das Ausbildungsverhält nis aufzulösen. D. Diplomexamen (6. Semester)
Zulassung zum
Diplomexamen
§ 15.
Die Zulassung zum Diplomexamen erfolgt, wenn a. der Durchschnitt der Erfahrungs noten für die theoretischen und die praktischen Examensfächer genüg end ist, wobei sich die Erfah rungsnote aus dem Durchschnitt al ler Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach ermittelt, b. die Absenzen während des ganz en Ausbildungsverlaufes bis zur praktischen Diplomprüfung nicht mehr als 60 Schul- oder Arbeits tage betragen.
Te i l e d e s
Diplomexamens
§ 16.
1 Das Diplomexamen setzt sich zusammen aus: a. einer schriftlichen Diplomarbeit, b. einer praktischen Prüfung, c. einem Fachgespräch auf der Grundl age der Arbeitssituationen in der praktischen Prüfung.
2 Die Beurteilung der Prüfungen und der Diplomarbeit erfolgt in Anwendung der Beurteil ungsskala gemäss §
6.
Diplomarbeit
§ 17.
1 Die Diplomarbeit stellt eine fachliche Vertiefung in einem der Schwerpunktgebiete der Ausbildung dar. Sie muss den Anforde rungen der Schule genügen.
2 Die zu bearbeitenden Themen können von den Lernenden selbst ausgewählt werden, sofern die Pr aktikumsbetriebe oder die Schule keine aktuellen Themen vorgeben.
3 Der Umfang der Diplom arbeit beträgt zwisch en 20 und 40 Seiten. Die Diplomarbeit ist im Zeitraum von sechs Monaten zu erstellen.
4 Sie kann als Gruppenarbeit durc hgeführt werden, wobei eine Gruppe höchstens zwei Le rnende umfassen darf.
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5 Die Beurteilung der Diplomarbeit erfolgt gemein sam durch eine Expertin oder einen Experten und eine Ernährungsberaterin oder einen Ernährungsberater. Praktische Prüfung
§ 18.
1 Die praktische Prüfung um fasst die Beobachtung und Beurteilung der Lernenden in einer Ernährungsberatung oder -therapie. Sie dauert höchstens 60 Minuten.
2 Die praktische Prüfung wird von einer Expertin oder einem Experten und einer Co-Expertin oder einem Co-Experten abgenom
- men. Diese entscheiden geme insam über die Notengebung.
3 Die Protokollierung der praktisc hen Prüfung erfolgt durch die Co-Expertin oder den Co-Experten. Fachgespräch
§ 19.
1 Das Fachgespräch bezieht sich auf die Situation in der praktischen Prüfung. Die Lernende n zeigen im Fachgespräch ins
- besondere ihre Fä higkeit zu vernetztem Denken.
2 Das Fachgespräch wird von einer Expertin oder einem Experten und einer Co-Expertin oder eine m Co-Experten abgenommen. Diese entscheiden gemeinsam über die Notengebung.
3 Das Fachgespräch wird von de r Expertin oder dem Experten protokolliert. Organisation des Diplom examens
§ 20.
Der Prüfungsplan und die Pr üfungstermine werden den Lernenden mindestens acht Wochen vor der ersten Prüfung bekannt gegeben. Diplomnoten
§ 21.
1 Alle Teile des Diplomexamens werden je mit einer Diplomnote bewertet.
2 Die Diplomnote ergibt sich au s dem Durchschnitt der absolvier
- ten Diplomprüfungen und dem Durc hschnitt aller Semesterzeugnis
- noten. Prüfungs entscheid
§ 22.
Das Diplomexamen is t bestanden, wenn a. die drei Teile gemäss §
16 bestanden sind, b. die Praktikumsqualifikation des 6. Semesters mindestens genügend ist. Wiederholung des Diplom examens
§ 23.
1 Das nicht bestandene Dipl omexamen ka nn innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Wiederholt werden müssen dabei alle Examensfächer, in denen die Note 4,0 nicht erreicht wurde.
2 Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung. Unregelmässig keiten
§ 24.
Im Falle von Unregelmässigkeiten am Diplomexamen gilt
§ 12 sinngemäss.
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Diplomurkunde
§ 25.
1 Mit der Diplomurkunde wird be stätigt, dass die oder der Lernende die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und berechtigt ist, unter der Berufsbezeichnung di plomierte Ernährungsberaterin HF oder diplomierter Ernährungsb erater HF tätig zu sein.
2 Die Diplomurkunde wird von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, vom Schweizerischen Rote n Kreuz und von der Schulleitung unterzeichnet.
Aufbewahrung
von Prüfungs
-
unterlagen
§ 26.
Sämtliche Prüfungsunterlagen werden bis zur Erlangung des Diploms bzw. bis zum rechtskr äftigen Entscheid über eine Nicht promotion aufbewahrt. E. Promotionskommission
Zuständigkeit
§ 27.
Die Promotionskommi ssion entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere bei ungenügenden Leistungen über die Wiederholung eines Semesters ode r die Auflösung des Ausbildungs verhältnisses sowie übe r das Bestehen oder Nichtbestehen des Diplomexamens.
Zusammen
-
setzung
§ 28.
Die Promotionskommission umfa sst drei Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an: a. die Schulleitung, welche glei chzeitig das Präsidium innehat, b. eine Vertretung der Lehrerschaft, c. eine Vertretung der Praktikumsorte.
Sitzungen
§ 29.
Die Promotionskommi ssion tritt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung orga nisiert die Sitzungen.
Beschlüsse
§ 30.
1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Promotionskommission ist be schlussfähig, wenn die Mehr heit der Mitglieder anwesend ist. Si e fasst ihre Beschlüsse mit dem ein fachen Mehr der Stimmen. Bei Stim mengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t kann die Beschl ussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für ei nen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfü gungen informiert wird.
10
413.571 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich Protokoll
§ 31.
Über die Sitzungen wird ei n Protokoll geführt, das ins
- besondere die Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulkommission zugestellt. F. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen Rechtsmittel
§ 32.
Gegen Entscheide der Promot ionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 Rekurs bei der Bil
- dungsdirektion erhoben werden. Di e Rekursschrift mu ss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 33.
1 Diese Promotionsordnung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung für die Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich vom
5. Oktober 2004 aufgehoben. Übergangs bestimmung
§ 34.
Diese Promotionsordnung gilt ab Inkrafttreten für alle Ler
- nenden der Schule für Ernährungsbera tung am Universitätsspital Zürich, auch für diejenigen, die ihre Ausbildung vorher begonnen haben. Promotions bestimmungen für die letzte Klasse
§ 35.
1 Lernende der letzten Klasse der Schule für Ernährungs
- beratung am Universitätsspital Zürich (Kurs 39) werden bei Nicht
- erfüllen einer der in §
10 Abs. 1 lit. a oder lit. b aufgeführten Promo
- tionsbedingungen provis orisch promoviert und müssen die Prüfungen im Laufe des folgenden Semesters wi ederholen. Die Sc hulleitung legt den Zeitpunkt der Wiederholung fest . Erfüllt die oder der Lernende die Promotionsbedingungen erneut nicht, so wird das Ausbildungs
- verhältnis aufgelöst.
2 Bei Nichterfüllen einer der in §
10 Abs. 1 lit. c aufgeführten Pro
- motionsbedingungen wird die oder der Lernende provisorisch promo
- viert. Erfüllt er oder sie die Pr omotionsbedingunge praktischen Semesters nicht, so wird das Ausbildungsverhältnis auf
- gelöst.
3 Die provisorische Promotion ist während der Ausbildung nur ein
- mal möglich. Die Wiederholung eines Semesters gemäss §
13 ist aus
- geschlossen.
1 OS 61, 330 .
2 LS 175.2 .
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