Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und ... (783)
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Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

Nr. 783 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM) vom 10. April 1973 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsichtnahme in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. November 1972
1
, beschliesst:

§ 1

Grundsatz
1 Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 verboten: a. ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
2 ; b. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensicht
- lich nicht dafür bestimmt sind.

§ 2

Motorfahrzeuge
1 Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, namentlich auch für Motorschlitten, Rau
- penfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.

§ 3

Ausnahmen ohne Bewilligung
1 Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen: a. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für:
1. Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;
2. medizinische Betreuung, Sanitäts- und Rettungsdienst;
1 GR 1972 866
2 SR
741.01 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVIII 338
2 Nr. 783
3. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;
4. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;
5. Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt;
6. werkinternen Verkehr; b. der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind; c. der Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die auf öffentlichen Strassen nicht erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustim
- mung geben; d. der Einsatz von Fahrzeugen der Pisten- und Loipenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis versehen sind und der Führer den entspre
- chenden Führerausweis besitzt.

§ 4

Ausnahmen mit Bewilligung
1 Die Luzerner Polizei
3 kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn eine Notlage oder besondere Bedürfnisse dies rechtfertigen. *
2 Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben.
3 Bei Missbrauch ist die Bewilligung zu entziehen.

§ 5

Haftpflichtversicherung
1 Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 gelten nur für Motorfahrzeuge, für welche eine Haft
- pflichtversicherung besteht, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr genügt.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes für bundeseigene Fahrzeuge.

§ 6

* Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 angefochten werden.

§ 7

Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 und des § 5 (Versicherungs pflicht) zuwiderhandelt. *

§ 8

* ...
3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
4 SRL Nr.
40
Nr. 783
3

§ 9

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen
5 .
5 Dieses Gesetz wurde am 14. April 1973 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1973 513). Die Referen
- dumsfrist lief am 12. Juni 1973 unbenützt ab (K 1973 788).
4 Nr. 783 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.04.1973
01.07.1973 Erstfassung G XVIII 338

§ 4 Abs. 1

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 6

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 7 Abs. 1

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277

§ 8

16.06.2008
01.01.2009 aufgehoben G 2008 333
Nr. 783
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.04.1973
01.07.1973 Erlass Erstfassung G XVIII 338
11.09.2006
01.01.2007

§ 7 Abs. 1

geändert G 2006 277
16.06.2008
01.01.2009

§ 4 Abs. 1

geändert G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009

§ 6

geändert G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009

§ 8

aufgehoben G 2008 333
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