Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und 1. dem Regierung... (785)
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Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und 1. dem Regierungsrate des Kantons Luzern, 2. dem Regierungsrate des Kantons Aargau, andererseits, betreffend die Benützung der Seetalstrasse durch die Bahn

Nr. 785 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und 1. dem Regierungsrate des Kantons Luzern, 2. dem Regierungsrate des Kantons Aargau, andererseits, betreffend die Benützung der Seeta
l- strasse durch die Bahn vom 7. März 1923 * A. Allgemeines ( Stand 1. Januar 1922) Art. 1
1 Der schweizerischen Eidgenossenschaft wird als Eigentümerin der schweizerischen Bundesbahnen das zeitlich unbeschränkte Recht zur Benützung der Kantonsstrasse von Emmenbrücke bis an die luzernischaargauische K antonsgrenze zwischen Mosen und Beinwil und von dort bis Lenzburg für den Betrieb einer normalspurigen Bahn zug
e- standen.
2 Sollte die schweizerische Eidgenossenschaft je dazu gelangen, diese Bahn wieder zu verpachten oder zu veräussern, so gehen die in die sem Vertrage dem Eigentümer der Bahn überbundenen Pflichten und die ihm eingeräumten Rechte mit der Bahn an den Pächter oder neuen Eigentümer über. Art. 2 Durch das Einlegen der Geleise in die Strasse, die Erstellung der elektrischen Leitung sowie den Betr ieb der Bahn werden weder die Eigentumsverhältnisse noch die Hoheit
s- rechte des Kantons in einem weitergehenden Masse verändert, als durch diesen Vertrag zugestanden ist. * G X 494. Der Vertrag wurde vom Grossen Rat am 7. März
1923 genehmigt und rückwirkend auf den
1. Januar
1922 in Kraft erklärt. Die Referendumsfrist lief am 25. April
1923 unbenützt ab (K 1923 485).
2 Nr.
785 Art. 3 Falls die schweizerische Eidgenossenschaft oder ein allfälliger Rechtsnachfolge r auf das in Art. 1 eingeräumte Recht jemals verzichten sollte, so ist die Strasse von dem Eige
n- tümer der Bahn wieder kunstgerecht herzustellen. B. Anlage der Bahn Art. 4 Das Geleise darf ohne Zustimmung des zuständigen kantonalen Baudepartementes w
e- der in bezug auf Höhennoch Seitenlage verändert werden, sofern dadurch die Strasse berührt wird; vorbehalten bleiben die Geleiseregulierungen. Art. 5 Das Querprofil der Strasse ist künftig folgendermassen zu gestalten (siehe Beilage): a. Die Strasse erhält ein einseitiges Gefälle von wenigstens 2%, beginnend auf halber Höhe der strassenseitigen Bahnschiene. b. Eine Wölbung der Strasse ist nur zulässig, wenn zwischen Bahn und Strasse ein Graben oder eine Schale für den Wasserablauf erstellt wird. Zwischen der ba hnseit
i- gen obern Kante des Grabens oder der Schale und dem Schienenfuss ist ein Abstand von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten. Die Kantone sorgen auch für ausre i- chende Wasserableitung aus den Gräben oder Schalen. Art. 6 Die schweizerischen Bundesbahnen sind berechtigt, die äussere Schiene ganz und die innere Schiene um ihre halbe Höhe über die Strassenfahrbahn hervorragen zu lassen (siehe Beilage), so dass eine Benützung des Bahngeleises durch den Fuhrwerkverkehr nicht mehr möglich sein wird. Eine Ausna hme hievon bildet das Geleise auf den folge
n- den Strecken: Emmen auf eine Länge von rund
580 Metern Ballwil auf eine Länge von rund
580 Metern Hochdorf auf eine Länge von rund
700 Metern Baldegg auf eine Länge von rund
200 Metern Hitzkirch auf eine Länge von rund
250 Metern Mosen auf eine Länge von rund
170 Metern Total
2480 Meter Seon von Strassenkilometer
3,850 –
4,580
730 Meter Weihermatt von Strassenkilometer
6,450 –
6,500
50 Meter Niederhallwil von Strassenkilometer
6,920 –
7,650
730 Meter
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3 Boniswil von Strassenkilometer
8,300 –
9,030
730 Meter Birrwil von Strassenkilometer
11,910 –
12,680
770 Meter Beinwil von Strassenkilometer
13,390 –
14,170
780 Meter Beinwil von Strassenkilometer
14,410 –
15,260
850 Meter Total
4640 Meter Art.
7 Für den Fall, dass die schweizerischen Bundesbahnen in Zukunft statt der 2,20 Meter langen Schwellen solche von 2,40 Metern oder 2,70 Metern Länge verwenden und d
a- mit einen weitern Streifen von ca. 30 Zentimetern für die Bahn in Anspruch nehmen wollten, wird über die dadurch bedingte weitere Verbreiterung der Strasse eine neue Vereinbarung vorbehalten. Art. 8 Wenn in der Folge von den kantonalen Behörden Umbauten der von der Bahn benützten Strassenstrecke vorgenommen werden, so haben die schweizerischen Bundesbahnen das Geleise den neuen Verhältnissen in eigenen Kosten anzupassen, sofern dies nach den obwaltenden Umständen billigerweise von ihnen verlangt werden kann. Art. 9 Die schweizerischen Bundesbahnen haben sich betreffend die Aufstellung von Stände
rn und Anbringung von Hausverankerungen sowie jede Art von Einrichtungen auf Staats
-, Gemeindeoder Privateigentum mit den Eigentümern zu verständigen. Art. 10 Bei Vornahme von Neubauten, Umbauten, Reparaturen usw. an und auf dem in Art. 9 erwähnten Eigen tume sind die den schweizerischen Bundesbahnen gehörenden Einric
h- tungen auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung sowie im Einverständni
s- se mit den Eigentümern den neuen Verhältnissen anzupassen. Vorbehalten bleiben be- sondere Vereinbarungen zwisc hen den schweizerischen Bundesbahnen und den Eigentümern. Art. 11
1 Die elektrischen Leitungsstangen, Signale, Gefälleund Distanzenzeiger, Avis
- und Verbottafeln sowie andere über die Strasse hervorragende Einrichtungen dürfen ohne Bewilligung des zuständigen kantonalen Baudepartementes nicht auf der Seite des freien Strassenstreifens angebracht werden.
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2 Andererseits werden die Kantone im Bereiche der Bahnanlagen ohne Zustimmung der schweizerischen Bundesbahnen keine Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften betreffend Inanspruchnahme des Luftraumes oder des Bauabstandes von ihren Eige n- tumsgrenzen gestatten. Art. 12
1 Alle Rechte Dritter, namentlich diejenigen der anstossenden Privaten, bleiben gewahrt.
2 Die schweizerischen Bundesbahnen haben diejenige n Massnahmen zu treffen, welche für die Sicherheit und den ungehinderten Verkehr der anstossenden Privaten sowie zur Verhütung allfälliger durch das Unternehmen dem Grundeigentum erwachsenden Nachteile notwendig erscheinen. C. Unterhalt und Erneuerung der Strasse sowie B e- trieb der Bahn Art. 13
1 Der gesamte Unterhalt und die Erneuerung (Umbauten, Verbreiterungen usw.) der Se
e- talstrasse sind Sache der Kantone, ausgenommen der Streifen, der begrenzt wird durch eine im Abstand von 50 Zentimetern strassenseits des Fusses der innern Schiene verla
u- fende Linie und den äussern Rand der Sohle des bahnseitigen Grabens. Dieser Streifen gehört zur Bahn und ist von ihr zu unterhalten. Die Unterhaltungspflicht der Bahn e r- streckt sich jedoch nicht auf allfällige Einfriedungen.
2 Bei Ausbesserungen an der Strasse, die anlässlich des Unterhaltes des Geleises nötig werden, besteht für die Bahn keine Verpflichtung, die ausgebesserten Stellen zu walzen, dagegen sind die aufgebrochenen Stellen mit feinem Kies von maximal 2½ Zent imetern Korngrösse nach Weisung der Strassenaufsichtsorgane einzuschottern. Art. 14
1 Für die Übernahme der gesamten Unterhaltsund Erneuerungspflicht (Art. 13) der Se
e- talstrasse und für das unter Art. 6 eingeräumte Recht bezahlt die schweizerische Eidg
e- nossenschaft den Kantonen Aargau und Luzern zusammen einen einmaligen Betrag von Fr.
1 200 000. –.
2 Dessen Verteilung ist Sache der Kantone und soll den schweizerischen Bundesbahnen später bekanntgegeben werden.
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5 Art. 15 Für andere Verbesserungen der Strasse, die gleichzeitig auch im Interesse der Bahn li
e- gen, bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. Art. 16 Bezüglich der Schneebrucharbeiten, die nach den Vorschriften des Strassengesetzes vorzunehmen sind, haben sich die schweizerischen Bundesbahnen mit de n Gemeinden über gemeinsame Ausführung zu verständigen. Art. 17
1 Wenn infolge Unterhaltes oder Neuerstellung von Leitungen aller Art, Dolen, Einfahr- ten usw. Arbeiten unter dem Geleise oder an den übrigen Bahneinrichtungen nötig we
r- den, so tragen der Staat bzw. die Gemeinden oder Private nur diejenigen Kosten, die i
h- nen beim Nichtvorhandensein der Bahn zufallen würden.
2 Über die Vornahme solcher Arbeiten sind die Bundesbahnen rechtzeitig zu verständ
i- gen. Sie sind derart vorzunehmen, dass eine Störung des B ahnbetriebes vermieden wird. Sollte trotzdem eine vorübergehende Störung des Bahnbetriebes eintreten, so steht den Bundesbahnen ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Art. 18
1 Jeder Zug, auch wenn er nur aus einem Wagen besteht, soll mit einem Signalapparat versehen sein, womit Fuhrwerke und Passanten zur Vermeidung von Kollisionen zu warnen sind.
2 Bei drohender Gefahr soll der Zug die Geschwindigkeit ermässigen oder nötigenfalls anhalten.
3 Bei Betriebsstörungen bleibt der Bahn der Entschädigungsanspruch gegen allfällige Schuldige gewahrt. Art. 19 Nach Genehmigung des vorliegenden Vertrages durch die zuständigen kantonalen B
e- hörden fallen dahin:
1. Das Pflichtenheft für die Ausführung einer Strasseneisenbahn Emmenbrücke
– Lenzburg (aargauisch- luzernische Seetalbahn), soweit diese luzernisches Gebiet durchzieht, vom 25. Februar 1882.
2. Der Grossratsbeschluss betreffend die Bewilligung zur Benützung der Landstrassen Cc und Bb von der Einmündung der Ortsverbindungsstrasse Nr. 105 in die Landstrasse Cc bei Le nzburg bis an die Kantonsgrenze gegen Mosen durch die schweizerische Seetalbahn, vom 21. Mai 1907.
6 Nr.
785 Dekret betreffend die Genehmigung des Vertrages zw i- schen der schweizerischen Eidgenossenschaft, eine
r- seits, und den Kantonen Luzern und Aargau, and e- rerseits, über die Benützung der Seetalstrasse durch die Bahn Genehmigung vom 7. März 1923 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 17. Februar 1923
1 auf den Bericht und Antrag der hiefür bestellten Kommis sion,
, beschliesst:
1. Der Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und dem Regierungsrate des Kantons Luzern sowie dem Regierungsrate des Kantons Aargau, andererseits, betreffend die Benützung der Seetalstrasse wird hiemit g ene hmigt.
2. Der Vertrag tritt rückwirkend auf 1. Januar 1922 in Kraft, und die Eidgenossenschaft hat von diesem Tage an die Entschädigungssumme bis zur Abtragung zu verzinsen.
3. Für die Ausführung von Art. 5, lit. b, des Vertrages wird eine besondere Ver einb
a- rung zwischen Bundesbahnen und Regierungsrat vorbehalten. * G X 500
1 GR 1923 83
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4. Der Regierungsrat erhält Auftrag und Vollmacht, schwebende Unterhandlungen mit den schweizerischen Bundesbahnen über untergeordnete Punkte von sich aus zum Abschlusse zu bringen.
5. Die Vere inbarung zwischen den Regierungen von Aargau und Luzern betreffend die Verteilung der Entschädigungen wird gutgeheissen.
6. Gegenwärtiges Dekret ist, vorbehältlich einer eventuellen Volksabstimmung, dem Regierungsrate zur Vollziehung mitzuteilen und in Urs chrift ins Staatsarchiv niede
r- zulegen. Luzern, 7. März 1923 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Renggli Die Sekretäre: Brunner, M. Elmiger
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