Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
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672.607 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsr at des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 2. April 1931)
1 Die Regierungsräte der Kantone Gl arus und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermög enszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan tons zugunsten des Staates, von Ge meinden oder privaten Institutio nen gemeinnützigen, wohl tätigen oder religiösen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am W ohnort des Erblasse rs oder Schenk gebers von der Erbschafts- und Sc henkungssteuer befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von se chs Monaten berechtigt , von dieser Verein barung zurückzutreten.
1 OS 34, 438 und GS IV, 525.
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