Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee
Nr. 793 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 1997 * Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, (Stand 1. Juli 1998) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die B
inne
n- schiffahrt
1 treffen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Inhalt Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit ni cht Bundesrecht Anwendung findet. Art. 2 Interkantonale Schiffahrtskommission
1 Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV) .
2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.
3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regi
e- rungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor. * G 1998 141. Die interkantonale Vereinbarung wurde von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee am 20. Juni 1997 beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern trat dieser Vereinbarung am 27. März 1998 bei (G 1998 145).
1 SR 7
47.201
2 Nr.
793 Art. 3 Vollzu gsorgane
1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
2 Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Antr
ä- ge an die S chiffahrtskommission. II. Verkehrszulassung Art. 4 Grundsatz Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes e
r- forderlich. Art. 5 Beschr änkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8000 b e- schränkt.
2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt: a. Luzern
3287 Standplätze b. Uri
578 Standplät ze c. Schwyz
1340 Standplätze d. Obwalden
503 Standplätze e. Nidwalden
2292 Standplätze Art. 6 Ausnahmen Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für a. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschung s- zwecken; b. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schleppund Schubverbände; c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8. Art. 7 Zusatzbewilligung Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmot
o- ren dürfe n nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren. Art. 8 Schiffe ohne Standplatz
1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befriste t zugelassen werden.
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2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom
8. November 1979.
3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird i n dieser Bewilligung geregelt. III. Verkehrsvorschriften Art. 9 Richtgeschwindigkeit Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Füh- rer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren. Art. 10 Längsfahrten
1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung
2 IV. Seerettung und Sturmwarnung
erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mi t der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenve
r- bot in der inneren Uferzone ausgenommen. Art. 11 Organisation Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst. Art. 12 Seerettungsdienst Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.
2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettung sdienstes zusammenschliessen.
2 SR 747.201.1
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3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten. Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen i m gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.
4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus. Art. 14 Auslösung der Signale
1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen s owie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.
2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Re
t- tungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen. V. Schlussbestimmungen Art. 15 Rücktritt Die Uferkantone kön nen jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten. Art. 16 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von de r Inte
r- kantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
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2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantona le Vereinbarung über die Schiff ahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 . Sie ist zu ve
r- öffentlichen.
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3 Diese Vereinbarung trat gemäss Beschluss der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Vie r- waldstättersee vom 25. Mai 1998 am 1. Juli 1998 in Kraft. aufgehoben.
4 G 1982 21 (SRL Nr. 789)
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