Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
Nr. 794 Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem l uzernischen Teil des Hallwilersees vom 10./18. November 2009 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons
Aargau, (Stand 1. Januar 2010) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Okt
o- ber 1975
1 , § 2 des luzernischen Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875
2
und
§ 12 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz übe
r die Binnenschif
f- fahrt vom 7. Mai 1980
3 vereinbaren: , Art. 1 Gegenstand Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und der darauf beruhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffah rtspolizeiliche Überwachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees. Art. 2 Sturmwarnund Rettungsdienst Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturmwarn
- und Re
t- tungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwilersees . * G 2009 375
1 SR 747.201. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 G VI 123. § 2 des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 lautet: «
1 Die öffentlichen Gewässer bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestim mtes Gemeingut.
2 Die Regelung die ser Benutzung und die Festsetzung besonderer Beschränkungen derselben stehen dem Regierungsrat zu.
3 Er erlässt zu diesem Behufe Schiffahrtsund Flussverordnungen sowie auch andere zum Schutze der ö
f- fentlichen Gewässer und ihrer Ufer erforderliche Anordnu ngen.»
3 SAR 997.100
2 Nr.
794 Art. 3 Schifffahrtspolizeiliche Überwachung
1 Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen a. die Aufsicht über den Schiffsverkehr, b. die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörde des Kantons Luzern.
2 Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche. Art. 4 Prüfungen und Saisonbewilligungen
1 Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegen a. die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen, b. die Aufgebote zu Schiffsprüfungen, c. die Schiffsprüfungen, d. die Delegation von Schiffsprüfungen, e. die Erteilung von Saisonbewilligungen.
2 Bewerberinnen und Bewerber um den Schiffsführerausweis aus dem Kanton Luzern können selbst bestimmen, ob sie die theoretische Schiffsführerprüfung im Kanton L u- zern oder im Kanton Aargau absolvieren wollen.
3 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen gemäss Abs.
1 und 2 die Gebühren nach aargauischem Tarif
4 Art. 5 Naut ische Veranstaltungen direkt bei den Kundinnen und Kunden. Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau obliegt die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen und die Erhebung der entsprechenden Gebühren nach aargauischem Tarif direkt bei den Gesuchstellerinnen un d Gesuchste
l- lern. Art. 6 Übrige Aufgaben Alle in den Art. 2 bis 5 nicht ausdrücklich aufgeführten Aufgaben verbleiben beim Ka
n- ton Luzern. Dazu gehören namentlich a. der Bezug der Schiffssteuern, b. die Bewilligungserteilung für Standplätze, c. die Erteilun g, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsführerausweisen von Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern, d. die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsausweisen für Schiffe mit Standort im Kanton Luzern, e. die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf dem luzerni- schen Teil des Hallwilersees.
4 SAR 997.111
Nr.
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3 Art. 7 Anwendbares Recht für die schifffahrtspolizeiliche Überwachung Für die Amtshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei des Kantons Aargau auf luzernis chem Gebiet gelten die Verfahrensvorschriften des Kantons Luzern. Art. 8 Gerichtsstand Die auf luzernischem Gebiet begangenen Strafhandlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt. Art. 9 Unterstellung
1 Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau.
2 Der Kanton Aargau kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Kantons Luzern Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit seiner M itarbeiterinnen und Mita
r- beiter auf oder am Hallwilersee erlassen.
3 Die Polizeiorgane des Kantons Aargau tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen. Art. 10 Haftung und Verantwortlichkeit
1 Für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt, haftet der Kanton L
u- zern, wenn nach dessen Recht Geschädigten gegen den Staat oder seine Mitarbeiteri
n- nen und Mitarbeiter ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Das direkte Klagerecht gege n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau ist ausgeschlossen.
3 Dem Kanton Luzern steht das Rückgriffsrecht gegenüber dem Kanton Aargau zu, s
o- weit dieser nach seinem Recht ersatzpflichtig würde.
4 Dem Kanton Luzern steht kein direktes Rückgriff srecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu.
5 Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Haftbarkeit des Staates durch Gerichtsurteil, Vergleich, Prozessabstand oder sonst wie anerkannt wor- den und die oder de r Fehlbare ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Ja
h- ren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftbarkeit an. Art. 11 Beistandspflicht Hat sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau wegen Handlungen im Rahmen der D ienstausübung im Kanton Luzern in einem strafoder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leisten die Behörden des Kantons Luzern im gleichem Mass
4 Nr.
794 Beistand, wie die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihn im Kanton Aargau erhält, und nicht weniger, al s er Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Luzern zusteht. Art. 12 Kostenverteilung Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbeitrag von Fr. 3000. – (Indexstand der Konsumentenpreise des Bu
n- desamtes für Statistik Ende Dezember 2009) aus und übernimmt 15% der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungsdienst. Das Justizund Sicherheitsdepartement des Ka
n- tons Luzern und das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau l gen die Be rechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen. Art. 13 Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen den beiden Kan tonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter und diese eine Präsidentin oder einen Präside nten. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Ernennung durch das Bundesamt für Ve rkehr. Art. 14 Kündigung Beide Kantone können diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen. Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzern ischen Teil des Hallwilersees vom 27. Januar
1989 / 13. März 1989
5 Art. 16 Inkrafttreten wird aufgehoben. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Für die vertragsschliessenden Parteien Kanton Luzern Kanton Aargau Lu zern, 10. November 2009 Aarau, 18. November 2009 Im Namen des Regierungsrates Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Landammann: Roland Brogli Der Staatsschreiber: Markus Hodel Der Staatsschreiber: Dr. Peter Grünenfe lder
5 G 1989 350 (SRL Nr. 794) / SAR 997.020
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