Verordnung über das Weiterbildungsprogramm und die Organisation des Master of Advanced Studies in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Departement Mathematik der ETH Zürich
1 Master of Advanced Studies in Finance – Verordnung
415.612 Verordnung über das Weiterbildungsprogramm und die Organisation des Mast er of Advanced Studies in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Departement Mathematik der ETH Zürich (vom 24. November 2003 /
13. Januar 2004)
1 Der Universitätsrat der Universität Zürich und die Schulleitung der ETH Zürich beschliessen:
Trägerschaft
§ 1.
1 Die Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät der Universität Zürich und das Departement Math ematik der ETH Zürich sind ge meinsam Träger des Weiterbildungsp rogramms «Master of Advanced Studies in Finance», wobei das Pr ogramm administrativ der Univer sität Zürich angegliedert ist.
2 Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird gemein sam von der Wirtschafts wissenschaftlichen Faku ltät der Universität Zürich und der ETH Zürich der Tite l «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich» (Abkürzung: MAS Finance Uni/ETH Zurich) ver liehen.
Zielsetzung
§ 2.
1 Die Weiterbildung zum «Mas ter of Advanced Studies in Finance» ist ein zweisemestriges, vollzeitlich zu absolvierendes Kurs programm, das mit einer anschliessenden Abschlussarbeit (Master’s Thesis) beendet wird.
2 Auf besonderen Antrag kann das Kursprogramm übe r vier Semes ter berufsbegleitend absolviert werden.
3 In der Regel wird das Programm in englischer Sprache angeboten.
Teilnehmerin
-
nen und
Teilnehmer
§ 3.
1 Die Teilnehmerinnen und Teilne hmer verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss (Mas ter, Diplom, Lizenziat) oder eine äquivalente Ausbildung, mit Vorte il in einer finanzwirtschaftlichen oder stark quantitativ orientierten Fachrichtung (Mathematik, Physik, Ingenieurwissenschaften). Überdies wird in der Regel Berufserfahrung vorausgesetzt. In jedem Fall hat sich die Teilnehmerin oder der Teil nehmer durch gute finanzwirtsc haftliche und mathematische Grund kenntnisse auszuweisen.
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2 Über die Zulassung zum Weiterbildungsprogramm entscheidet die Studienkommission. Sie kann für einzelne Studienbewerberinnen undbewerber, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am Weiterbil
- dungsprogramm nicht vo llumfänglich erfüllen, die Zulassung vom Ab
- solvieren einer Aufnahmepr üfung abhängig machen.
3 Pro Studienjahr wird eine Teilne hmerzahl von 20 bis 25 Personen angestrebt. Organisation
§ 4.
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und das Departement Math ematik der ETH Zürich haben ge
- meinsam die folgenden Aufgaben:
1. Aufsicht über das Weiterbildung sprogramm «Master of Advanced Studies in Finance»,
2. Genehmigung des Lehrkonzepts,
3. Ernennung der jeweils aus ihre m Kreise stamme nden Mitglieder des Leitenden Ausschusses sowie der weiteren Mitglieder gemäss
§ 5 Abs. 2.
b. Leitender Ausschuss
§ 5.
1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus fünf bis neun Mitglie
- dern und setzt sich aus mindestens je zwei Professorinnen oder Profes
- soren der Wirtschaftswissenschaftl ichen Fakultät der Universität Zü
- rich und des Departements Mathem atik der ETH Zürich sowie der Direktorin oder dem Direkt or des Programms zusammen.
2 Zudem können ehemalige Absolv entinnen oder Absolventen des Weiterbildungsprogramms sowie Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik hinzugewählt werden.
3 Die Amtszeit der gewählten Mitg lieder des Leitenden Ausschus
- ses beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Leitende Ausschuss wählt aus seinen Reihen eine Vo rsitzende oder einen Vorsitzenden.
4 Der Leitende Ausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.
2. Aufgaben
§ 6.
Der Leitende Ausschuss ist für a lle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit a nderer Organe fall en. Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms,
2. Wahl der Mitglieder der Studienkommission,
3. Wahl der Direktorin oder des Direktors,
4. Regelung der Qualitätssicheru ng und der Zulassungskriterien,
5. Genehmigung der Höhe der Bewerbung sgebühren,
6. Genehmigung des Budgets und de r Jahresrechnung sowie Bewil
- ligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets (im Rahmen der Vor
- gaben oder vorbehältlich der Bewilligung durch die Wirtschafts
- a. Fakultät bzw. Departement
1. Zusammen- setzung
3 Master of Advanced Studies in Finance – Verordnung
415.612 wissenschaftliche Fakultät der Un iversität Zürich und das Departe- ment Mathematik der ETH Zürich, soweit deren Ressourcen betroffen sind),
7. Entscheid über die Entgegennahme von Geldern aus der Wirt schaft unter allfälliger Einwilligung der Leitung der Universität Zürich oder der ETH Zürich,
8. Unterbreitung der Vorschläge an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und das Departement Mathematik der ETH Zürich für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses,
9. Genehmigung des jährlich en Rechenschaftsberichts.
c. Studien
-
kommission
§ 7.
1 Die Studienkommission besteht au s drei bis sieben Mitglie dern, wovon die Mehrheit Lehrauf gaben im Rahmen des Weiterbil dungsprogramms wahrnimmt.
2 Sie setzt sich zusammen aus minde stens je einer Professorin oder einem Professor der Wirtschaftswi ssenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich und des Departemen ts Mathematik der ETH Zürich, der Direktorin oder dem Direktor so wie weiteren Mitgliedern des Lei tenden Ausschusses. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stu dienkommission.
2. Aufgaben
§ 8.
1 Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
1. Entscheid über die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilneh mern zum Weiterbildungsprogramm,
2. Entscheid über Anträge, das Weit erbildungsprogramm als Teilzeit studium zu absolvieren,
3. Entscheid über abzulegende Aufnahmeprüfungen,
4. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber,
5. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistun gen,
6. Entscheid über das Lehrprogramm,
7. Entscheid über die Zuordnung der ECTS-Kreditpunkte (European Credit Transfer System) zu den Lehrveranstaltungen, soweit dies nicht durch die Wirtschaftswissen schaftliche Fakultät der Univer sität Zürich oder das Departem ent Mathematik der ETH Zürich geschieht,
8. Entscheid über die für den Titel erforderliche ECTS-Mindestkredit punktzahl (mindestens 60, ma ximal 90 Kreditpunkte),
1. Zusammen-
setzung
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9. Antragstellung an die Wirtschaft swissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und die Schulle itung der ETH Zürich zur Ver
- leihung des Titels «Master of Adva nced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich».
2 Die Studienkommission kann En tscheidungskompetenzen, die unter 1. bis 7. genannt sind, an di e Direktorin oder den Direktor des Weiterbildungsprogramms übertragen ; dies betrifft insbesondere die Entscheidung über Einzelfälle. d. Direktorin oder Direktor
§ 9.
1 Die Direktorin oder der Di rektor des Weiterbildungspro
- gramms «Master of Advanced Studie s in Finance» ist administrativ entweder der Wirtschaftswissenscha ftlichen Fakultät der Universität Zürich oder dem Departement Math ematik der ETH Zürich zugeord
- net und geniesst die entsprechenden Rechte und Pflichten. Sie oder er wird entweder für diese Funktion an gestellt (und in diesem Fall ad
- ministrativ der Wirtschaftswissensc haftlichen Fakultät der Universität Zürich zugeordnet) oder, falls sie ode r er einem der beiden Träger des Weiterbildungsprogramms bereits an gehört, lediglich ergänzend vom Leitenden Ausschuss gewählt.
2 Sie oder er ist verantwortlich fü r die operationelle Führung des Weiterbildungsprogramms. Der Di rektorin oder dem Direktor kom
- men insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu:
1. Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der St udienkommission,
2. Anstellung und Führung der admi nistrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Weit erbildungsprogramms,
3. Aufsicht über die Kostenstelle n des Weiterbildungsprogramms,
4. Festlegung der Zahl ungsmodalitäten für di e Bewerbungs- und Stu
- diengebühren,
5. Organisation der wirtschaftswiss enschaftlichen und mathematischen Einführungskurse,
6. Entscheide betreffend de r Abschlussarbeiten gemäss §
13,
7. Entscheide betreffend der Ersetz ung eines vorgeschriebenen Kur
- ses durch eine Vertiefungslehrveranstaltung gemäss §
16 Abs. 2,
8. Pflege der Kontakte mit den ge genwärtigen und künftigen Dozen
- tinnen und Dozenten und Förderung der Zusammenarbeit,
9. Pflege der Kontakte mit der Wirt schaft und den Aufsichtsbehörden,
10. Erteilung der erforderlichen Le hraufträge, soweit sie nicht die ordentlichen Lehrverpflichtunge n der Professorinnen und Profes
- soren der Universität Zürich oder der ETH Zürich betreffen bzw. in die Kompetenz übergeo rdneter Grem ien fallen,
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11. Erstellung des Budgets in Zusa mmenarbeit mit der Wirtschaftswis senschaftlichen Fakultät der Univ ersität Zürich und dem Departe ment Mathematik der ETH Zürich,
12. Erstellung der jährlichen Rechnung in Zusammenarbeit mit der Finanzabteilung der Universität Zürich,
13. Erstellung des jährlichen Rechen schaftsberichts zuhanden des Lei tenden Ausschusses.
3 Ist die Direktorin oder der Direkt or nicht in der Lage, ihre oder seine Aufgabe zu erfüllen, wird ein Mitglied der Studienkommission mit der Führung der Geschäfte betraut.
Lehrkörper
§ 10.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten, die als Dozentinnen und Dozenten an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Pr axis tätig sind.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers we rden für ihre Tätigkeit nur dann separat finanziell entschädig t, wenn ihre Mitwirkung nicht auf die ordentliche Lehrverpflichtung an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angerechnet wird.
Studiengang
§ 11.
1 Das Programm umfasst zwei Semester zuzüglich einer vier monatigen Abschlussarbeit und einer Abschlussprüfung.
2 Das Kernprogramm vermittelt die für die folgenden Kurse erfor derlichen Kenntnisse und vertieft die Theorien, Konzepte und Metho den in den quantitativen Finanzwirtschaften.
3 Das Spezialisierungsprogramm zielt auf die Vermittlung umfas sender Kenntnisse in der Vermögen sverwaltung und des quantitativen Risikomanagements. Die Studierend en müssen eine dieser beiden Spezialisierungsrichtungen wählen.
4 Von den angebotenen Vertiefungslehrveranstaltungen müssen die Studierenden so viele besuchen, dass sie insgesamt die für den Titel erforderlichen ECTS-Minde stkreditpunkte erwerben.
5 Teile der Ausbildung können an einer Partneruniversität durch geführt bzw. belegt werden, wobei jedoch maximal die Hälfte der für den Titel erforderlichen ECTS-Mi ndestkreditpunkte auf diesem Weg erworben werden darf.
6 Das Weiterbildungsprogr amm ist periodisch hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausrichtung, der internationalen Perspektive und der didaktisch-methodischen Um setzung zu überprüfen.
a. Programm
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415.612 Master of Advanced Studie s in Finance – Verordnung b. Prüfungen
§ 12.
1 Zur Kontrolle des Lernerfolges wird am Schluss jeder Lehrveranstaltung eine Schlussprüfung in Form einer Einzelprüfung von der Dozentin oder vom Dozent en der Lehrveranstaltung durch
- geführt.
2 Nach Entscheid der Dozentin oder des Dozenten kann die Schluss
- prüfung mündlich oder schriftlich sein und durch benotete Projekt
- berichte, Vorträge oder eigenständige Hausarbeiten ersetzt oder ergänzt werden. Die Dozentinnen und Doze nten geben die Bedingungen den Teilnehmenden rechtzeitig – späteste ns drei Wochen nach Beginn der Veranstaltung – bekannt.
3 Die Prüfungsleistung wird mit de n Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bei einer schriftlich abgenommenen Prü
- fung kann die Wiederholungsprüfung mündlich erfolgen.
4 Bei der Wiederholung von ung enügenden Prüfungen oder Teil
- prüfungen wird immer der letzte Prüfungsversuch gewertet. Eine bestandene Prüfung oder Teilprüfu ng kann nicht wiederholt werden. c. Abschluss arbeit
§ 13.
1 Am Schluss des Weiterbildung sprogramms haben die Teil
- nehmerinnen und Teilnehmer einz eln oder in Gruppen von maximal drei Personen eine Absc hlussarbeit zu verfassen. Gruppenarbeiten sind im Voraus von der Direktorin oder vom Direktor des Weiterbil
- dungsprogramms zu genehmigen.
2 Eine Betreuerin oder ein Betreuer leitet die Abschlussarbeit und beurteilt sie. Falls di e Abschlussarbeit nicht von einer Dozentin oder einem Dozenten der Universität Zürich, der ETH Zürich oder dem Weiterbildungsprogramm betreut wird , ist die betreuende Person und das Thema der Abschlussarbeit im Voraus von der Direktorin oder vom Direktor des Weiterbildung sprogramms zu genehmigen.
3 Die eingereichte Abschlussarbei t wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung zurück
- gewiesen.
4 Eine angenommene Abschlussarbei t wird mit den Noten 4 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Die einzelnen Mitglieder einer Gruppe erhalten die gleiche Note für diesen schriftlichen Teil. d. Abschluss prüfung
§ 14.
1 Die Abschlussprüfung findet in Form eines Kolloquiums über die Abschlussarbeit statt. Bei Gruppenarbeiten hat jedes Mit
- glied zuerst einzeln über seinen An teil zu berichte n. Die anschlies
- sende Prüfung umfasst hingegen die gesamte Abschlussarbeit.
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2 Diese mündliche Prüfungsleistung wird mit den Noten 1 bis 6 be wertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
3 Ist die Abschlussarbeit angenom men und die Abschlussprüfung bestanden, wird die Gesamtnote al s Mittelwert der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen fe stgelegt und die ECTS-Kreditpunkte werden gewährt.
Erschlichene
Zulassung,
Prüfungsbetrug
§ 15.
Bei Prüfungsbetrug, insbesonde re wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während einer schriftlichen Prüfung une rlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder di e Zulassung, gestützt auf unrichtige oder unvollständige Anga ben, erschlichen hat, ist durch Beschluss der Studienkommission die Prüfung als ni cht bestanden und ein allenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären. Wurde aufgrund der ungültig erklärten Prüfung oder de r erschlichenen Zu lassung der Titel «Master of Advanced Studies in Fina nce of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich» verliehen, so kann dieser aufgrund ei nes Beschlusses der Wi rtschaftswissenschaft lichen Fakultät der Universität Zürich aberkannt werden; allfällige Ur kunden sind einzuziehen.
Titel «Master of
Advanced Stu
-
dies in Finance
of the Univer
-
sity of Zurich
and the Swiss
Federal Institute
of Technology
Zurich»
§ 16.
1 Der Titel «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zu rich» wird verliehen, wenn die Schl ussprüfungen aller vorgeschriebe nen Lehrveranstaltungen bestanden worden sind , die Abschlussarbeit angenommen worden ist, die Abschlussprüfung bestanden ist und durch die abgelegten Prüfungen sowi e die Abschlussarbeit die erfor derlichen ECTS-Mindestkreditpunkte erworben sind.
2 Maximal eine vorgeschriebene Le hrveranstaltung, deren Schluss prüfung trotz Wiederholung nicht be standen wurde, kann auf Antrag an die Direktorin oder den Direkt or des Weiterbildungsprogramms durch eine erfolgreich besuchte Spezialisierungs- oder Vertiefungs lehrveranstaltung ersetzt werden.
3 Aus der Gesamtnote der Abschlussarbeit und der Abschlussprü fung gemäss §
14 Abs.
3 und den einzelnen Prüfungsnoten der Lehr veranstaltungen wird eine Schluss note berechnet. Dabei werden die einzelnen Prüfungsleist ungen gemäss den ECTS-Kreditpunkten der zugehörigen Lehrveranstaltungen bz w. der Abschlussarbeit gewichtet.
4 Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: Ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich)
5 bis unter 5,5 magna cum laude (sehr gut)
4,5 bis unter 5 cum laude (gut)
4 bis unter 4,5 rite (genügend)
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415.612 Master of Advanced Studie s in Finance – Verordnung Rekurse
§ 17.
Zuständig für Rekurse ist di e Rekurskommission der Uni
- versität Zürich. Finanzen
§ 18.
1 Das Weiterbildungsp rogramm ist bezüglich des administ
- rativen Zusatzaufwands und der zu sätzlichen Lehrveranstaltungen kos
- tendeckend durchzuführen. Hierzu werden Bewerbungs- und Studien
- gebühren erhoben, deren Höhe periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst wird.
2 Die Bewerbungsgebühren betragen bis zu 300 Schweizer Franken.
3 Die Studiengebühren für das ge samte Programm betragen zwi
- schen 5000 und 30
000 Schweizer Franken. In den Studiengebühren sind die Prüfungsgebüh ren eingeschlossen.
4 Die Kosten für die im Weiterbi ldungsprogramm im Rahmen ihrer ordentlichen Lehrverpflichtung lehrenden Dozentinnen und Dozen
- ten der Universität Zürich und der ETH Zürich werden von den jeweiligen Hochschulen getragen.
5 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
2 . Schluss- und Übergangs bestimmungen
§ 19.
Die vorliegende Verordnung tritt rückwirkend auf den
1. November 2003 in Kraft.
1 OS 59, 55 .
2 LS 415.112 .
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