Verordnung für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern (807)
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Verordnung für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 807 Verordnung für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 5. Dezember 2000 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 29 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1 und auf § 36 U
n- terabs atz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. Se
p- tember 2005
2 ,
3 beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

4
1 Am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern (Ausbildung
s- zentrum) werden für folgende Bere iche Ausund Weiterbildungsprogramme angeboten: Ausund Weiterbildung – Gesundheitsund Krankenpflege Diplomniveau II (Schwerpunkt Erwachsene und Kinder), – Physiotherapie, – Medizinisches Laborpersonal, – Anästhesie und Intensivpflege, – Pflegeassistenz, – diplomierte Pflege fachfrau oder diplomierter Pflegefachmann, * G 2000 383
1 SRL Nr. 800
2 SRL Nr. 430
3 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 13. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 154).
4 Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005
429).
2 Nr.
807 – diplomierte Biomedizinische Analytikerin oder diplomierter Biomedizinischer An
a- lytiker.
2 Das Ausbildungsprogramm Gesundheitsund Krankenpflege Diplomniveau I ist im Ausbildungsprogramm Gesundheitsund Krankenpflege Diplomniveau II integriert. Es besteht die Möglichkeit, die Ausbildung nach drei Jahren mit dem Diplomniveau I abz
u- schliessen.

§ 2

Rechtsverweis Soweit der Regierungsrat keine abweichenden Bestimmungen erlässt, richten sich die Ausoder Weiterbildu ngsprogramme sowie die Promotionsbestimmungen nach den Richtlinien und Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und den Reglementen des Schweizerischen Berufsverbandes der Krankenschwestern und Kra
n- kenpfleger (SBK). II. Organisation

§ 3

Unterst ellung und Gliederung Das Ausbildungszentrum bildet eine Dienststelle des Bildungsund Kulturdeparteme
n- tes
5

§ 4

. Es ist im Sinn von Abteilungen in einzelne Schulen gegliedert.
6

§ 5

Leitung des Ausbildungszentrums
1 Der Regierungsrat wählt die Leiterin ode r den Leiter des Ausbildungszentrums.
2 Sie oder er a. leitet das Ausbildungszentrum, b. wählt die Schulleiterinnen und Schulleiter; das Schulteam der betreffenden Schule ist anzuhören, c. wählt auf Vorschlag der betroffenen Schulleiterinnen und - leiter di e Lehrpersonen und das übrige Personal des Ausbildungszentrums, d. vollzieht die Entscheide der vorgesetzten Instanzen, e. verfasst zuhanden des Departementes den Jahresbericht, f. vertritt das Ausbildungszentrum nach aussen.
5 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 200
3, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungsund Kulturdepartement» ersetzt.
6 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 154).
Nr.
807
3

§ 6

Schulleitungen
1 Die Schul leitungen a. führen und organisieren die einzelnen Schulen, b. schlagen der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums Lehrpersonen und das übrige Personal der Schule zur Wahl vor, c. bestimmen das Ausoder Weiterbildungsprogramm nach den Bestimmung
en und Richtlinien des SRK und des SBK, d. bestimmen die Prüfungsgremien, e. entscheiden über Aufnahme, Promotion und Diplomierung von Lernenden, f. entscheiden über den Ausschluss von Lernenden, g. ...
7
2 Weitere Aufgaben können der Schulleitung mit der S tellenbeschreibung übertragen werden.

§ 7

Schulleitungskonferenz
1 Die Schulleitungskonferenz setzt sich aus den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Schulen zusammen.
2 Die Schulleitungskonferenz koordiniert die Tätigkeiten der einzelnen Schulen. Sie is
t bei der Wahl der Leitung des Ausbildungszentrums anzuhören.
3 Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums hat den Vorsitz der Schulle
i- tungskonferenz inne.

§ 8

Fachberatung
1 Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums kann für einzelne Schulen eine Fachberaterin oder einen Fachberater aus dem ärztlichen, pflegerischen oder pädagog
i- schen Bereich wählen.
2 Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachberaterinnen und Fachberater werden im Wahlakt umschrieben. III. Aufnahme und Ausbildung

§ 9

Entsc heid über die Aufnahme
1 Die einzelne Schulleitung entscheidet aufgrund der von den Bewerberinnen und B
e- werbern verlangten Unterlagen sowie der Eignungsabklärungen über die Aufnahme in die Schule. Sie berücksichtigt dabei mit anderen Kantonen und Ausbildungsstätten ge- troffene vertragliche Abmachungen. Bei der Weiterbildung in Anästhesieund Intensi
v-
7 Aufgehoben durch Änd erung vom 13. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 154).
4 Nr.
807 pflege entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit den Weiterbildungsstätten über die Aufnahme und deren Zeitpunkt.
8
2 Der Entscheid wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt.
3 Für die einzelnen Schulen und Ausbildungen gelten folgende Aufnahmebedingungen:
9 a. Schulen für Gesundheitsund Krankenpflege Diplomniveau II – vollendetes 18. Lebensjahr, – charakterliche, körperliche, psychische, intellektuelle und praktische Eignung, – Absolvierung von mindestens zehn Schulstufen (in der Regel Sekundarschule, Kantone Aargau und Solothurn Bezirkschule, wobei als 10. Schuljahr auch die kantonale Vorschule für Pflegeberufe, die Diplommittelschule oder ein ve r- gleichbares 10. Schuljahr gelten) oder einer mindestens dreijährigen abgeschlo
s- senen Berufsausbildung, – gute Kenntnisse in der deutschen Sprache (mündlich und schriftlich), – in der Regel erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Pflege
- Praktikums, – für den Schwerpunkt Kinder vielseitige Erfahrung im Umgang mit Kindern; b. ...
10 c. Schule für medizinisches Laborpersonal – vollendetes 17. Lebensjahr, – charakterliche, körperliche, psychische, intellektuelle und praktische Eignung, – Absolvierung von mindestens zehn Schulstufen (Abschluss 4. Sekundarklasse oder 3. Sekundarklasse und ein anerkanntes 10. Schuljahr) oder eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung, – gute Kenntnisse in der deutschen Sprache (mündlich und schriftlich), – Englischkenntnisse (Stoff eines Schuljahres); d. Schule für Anästhesie und Intensivpflege (Weiterbildung) – ein vom SRK anerkanntes Diplom in Gesundheitsund Krankenpflege (Allg
e- meine Krankenpflege oder Diplomniveau II), Kinderkrankenpfleg e, Wochen
- und Säuglingspflege oder integrierter Krankenpflege oder ein Diplom in G e- sundheitsund Krankenpflege Diplomniveau I, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, welche für die angestrebte Weiterbi ldung notwendig sind, oder
8 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wu
r- den der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Unterabsätze 3f und g eingefügt.
9 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wu
r- den der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Unterabsätze 3f und g eingefügt.
10 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wu
r- den der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Unterabsätze 3f und g eingefügt.
Nr.
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5 – ein gleichwertiges ausländisches Diplom, sofern die Inhaberin oder der Inhaber vor Weiterbildungsbeginn beim Schweizerischen Roten Kreuz registriert ist, oder – ein vom SRK anerkanntes Diplom in psychiatrischer Krankenpflege oder in Gemeindekrankenpflege (dreijährige Ausbildung) mit zusätzlichem Nachweis über den Einsatz von mindestens zwölf Monaten Dauer auf der Pflegestation e
i- nes Akutspitals; e. Schule für Pflegeassistenz – vollendetes 17. Lebensjahr, – charakterliche, körp erliche, psychische, intellektuelle und praktische Eignung, – Absolvierung der obligatorischen Schulpflicht und Nachweis von angemessener Erfahrung im Haushalt, – erfolgreich absolviertes dreimonatiges Praktikum in einem Pflegeheim oder Sp
i- tal, – ausreiche nde Sprachkenntnisse (ausreichender Wortschatz in der deutschen Sprache mündlich und schriftlich, Schweizerdeutsch verstehen); f. Ausbildung zur Biomedizinischen Analytikerin oder zum Biomedizinischen Anal
y- tiker – Abschluss auf Sekundarstufe II: dreijährig e Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Diplombeziehungsweise Fachmittelschule oder gymn
a- siale Matura, – erfolgreiches Praktikum von zwei bis fünf Tagen in einem Labor, – Ausbildungsvertrag mit einem Labor, – charakterliche, körperliche, psychische, intellektuelle und praktische Eignung;
11 g. Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann – Abschluss auf Sekundarstufe II: dreijährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Diplombeziehungsweise Fachmittelschule oder
gymn
a- siale Matura, – Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb (Heim, Spital, Klinik, Spitex), – charakterliche, körperliche, psychische, intellektuelle und praktische Eignung
12
4 Ferner müssen die Kandidatinnen und Kandidaten das von der Schulleitung festgele
gte Aufnahmeverfahren bestehen. Es kann Prüfungen, Vorstellungsgespräche und sonstige Eignungsabklärungen einschliessen.
.
11 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wu
r- den der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Unterabsätze 3f und g eingefügt.
12 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraf t seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wu
r- den der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Unterabsätze 3f und g eingefügt.
6 Nr.
807

§ 10

13 Über die Praktikumseinsätze befindet je nach Ausoder Weiterbildungsprogramm die Schule oder der Praktikumsbe trieb allein oder nach gegenseitiger Absprache. Die Sch
u- len schliessen mit den Praktikumsinstitutionen entsprechende Verträge ab. Praktikumseinsätze IV. Rechte und Pflichten der Lernenden

§ 11

Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

§ 12

Auflösung des Ausode r Weiterbildungsverhältnisses
1 Das Ausoder Weiterbildungsverhältnis kann während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche durch beide Seiten aufgelöst werden.
2 Die Lernenden können das Ausoder Weiterbildungsverhältnis nach Ablauf der Probe- zeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende jeden M
o- nats kündigen.
3 Aus wichtigen Gründen kann das Ausoder Weiterbildungsverhältnis jederzeit durch beide Seiten aufgelöst werden.
4 Vorbehalten bleibt die Auf lösung des Ausoder Weiterbildungsverhältnisses gemäss den Prüfungsund Promotionsreglementen der Schulen.
5 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 13

Ausund Weiterbildungskosten
1 Die Lernenden bezahlen kein Schulgeld. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
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2 Sie kommen auf für a. die Lehrmittel und sonstiges Schulmaterial, b. die Spesen bei auswärtigen Praktika, Seminarien, Exkursionen und Besichtigungen (Unterkunft, Verpflegung, Reise), c. die Anmeldegebühren, d. die Registraturgebühren für die Diplome und Fähigkeitsausweise des SRK und des SBK.
13 Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005
429).
14 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.
Nr.
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3 Von Lernenden der Schule für Anästhesie und Intensivpflege wird für den Besuch der theoretischen Weiterbildung und für die Absolvierung von Intensivpflegeoder Anä
s- thesiePraktika ein Betrag erhobe n, der sich nach den mit den Praktikumsinstitutionen getroffenen Vereinbarungen richtet.
4 Die Lernenden, die zu diplomierten Biomedizinischen Analytikerinnen und Analyt
i- kern oder diplomierten Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern ausgebildet werden, habe n Anmelde, Studienund Diplomgebühren gemäss Schulgeldverordnung
15
zu lei
s- ten.
16

§ 14

Entlöhnung
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1 Die Lernenden erhalten eine Besoldung gemäss der Besoldungstabelle Staatspersonal Kanton Luzern.
2 Bei Lernenden, die zu diplomierten Biomedizinischen Analy tikerinnen und Analyt
i- kern oder zu diplomierten Pflegefachfrauen und Pflegfachmännern ausgebildet werden, legen die Praktikumsbetriebe die Entlöhnung fest.
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§ 15

Arbeitszeit und Ferien
1 Die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Die Arbeitseinsätze richten sich nach den Dienstplänen des Einsatzortes.
2 Der Ferienanspruch beträgt in der Regel fünf Wochen pro Jahr. Die Ferientermine werden von der Schulleitung festgelegt. Bei Lernenden, die zu diplomierten Biomediz
i- nischen Analytikerinnen und Analytikern oder zu diplomierten Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern ausgebildet werden, entscheiden die Praktikumsbetriebe über den Ferienbezug während der Praktikumszeit. In der Schule für Pflegeassistenz haben die Lernenden Anspruch auf fünf Wochen Ferien, sofer n der Arbeitgeber oder die Arbeitg
e- berin und die Schule nichts anderes vereinbaren. Die Lernenden der Schule für Anästhe- sie und Intensivpflege haben Anspruch auf vier Wochen Ferien.
19
3 Schultage gelten als Arbeitstage.
15 SRL Nr. 544
16 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.
17 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 eingefügt.
18 Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraf t seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 eingefügt.
19 Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005
429).
8 Nr.
807

§ 16

Weitere Pflichten Die Lernenden haben die Anordnungen der Schulleitung und die Betriebsordnung am Einsatzort zu befolgen.

§ 17

Gesundheitskontrolle Die Lernenden haben sich den angeordneten Gesundheitskontrollen zu unterziehen.

§ 18

Schweigepflicht
1 Die Lernenden stehen unter der gesetz lichen Schweigepflicht.
2 Die Schweigepflicht bleibt auch nach der Ausbildungszeit bestehen.

§ 19

Absenzen
1 Die Lernenden haben der Schulleitung und allenfalls dem Praktikumsbetrieb Schul
- und Arbeitsverhinderungen unter Angabe des Grundes unverzüglich zu melden.
2 Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, legt die Schule die maximal mögl
i- chen Absenzen während der Ausbildung fest.
3 Dauert die Abwesenheit länger als fünf Tage, ist dem Praktikumsbetrieb und der Schul- leitung unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen.
4 Arztbesuche, Therapien und Ähnliches sind ausserhalb der Schulund Arbeitszeit zu planen. Falls dies nicht möglich ist, muss bei der Schulleitung oder bei den Praktikum
s- verantwortlichen ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. V. D isziplinarordnung

§ 20

Disziplinartatbestand Gegen Lernende, die gegen die Schuloder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder Anordnungen der zuständigen Organe oder Lehrpersonen verstossen, können Di
s- ziplinarmassnahmen verfügt werden.

§ 21

Disziplinar massnahmen Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a. mündlicher Verweis, b. Wegweisung von der Unterrichtsstunde, c. Zusatzarbeit durch Erfüllung besonderer Aufgaben während der Freizeit in der Sch ule oder zu Hause, d. Schriftlicher Verweis,
Nr.
807
9 e. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, f. Androhung des Ausschlusses aus der Schule, g. Ausschluss aus der Schule.

§ 22

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Lehrpersonen sind befugt, mündliche Verweise auszusprechen, Lernende von der Unterrichtsstunde wegzuweisen, zusätzliche Arbeiten in der schulfreien Zeit sowie schriftliche Verweise zu verfügen.
2 Den Schulleitungen stehen die gleichen Disziplinarkompetenzen zu wie den Lehrpe
r- sonen. Sie sind ausserdem befugt, Lernende für mehrere Tag e oder Wochen vom Unte
r- richt wegzuweisen und den Ausschluss aus der Schule anzudrohen oder zu verfügen.

§ 22a

20 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel im Zusamme
n- hang mit Qualifikationsschritten, Vorprüfungen und Diplomprüfungen sowie Diploma
r- beiten, Projektarbeiten und Fallstudien können Prüfungen, Qualifikationsschritte und Arbeiten für nicht bestanden erklärt werden. Unredlichkeiten VI. Schlussbestimmungen

§ 23

21 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Veror dnung kann nach den Besti
m- mungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung Rechtsmittel
22 sowie des Gese
t- zes über die Verwaltungsrechtspflege
23 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden, soweit nicht das Personalgesetz
24

§ 24

Aufhebung von Erlassen zur Anwendung gelangt. Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Schule für Gesundheitsund Krankenpflege Diplomniveau I am Kantonsspital Luzern vom 7. April 1998
25 b. Verordnung über die Schule für Gesundheitsund Krankenpflege Dipl omniveau II am Kantonsspital Luzern vom 22. September 1998 ,
26
20 Eingefügt durch Änderung vom 23. September 2003, in Kr aft seit dem 1. Oktober 2003 (G 2003
306). ,
21 Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
22 SRL Nr. 430
23 SRL Nr. 40
24 SRL Nr. 51
25 G 1998 95 (SRL Nr. 807)
10 Nr.
807 c. Verordnung über die Schule für Gesundheitsund Krankenpflege Diplomniveau II am Kinderspital Luzern vom 22. September 1998
27 d. Verordnung über die Schule für Physiotherapie am Kantonsspital Luzern vom 13. November 1990 ,
28 e. Verordnung über die Schule für medizinisches Laborpersonal des Kantons Luzern vom 4. September 1990 ,
29 f. Verordnung über die Schule für Anästhesie und Intensivpflege am Kantonsspital Luzern vom 27. März 1992 ,
30 g. Verordnun g über die Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital Luzern vom 9. September 1994 ,
31 h. Verordnung über die Hebammenschule am Kantonsspital Luzern vom 16. Juli
1982 ,
32 i. Verordnung über die Schule für psychiatrische Krankenpflege vom 15. Juli 1983 ,
33

§ 25

Änderung von Erlassen
. Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
34 a. Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesun
d- heitsund Krankenpflege Diplomniveau I am Kantonsspital Luzern vom 7. April
1998 geändert:
35 b. Reglement über Ausbi ldung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesun
d- heitsund Krankenpflege Diplomniveau II am Kantonsspital Luzern vom 22. Se
p- tember 1998 ,
36 c. Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesun
d- heitsund Krankenpflege Diplomni veau II am Kinderspital Luzern vom 22. Se p- tember 1998 ,
37 d. Reglement über Aufnahme, Prüfungen, Promotion und Diplomierung an der Schule für medizinisches Laborpersonal des Kantons Luzern (Prüfungsund Promotion
s- ordnung) vom 4. September 1990 ,
38
26 G 1998 339 (SRL Nr. 808a) .
27 G 1998 348 (SRL Nr. 808c)
28 G 1990 553 (SRL Nr. 809a)
29 G 1990 522 (SRL Nr. 810)
30 G 1992 136 (SRL Nr. 811)
31 G 1994 213 (SRL Nr. 817)
32 G 1982 203 (SRL Nr. 818)
33 G 1983 141 (SRL Nr. 819)
34 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 5. Dezember 2000 zusammen mit der Verordnun
g für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern beschlossen hat, bilden gemäss

§ 25 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am

16. Dezember 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde ( G 2000 392). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Erlassänderungen verzichtet.
35 SRL Nr. 808
36 SRL Nr. 808b
37 SRL Nr. 808d
38 SRL Nr. 810a
Nr.
807
11

§ 26

Inkraf ttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Dezember 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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