Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an den Schulen in Luzern für Gesundh... (808a)
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Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an den Schulen in Luzern für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II E und II K am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 808a Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an den Schulen in Luzern für Gesundheitsund Krankenpflege Diplomniveau II E und II K am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 7. Mai 2002 (Stand 1. März 2009) Der Reg ierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf die §§ 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 auf Antrag des Bildungsdepartementes, , beschliesst: I. Ausbildung, Prüfungen und Promotion

§ 1

Ausbildung
1 Die Ausbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kre
u- zes (SRK) für die Diplomausbildung in Gesundheitsund Krankenpflege.
2 Die Ausbildungen des Diplomniveaus II E und II K sind in je vier Promotionsphasen unterteilt und können nach der dritten Phase mit dem Diplomniveau I abgeschlossen werden. Die Ausbildungen sind in Theorieblöcke, Praktika und Ferien unterteilt. * G 2002 121. Fassung des Titels ge mäss Änderung vom 28. Januar 2005, in Kraft seit dem
1. Februar
2005 (G 2005 21).
1 SRL Nr. 800
2 Nr.
808a

§ 2

Prüfungen während der Ausbildung
1 Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Lernenden werden während der Ausbildung mittels formative n und summativen Beurteilungsformen la u- fend überprüft.
2 Beim Ausbildungsprogramm Diplomniveau II E finden während einer laufenden Pr
o- motionsphase formative Lernerfolgskontrollen in Theorie statt. Am Ende einer Promot
i- onsphase werden die Phasenziele in The orie summativ geprüft (Phasenabschlusspr ü- fung).
3 Beim Ausbildungsprogramm Diplomniveau II K finden während einer laufenden Pr
o- motionsphase formative und summative Lernerfolgskontrollen in Theorie statt. Am E
n- de einer Promotionsphase werden die Phasenziele in Theorie summativ geprüft (Phase
n- abschlussprüfung).
4 Die Phasenziele in Praxis werden während einer laufenden Promotionsphase formativ und am Ende einer Promotionsphase summativ überprüft.

§ 3

Beurteilungssystem Das Beurteilungssystem umfasst die folge nden drei Qualitätsstufen: Qualitätsstufe I: Lernziele nicht erreicht, Qualitätsstufe II: Lernziele erreicht, Qualitätsstufe III: Lernziele übertroffen.

§ 4

Definitive Promotion Definitiv in die nächsthöhere Ausbildungsphase promoviert wird, wer a. die for mativen Lernerfolgskontrollen absolviert hat, b. auf Diplomniveau II E: von den summativ geprüften Phasenzielen in Theorie (Phasenabschlussprüfung) nicht mehr als zwei Ziele mit Qualitätsstufe I erreicht hat oder auf Diplomniveau II K: die Phasenabschluss prüfung mit mindestens Qualitätsstufe II und nicht mehr als eine summative Lernerfolgskontrolle in Theorie mit Qualitätsstufe I erreicht hat, c. nicht mehr als zwei Phasenziele in Praxis mit Qualitätsstufe I erreicht hat.

§ 5

Provisorische Promotion
1 Prov isorisch in die nächsthöhere Ausbildungsphase promoviert wird, wer a. auf Diplomniveau II E: mehr als zwei der summativ geprüften Phasenziele in Theorie (Phasenabschlussprüfung) mit Qualitätsstufe I e
r- reicht hat oder auf Diplomniveau II K: von den summati ven Lernerfolgskontrollen in Theorie maximal zwei Prüfungen und/oder die Phasenabschlus
s- prüfung nur mit Qualitätsstufe I erreicht hat,
Nr.
808a
3 b. drei oder vier Phasenziele in Praxis mit Qualitätsstufe I erreicht hat.
2 Die mit Qualitätsstufe I beurteilten Phasenz iele in Theorie und Praxis müssen innerhalb einer von der Schulleitung festgelegten Frist erneut überprüft werden. Für eine definitive Promotion müssen die Bedingungen von § 4 erfüllt sein. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist der nicht bestandene P hasenteil zu wiederholen.
3 Für Lernende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten.
2

§ 6

Wiederholung eines Phasenteils
1 Während der gesamten Ausbildungsdauer kann einmal ein Phasenteil von sechs
Mon
a- ten wiederholt werden. Vorbehalten bleibt die Wiederholung der Abschlussbeurteilung gemäss § 10.
2 Die Wiederholung eines Phasenteils von sechs Monaten ist notwendig, wenn a. am Ende einer Ausbildungsphase mit provisorischer Promotion die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllt sind, b. mehr als vier Phasenziele in Praxis mit Qualitätsstufe I beurteilt worden sind, c. auf Diplomniveau II K: mehr als zwei summative Lernerfolgskontrollen in Theorie nicht bestanden worden sind.
3 Im Ausbild ungsprogramm Diplomniveau II E werden am Ende der Wiederholungspha- se alle Phasenziele in Theorie und Praxis nochmals überprüft. Im Ausbildungsprogramm Diplomniveau II K werden am Ende der Wiederholungsphase alle Phasenziele in Praxis geprüft und die ungenügenden Lernerfolgskontrollen in Theorie nochmals durchgeführt. Dabei müssen die Bedingungen von § 4 erfüllt werden. Andernfalls kann die Ausbi
l- dung nicht im Ausbildungsprogramm Diplomniveau II weitergeführt werden.
4 Wurde während der Ausbildung bereits ei nmal ein Phasenteil wiederholt, kann die Ausbildung nur im Ausbildungsprogramm Diplomniveau I abgeschlossen werden.
5 Für Lernende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten.
3

§ 6a

4
1 Wer provisorisch promoviert wurde und die Bedingungen für die Beendigung der pr
o- visorischen Promotion nicht erfüllt, kann die Ausbildung nur im Ausbildungsprogramm Diplomniveau I abschliessen. Die nicht besta ndenen Phasenziele sind nach den Vorg
a- ben der Schulleitung zu wiederholen. Sonderbestimmun g für Lernende im letzten Ausbildungsprogramm
2 Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 250).
3 Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft s eit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 250).
4 Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 250).
4 Nr.
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2 Wer sich im Ausbildungsgang Diplomniveau I befindet und trotz Wiederholung die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird aus dem Ausbildungsgang entlassen.
3 Wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussbeurteilung auf Diplomni- veau II trotz wiederholten Phasenzielen erneut nicht erfüllt, ist nur zur Abschlussbeurte
i- lung auf Diplomniveau I zugelassen. II. Abschlussbeurteilung

§ 7

Zulassungsbedingungen Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussbeurteilung sind, dass a. der oder die Lernende in der gesamten Ausbildungszeit nicht mehr als 80 Arbeits
- oder Schultage gefehlt hat, b. die formativen Lernerfolgskontrollen der letzten Ausbildungsphasen statt gefunden haben, c. auf Diplomniveau II E: bei der Phasenabschlussprüfung in Theorie der letzten Ausbildungsphase nicht mehr als zwei der geprüften Pha- senziele mit Qualitätsstufe I beurteilt worden sind oder auf Diplomniveau II K: bei der Phasenabschlusspr üfung in Theorie der letzten Ausbildungsphase mindestens Qualitätsstufe II erreicht und nicht mehr als eine summative Lernerfolgskontrolle in Theorie mit Qualitätsstufe I beurteilt worden ist.

§ 8

Inhalt Die Abschlussbeurteilung besteht aus folgenden Teile n: a. schriftliche Prüfung (Bearbeitung einer Fallstudie), b. praktische Prüfung (Beobachtung der Lernenden in einer Pflegesituation), c. mündliche Prüfung (Fachgespräch), d. Praktikumsbericht (Praktikumsqualifikation der letzten Ausbildungsphase).

§ 9

Dip lom Das Diplom in Gesundheitsund Krankenpflege wird erteilt, wenn alle vier Prüfungste
i- le mindestens mit Qualitätsstufe II beurteilt wurden.

§ 10

Wiederholung
1 Lernende, welche die Abschlussbeurteilung nicht bestehen, haben folgende Wiederho- lungsmöglichkeiten:
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5 a. einmalige Wiederholung eines einzigen, nicht bestandenen Prüfungsteils gemäss § 8 Unterabsätze a–c, ohne Verlängerung der Ausbildungszeit, b. einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile gemäss § 8 Unterabsätze a–c, nach einer zusätzlichen Ausb ildungszeit von drei Monaten, c. Wiederholung eines Phasenteils von sechs Monaten bei Nichtbestehen des A
b- schlusspraktikums.
2 Ist das Resultat erneut ungenügend, ist die Abschlussbeurteilung definitiv nicht besta
n- den. III. Schlussbestimmungen

§ 11

5 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Besti
m- mungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung Recht smittel
6 sowie des Gese
t- zes über die Verwaltungsrechtspflege
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§ 12

Aufhebung von Erlassen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesun
d- heitsund Krankenpflege Diplomniveau II (Schwerpunkt Erwachsene) am Ausbi
l- dungszentrum für Gesundheitsberufe des K antons Luzern vom 22. September
1998
8 b. Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesun
d- heitsund Krankenpflege Diplomniveau II (Schwerpunkt Kinder) am Ausbildung
s- zentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 22. Septem ber 1998 ,
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§ 13

Inkrafttreten
. Das Reglement tritt am 15. Mai 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 7. Mai 2002
5 Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
6 SRL Nr. 430
7 SRL Nr. 40
8 G 1998 344 (SRL Nr. 808b)
9 G 1998 353 (SRL Nr. 808d)
6 Nr.
808a Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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