Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule in Sursee für Gesundhe... (808b)
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Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule in Sursee für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 808b Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule in Sursee für Gesundheitsund Kranken
- pflege Diplomniveau II am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 28. Januar 2005 (Stand 1. März 2009) Der Regierung srat des Kantons Luzern, * gestützt auf die §§ 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 auf Antrag des Bildungsund Kulturdepartementes, , beschliesst: I. Ausbildung, Prüfungen und Promotion

§ 1

Ausbildung
1 Die Ausbildung richtet sich nach den Be stimmungen des Schweizerischen Roten Kre
u- zes (SRK) für die Diplomausbildung Niveau II in Gesundheitsund Krankenpflege.
2 Die Ausbildung dauert vier Jahre und ist in fünf Ausbildungsphasen eingeteilt. Jede Ausbildungsphase ist in einen Blockkurs, einen Pr aktikumseinsatz von einem halben Jahr und Ferien unterteilt.

§ 2

Prüfungen während der Ausbildung
1 Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Lernenden werden während der Ausbildung mittels formativen und summativen Beurteilungsforme
n la
u- fend überprüft. * G 2005 23
1 SRL Nr. 800
2 Nr.
808b
2 Die formative Beurteilung dient der Lernsteuerung und Lernbegleitung. In jeder Phase, im Blockkurs wie im Praktikum, werden formative Beurteilungen durchgeführt.
3 Die summative Beurteilung gibt Auskunft über die erreichten Ziele und Kompetenzen in der theoretischen und der praktischen Ausbildung.
4 Die Selbsteinschätzung der Lernenden dient der Überprüfung des eigenen Lernverha
l- tens und des Lernstandes. Sie hat formativen Charakter.
5 Während der Ausbildung werden die Kenntnisse, die beruflichen Fähigkeiten und das Verständnis von Zusammenhängen summativ anhand von a. schriftlichen und mündlichen Prüfungen, b. schriftlichen Arbeiten und c. Praktikumsqualifikationen überprüft.

§ 3

Beurteilungssystem Das Beurteilungssystem umfasst die f olgenden drei Qualitätsstufen: Qualitätsstufe I: Lernziele nicht erreicht, Qualitätsstufe II: Lernziele erreicht, Qualitätsstufe III: Lernziele übertroffen.

§ 4

Definitive Promotion Definitiv in die nächsthöhere Ausbildungsphase promoviert wird, wer a. die formativen Lernerfolgskontrollen absolviert hat, b. in den summativen Lernerfolgskontrollen in der Theorie und in jedem Teil der Z
u- lassungsprüfung des fünften Blockkurses wenigstens bei 75 Prozent der Kriterien mindestens Qualitätsstufe II erreicht hat, c. in der Praktikumsqualifikation wenigstens bei 75 Prozent der Ziele pro Funktion mindestens Qualitätsstufe II erreicht hat, d. in der schriftlichen Arbeit der ersten, zweiten, dritten und vierten Ausbildungsphase wenigstens bei 75 Prozent der Kriterien mi ndestens Qualitätsstufe II erreicht hat.

§ 5

Provisorische Promotion
1 Am Ende eines Blockkurses wird für die Fortsetzung der Ausbildung provisorisch promoviert, wer in zwei der vier summativen Lernerfolgskontrollen nur Qualitätsstufe I erreicht hat. Diese sind innert einer von der Schulleitung festgelegten Frist zu wiederho- len. In den wiederholten Lernerfolgskontrollen muss mindestens zu je 75 Prozent Qual
i- tätsstufe II erreicht werden.
2 Wer in einem Teil der Zulassungsprüfung des fünften Blockkurses nur Q ualitätsstufe I erreicht hat, wird für die Fortsetzung der Ausbildung provisorisch promoviert.
Nr.
808b
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3 Provisorisch in die nächsthöhere Ausbildungsphase promoviert wird, wer in der su
m- mativen schriftlichen Arbeit (Semesterarbeit, Fallstudie, schriftliche Arbeit
im Bereich der Forschung) nur Qualitätsstufe I erreicht hat. Diese ist innert einer von der Schulle
i- tung festgelegten Frist zu wiederholen.
4 Für Lernende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 7a vorbehalten.
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§ 6

Wiederholung eines Phasenteils
1 Während der gesamten Ausbildungsdauer kann einmal ein Phasenteil von sechs Mona- ten wiederholt werden. Vorbehalten bleibt die Wiederholung der Abschlussbeurteilung gemäss §
11.
2 Die Wiederholung eines Phasenteils von sechs Monaten ist notwendig, wenn a. die Bedingungen für die Beendigung der provisorischen Promotion nach § 5 nicht erfüllt werden, b. in mehr als zwei summativen Lernerfolgskontrollen in der Theorie nur Qualitätsst
u- fe I erreicht wurde; für den ersten Blo ckkurs kommt § 7 Absatz 1a zur Anwendung, c. in der Schlussqualifikation (Praxis) bei weniger als 75 Prozent der Ziele innerhalb jeder einzelnen Funktion Qualitätsstufe II erreicht wurde, d. mehr als ein Teil der Zulassungsprüfung des fünften Blockkurses m it Qualitätsstufe I bewertet wurde.
3 Wurde während der Ausbildung bereits einmal ein Phasenteil wiederholt, kann die Ausbildung nur im Ausbildungsprogramm Diplomniveau I abgeschlossen werden.
4 Für Lernende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 7a vorbehalten.
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§ 7

Entlassung
1 Aus dem Ausbildungsprogramm entlassen wird, wer a. im ersten Blockkurs bei mehr als zwei der summativen Lernerfolgskontrollen nur Qualitätsstufe I erreicht hat, b. nach der Wiederholung eines Phasenteils nicht die definitive Promotion erreicht.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 5. Dezember 2000
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3 Für Lernende, die sich im letzten von der Schul e angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 7a vorbehalten. .
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2 Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 252).
3 Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 252).
4 SRL Nr. 807
5 Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 252).
4 Nr.
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§ 7a

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1 Wer provisorisch promoviert wurde und die Bedingungen für die Beendigung der pr
o- visorischen Promotion nicht erfüllt oder wer ein Praktikum nicht bestanden hat, kann die Ausbildung nur im Ausbildungsprogramm Diplomniveau I abschliessen. Die nicht b
e- standenen Lernerfolgskontrollen, schriftlichen Arbeiten und Praktika sind nach den Vorgaben der Schulleitung zu wiederholen. Sonderbestimmung für Lernende im letzten Ausbildungsprogramm
2 Wer sich im Ausbildungsgang Diplomniveau I befindet und trotz Wiederholung die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird aus dem Ausbildungsgang entlassen.
3 Wer am Ende des ersten Blockkurses für die Fortsetzung der Ausbildung provis orisch promoviert wurde und die Bedingungen für die Beendigung der provisorischen Prom
o- tion nicht erfüllt, wird aus dem Ausbildungsgang entlassen.
4 Wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussbeurteilung auf Diplomni- veau II trotz wiederholten L ernerfolgskontrollen oder Praktika erneut nicht erfüllt, ist nur zur Abschlussbeurteilung auf Diplomniveau I zugelassen. II. Abschlussbeurteilung

§ 8

Zulassungsbedingungen Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussbeurteilung sind, dass a. bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen in Gesundheitsförderung, im Pfl
e- gefachwissen und in Pathologie/Pathophysiologie mindestens bei je 75 Prozent der Kriterien Qualitätsstufe II erreicht wurde, b. der oder die Lernende in der gesamten Ausbildungszeit nicht mehr als 80 Arbeits
- oder Schultage gefehlt hat.

§ 9

Inhalt Die Abschlussbeurteilung besteht aus folgenden Teilen: a. schriftliche Prüfung (Bearbeitung einer Fallstudie), b. praktische Prüfung (Beobachtung der Lernenden in einer Pflegesituation), c. mündli che Prüfung (Fachgespräch), d. Praktikumsbericht (Praktikumsqualifikation der letzten Ausbildungsphase).
6 Eingefügt durch Änderung vom 26. Septe mber 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 252).
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§ 10

Diplom Das Diplom in Gesundheitsund Krankenpflege wird erteilt, wenn in allen vier Pr
ü- fungsteilen mindestens Qualitätsstufe II und bei wenigsten s 75 Prozent sämtlicher Krit
e- rien Qualitätsstufe II erreicht wurde.

§ 11

Wiederholung
1 Lernende, welche die Abschlussbeurteilung nicht bestehen, haben folgende Wiederho- lungsmöglichkeiten: a. einmalige Wiederholung eines einzigen, nicht bestandenen Prüfung steils gemäss § 9 Unterabsätze a–c ohne Verlängerung der Ausbildungszeit, b. einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile gemäss § 9 Unterabsätze a–c nach einer zusätzlichen Ausbildungszeit von drei Monaten, c. Wiederholung eines Phasenteils von sechs Monaten bei Nichtbestehen des A
b- schlusspraktikums.
2 Ist das Resultat erneut ungenügend, ist die Abschlussbeurteilung definitiv nicht besta
n- den. III. Schlussbestimmungen

§ 12

7 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Be
sti m- mungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung Rechtsmittel
8 sowie des Gese
t- zes über die Verwaltungsrechtspflege
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§ 13

Inkrafttreten schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Das Reglement tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Es ist zu v eröffentlichen. Luzern, 28. Januar 2005 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
7 Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
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9 SRL Nr. 40
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