Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindl... (235.3)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

1 Einführungsgesetz zum Bundesges etz über Rahmen mietverträge
235.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (vom 7. Juni 1998)
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§ 1.

Über die Allgemeinverbindli cherklärung von Rahmenmiet verträgen, die für das Ge biet des Kantons oder eines Teils davon Gel tung haben, entschei det der Regierungsrat.

§ 2.

Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.

§ 3.

Die Allgemeinverbindlicherkläru ng erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung de s Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vert ragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.

§ 4.

1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 .
1 OS 54, 668.
2 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).
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