Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten ... (808c)
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Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit Zentralschweiz

SRL-Nummer
808c Titel Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit diplomierten Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit Zentralschweiz Zentralschweiz Abkürzung Datum
3. Februar 2009 Inkrafttreten
15. September 2008 Fundstelle G 2009 43 Änderungen Rechtstext HTML PDF (115KB)
SRL Nr. 808c Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefach- frau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF an schweiz vom 3. Februar 2009* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 29 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1 und auf § 36 Un- terabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. Sep- tember 2005 , beschliesst: I. Ausbildung, Leistungs- und Kompetenznachweise, Promotion

§ 1

Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan BBT für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF vom 1. Januar
2008.

§ 2

Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ein Ausbildungsjahr umfasst 1800 Lernstunden. Be- sitzt die auszubildende Person bereits einen Berufsabschluss im Gesundheits- oder in ei- * G 2009 43
1 SRL Nr. 800
2 SRL Nr. 430
2 Nr. 808c nem verwandten Bereich, kann die Ausbildung um höchstens zwölf Monate verkürzt werden. Bisherige Lebens- und Berufserfahrungen werden angemessen berücksichtigt.

§ 3

Lernbereiche Die Ausbildung wird in drei Lernbereichen absolviert: a. Lernbereich Schule, b. Lernbereich Praktikumsbetrieb, c. Lernbereich Training und Transfer (LTT) in der Schule und im Praktikumsbetrieb.

§ 4

Leistungs- und Kompetenznachweise
1 In allen drei Lernbereichen wird der Erfolg mit Leistungs- und Kompetenznachweisen festgestellt und bewertet.
2 Wird ein Leistungs- oder Kompetenznachweis ohne zwingende Gründe nicht absol- viert, gilt er ohne Bewertung als nicht bestanden.
3 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel im Zusam- menhang mit Qualifikationsschritten, Diplomprüfungen und Diplomarbeiten, wird der entsprechende Leistungs- oder Kompetenznachweis nicht bewertet und gilt als nicht be- standen.

§ 5

Beurteilungssystem Die Leistungen und Kompetenzen werden anhand folgender Skala bewertet: Raster Note Attribut A
6 hervorragend B
5,5 sehr gut C
5 gut D
4,5 befriedigend E
4 ausreichend F < 4 ungenügend

§ 6

Promotion während des ersten Ausbildungsjahres Die Ausbildung kann nur dann weitergeführt werden, wenn a. alle Leistungs- und Kompetenznachweise bewertet sind, b. während des ersten Schulblocks höchstens eine Prüfung als ungenügend (F) bewer- tet wird, und der Durchschnitt aller Prüfungen mindestens die Note 4 ergibt, c. nach den ersten drei Praktikumsmonaten mindestens 50 Prozent der Kompetenzen des ersten Praktikumsblockes erreicht wurden, d. die physischen und psychischen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Ausbildung zulassen.
Nr. 808c
3

§ 7

Promotion am Ende eines Ausbildungsjahres Ein Ausbildungsjahr gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn a. alle Leistungs- und Kompetenznachweise bewertet sind, b. über alle Schulblöcke hinweg höchstens eine Prüfung als ungenügend (F) bewertet wird und der Durchschnitt aller Prüfungen mindestens die Note 4 ergibt, c. der Kompetenznachweis am Ende der gesamten Praktikumszeit mindestens mit E beurteilt wird, d. der Leistungs- und Kompetenznachweis LTT Praxis mindestens mit E bewertet wird und e. die physischen und psychischen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Ausbildung zulassen.

§ 8

Wiederholungen
1 Werden am Ende eines Ausbildungsjahres die Voraussetzungen für die Promotion in einem Lernbereich nicht erfüllt, kann das Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden.
2 Die Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn am Ende eines Ausbildungsjahres die Voraussetzungen für die Promotion in mehr als einem Lernbereich nicht erfüllt sind oder die physischen oder psychischen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbil- dung fehlen. II. Abschliessendes Qualifikationsverfahren

§ 9

Zulassung
1 Zum abschliessenden Qualifikationsverfahren werden Studierende zugelassen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Ausbildungszeit versäumt haben.
2 Kann die Ausbildung aus zwingenden Gründen nicht zu Ende geführt werden oder wurden mehr als 10 Prozent der Ausbildungszeit versäumt, entscheidet die Schule über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren sowie über mögliche Ausbildungsverlänge- rungen.

§ 10

Qualifikationselemente Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Elementen: a. praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit, b. Prüfungsgespräch, c. Abschlusspraktikum.
4 Nr. 808c

§ 11

Diplom Das Diplom wird erteilt, wenn alle drei Qualifikationselemente mindestens mit E beur- teilt worden sind.

§ 12

Wiederholung
1 Studierende, die das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben, können die nicht bestandene Diplom- oder Projektarbeit einmal verbessern und das nicht bestandene Prü- fungsgespräch oder das nicht bestandene Abschlusspraktikum einmal wiederholen. Das Wiederholungsabschlusspraktikum dauert mindestens sechs Monate.
2 Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.
3 Wird einer der Prüfungsteile zum zweiten Mal nicht bestanden, ist das Qualifikations- verfahren definitiv nicht bestanden. III. Schlussbestimmungen

§ 13

Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim- mungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung
3 sowie des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege
4 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

§ 14

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplo- mierten Pflegefachmann am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 29. November 2005
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§ 15

Übergangsbestimmungen Für Studierende, die sich in einem Ausbildungsgang befinden, der vor dem 15. Septem- ber 2008 begonnen hat, gilt bis zum Abschluss der Ausbildung das Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 29. November
2005
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3 SRL Nr. 430
4 SRL Nr. 40
5 G 2005 433 (SRL Nr. 808c)
6 G 2005 433 (SRL Nr. 808c)
Nr. 808c
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§ 16

Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 15. September 2008 in Kraft. Es ist zu veröf- fentlichen. Luzern, 3. Februar 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hodel
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