Madrider Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf... (0.232.111.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Madrider Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren revidiert in London am 2. Juni 1934 1

Abgeschlossen in London am 2. Juni 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1939² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. Oktober 1939 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. November 1939 (Stand am 22. August 2006) ¹ Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die der in Lissabon 1958 revidierten Fassung ( SR 0.232.111.13 Art. 6 Abs. 4) nicht beigetreten sind. ² Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des BB vom 19. Juni 1939 ( AS 55 1235 ).
Die hiezu mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten haben in gemeinschaftlichem Einverständnis den folgenden Vertragstext beschlossen, welcher an die Stelle der am 2. Juni 1911³ in Washington und am 6. November 1925⁴ in Den Haag revidierten Madrider Übereinkunft vom 14. April 1891⁵ treten soll, nämlich:
³ [BS 11 965] ⁴ SR 0.232.111.11 ⁵ [ AS 12 1008 ]
Art. 1
(1)  Jedes Erzeugnis, welches eine falsche Angabe trägt, durch welche eines der Länder, auf welche das gegenwärtige Abkommen Anwendung findet, oder ein darin befindlicher Ort unmittelbar oder mittelbar als Land oder Ort des Ursprungs bezeichnet wird, wird bei der Einfuhr in ein jedes der genannten Länder beschlagnahmt.
(2)  Die Beschlagnahme erfolgt auch in dem Land, in welchem die falsche Herkunftsbezeichnung angebracht worden ist, oder in demjenigen, in welchem das mit dieser falschen Bezeichnung versehene Erzeugnis eingeführt worden ist.
(3)  Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zulässt, so tritt an Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot.
(4)  Wenn die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Innern zulässt, so treten, bis diese Gesetzgebung entsprechend geändert ist, an die Stelle dieser Massnahmen die Klagen und Rechtsbehelfe, welche das Gesetz dieses Landes in einem solchen Fall den Staatsangehörigen zusichert.
(5)  In Ermangelung besonderer Zwangsvorschriften zur Unterdrückung falscher Herkunftsbezeichnungen sind die entsprechenden Zwangsvorschriften der Gesetze über die Marken oder die Handelsnamen anwendbar.
Art. 2
(1)  Die Beschlagnahme erfolgt auf Veranlassung der Zollverwaltung, welche den Beteiligten, sei er eine natürliche oder eine juristische Person, unverzüglich benachrichtigt, damit er die provisorisch vollzogene Beschlagnahme in Ordnung bringen kann, falls er dies zu tun wünscht; die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde kann jedoch auf Verlangen der verletzten Partei oder von Amtes wegen die Beschlagnahme beantragen; das Verfahren nimmt alsdann seinen gewöhnlichen Lauf.
(2)  Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.
Art. 3
Die gegenwärtigen Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Adresse auf den Erzeugnissen anzubringen, welche aus einem andern als dem Verkaufslande herkommen; in diesem Falle muss jedoch der Name oder die Adresse von der genauen und durch deutliche Schriftzeichen wiedergegebenen Bezeichnung des Ursprungslandes oder Ursprungsortes oder von einer andern Bezeichnung begleitet sein, die hinreicht, um jeden Irrtum über den wirklichen Ursprung der Waren zu vermeiden.
Art. 3 bis
Die Länder, auf welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, verpflichten sich ferner, zu verbieten, dass man sich beim Verkauf, bei der Zurschaustellung oder beim Angebot von Erzeugnissen irgendwelcher Angaben bedient, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen, sei es, dass man sie auf Aushängeschildern, Ankündigungen, Rechnungen, Weinkarten, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren oder in irgendeiner andern geschäftlichen Mitteilung erscheinen lässt.
Art. 4
Die Gerichte jedes Landes haben darüber zu entscheiden, welche Benennungen ihres Gattungscharakters wegen nicht unter die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft fallen. Die Ortsbezeichnungen für die Herkunft der Erzeugnisse des Weinbaues sind jedoch in dem durch diesen Artikel aufgestellten Vorbehalt nicht inbegriffen.
Art. 5
(1)  Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, welche an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Allgemeinen Übereinkunft⁶ vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.
(2)  Die Bestimmungen der Artikel 16bis und 17bis der Allgemeinen Übereinkunft finden auf die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung.
⁶ SR 0.232.02
Art. 6
(1)  Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Er tritt unter den Ländern, in deren Namen er ratifiziert worden ist, einen Monat nach dem genannten Datum in Kraft. Sollte er jedoch schon früher im Namen von wenigstens sechs Ländern ratifiziert werden, so würde er unter diesen Ländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die Länder, in deren Namen er späterhin ratifiziert werden sollte, einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.
(2)  Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt auf Grund des Artikels 16 der Allgemeinen Übereinkunft⁷ offen.
(3)  Der gegenwärtige Vertrag ersetzt in den Beziehungen unter den Ländern, auf welche er anwendbar ist, die Madrider Übereinkunft vom 14. April 1891⁸ und die nachfolgenden Revisionsakte⁹.
(4)  Hinsichtlich der Länder, auf welche der gegenwärtige Vertrag nicht anwendbar ist, auf welche jedoch die im Jahre 1925¹⁰ in Den Haag revidierte Madrider Übereinkunft Anwendung findet, bleibt die letztere in Kraft.
(5)  Desgleichen bleibt hinsichtlich der Länder, auf welche weder der gegenwärtige Vertrag noch die in Den Haag revidierte Madrider Übereinkunft Anwendung findet, die im Jahre 1911¹¹ in Washington revidierte Madrider Übereinkunft in Kraft.
⁷ SR 0.232.02
⁸ [ AS 12 1008 ]
⁹ SR 0.232.111.11
¹⁰ SR 0.232.111.11
¹¹ [BS 11 965]

Unterschriften

Geschehen in London, in einem einzigen Exemplar, am 2. Juni 1934.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 1. Juli 1978 ¹²

¹² Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Gemäss Artikel 6 Absatz 4 des Madrider Abkommens, revidiert 1958 in Lissabon (SR 0.232.111.13 ), bleibt die Schweiz an diese Übereinkunft gebunden hinsichtlich der Beziehungen zu folgenden Ländern:

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Libanon

19. Februar

1946

30. September

1947

Neuseeland

31. März

1947

17. Mai

1947

Westsamoa

31. März

1947

17. Mai

1947

Portugal

  7. Oktober

1949

  7. November

1949

Azoren und Madeira

  7. Oktober

1949

  7. November

1949

Sri Lanka

  9. Oktober

1952

29. Dezember

1952

Syrien

  5. Juli

1947

30. September

1947

Tunesien

18. August

1942

  4. Oktober

1942

Türkei

  4. April

1957

27. Juni

1957

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