Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildu... (809b)
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Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 11. März 2003 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf die §§ 2 Absatz 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 auf Antrag des Bildungsdepartementes,
, beschliesst: I. Ausbildung, Prüfungen und Promotion

§ 1

Ausbildung
1 Die Ausbildung zur diplomierten Physiotherapeutin oder zum diplomierten Physioth
e- rapeuten dauert vier Jahre. Sie wird je zur Hälfte an der Schule und in Praktika abso
l- viert.
2 Die Ausbildung ist in folgende Phasen aufgeteilt: Phase 1: elf Monate Ausbildung an der Schule, Phase 2a: sieben Monate Ausbildung an der Schule, Phase 2b: zwölf Monate Ausbildung in der Praxis (dreimal vier Monate), Phase 3a: sechs Monate Ausbildung an der Schule, Phase 3b: zwölf Monate Ausbildung in der Praxis (dreimal vier Monate).
3 Die Ausbildung folgt einem vom Regierungsrat genehmigten Ausbildungskonzept. Darin sind insbe sondere Inhalt, Form und Beurteilungskriterien der Qualifikationsschri
t- te umschrieben. * G 2003 39
1 SRL Nr. 800
2 Nr.
809b
4 Für das Ausbildungsprogramm sind die Richtziele gemäss den Bestimmungen und Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Ausbildung von Physiotherape
u- tinnen u ndtherapeuten massgebend.

§ 2

Qualifikationsschritte
1 Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Lernenden werden während der Aus- bildung laufend überprüft und bewertet.
2 Qualifikationsschritte werden mündlich, schriftlich oder praktisch durchgeführt , en
t- weder als Einzel, als Paaroder als Teamarbeiten.
3 Alle mündlichen und praktischen Qualifikationsschritte werden von ein oder zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchgeführt und beurteilt.

§ 3

Bewertung Die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lernenden werden mit folgenden Beurteilungen bewertet: übertroffen = mehr als 90 Prozent der möglichen Bewertungspunkte, erreicht = zwischen 70 und 90 Prozent der möglichen Bewertungspunkte, nicht erreicht = weniger als 70 Prozent der möglichen Bewertungspunkt e.

§ 4

Wiederholung von Qualifikationsschritten
1 Qualifikationsschritte mit der Beurteilung «nicht erreicht» können einmal wiederholt werden. Praktikumsqualifikationen und in der Regel auch Testsituationen können nicht wiederholt werden.
2 Die Wiederholu ng ist spätestens nach vier Wochen zu absolvieren.
3 Für Studierende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungspr o- gramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten.
2

§ 5

Promotion
1 Die Schulleitung entscheidet über die Promotion der Studierenden.
2 In die nächste Ausbildungsphase kann übertreten, wer bei allen gemäss Ausbildung
s- konzept geforderten Qualifikationsschritten mindestens die Beurteilung «erreicht» e r- zielt hat.
3 Für Studierende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungspr o- gramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten.
3
2 Eingefügt durch Änderung vom 4. April 2006, in Kraft seit dem 15. April 2006 (G 2006 58).
3 Eingefügt durch Ände rung vom 4. April 2006, in Kraft seit dem 15. April 2006 (G 2006 58).
Nr.
809b
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§ 6

Wiederholung von Ausbildungsphasen
1 Wer die Voraussetzungen für den Übertritt in die Ausbildungsphase 2a trotz der Wi
e- derholung von Qualifikationsschritten nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.
2 Wer die Voraussetzungen für den Übertritt in die Ausbildungsphasen 2b, 3a oder 3b oder für die Zulassung zur Diplomprüfung trotz der Wiederholung von Qualifikations- schritten nicht erfüllt, kann die zuletzt absolvierten zwölf Monate der Ausbildung wi
e- derholen.
3 Die Wiederholung von Ausbildungsphasen ist nur einmal möglich. Vorbehalten bleibt

§ 13.

4 Für Studierende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungspr
o- gramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten.
4

§ 6a

5
1 Qualifikationsschritte mit der Beurteilung «nicht erreicht» können einmal während der gleichen Ausbildungsphase wiederholt werden. Sonderbestimmung für Studierende im le tzten Ausbildungsprogramm
2 In die nächste Ausbildungsphase kann definitiv übertreten, wer bei allen gemäss Aus- bildungskonz ept geforderten Qualifikationsschritten mindestens die Beurteilung «e
r- reicht» erzielt hat.
3 Wer die Voraussetzungen für den Übertritt in die Ausbildungsphase 2b, 3a oder 3b trotz der Wiederholung von Qualifikationsschritten nicht erfüllt, kann provisorisc
h in die nächste Ausbildungsphase übertreten, hat aber die nicht erfüllten Qualifikationsschritte noch einmal zu wiederholen. Wer auch dann einen Qualifikationsschritt nicht besteht, wird aus der Schule entlassen.
4 Wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung trotz Wiederholung von Qualifikationsschritten nicht erfüllt, kann die Ausbildungsphase 3b einmal wiede
r- holen. Vorbehalten bleiben die §§ 12 und 13. II. Diplomprüfung

§ 7

Prüfungsbestimmungen und - termine
1 Die Diplomprüfung wird nach den Bestimmungen und Richtlinien des Schweizer
i- schen Roten Kreuzes für die Ausbildung von Physiotherapeutinnen und - therapeuten durchgeführt.
2 Die Prüfungstermine werden von der Schulleitung festgelegt.
4 Eingefügt durch Änderung vom 4. April 2006, in Kraft seit dem 15. April 2006 (G 2006 58).
5 Eingefügt durch Änderung vom 4. April 2006, in Kraft seit dem 15. April 2006 (G 2006 58).
4 Nr.
809b

§ 8

Zulassungsbedingungen Zur Diplomprüfung wird zuge lassen, wer a. die Ausbildungsphase 3b absolviert und bei den gemäss Ausbildungskonzept gefo
r- derten Qualifikationsschritten mindestens die Beurteilung «erreicht» erzielt hat, b. in der gesamten Ausbildungszeit nicht mehr als 80 Praktikumsoder Schultage ge- fehlt hat oder diejenigen Absenzen in Form von Praktikumsverlängerungen nachge- holt hat, welche 80 Tage übersteigen.

§ 9

Inhalt
1 Die Diplomprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: a. Befundaufnahme, Befundauswertung und vollständige Behandlung an eine r Patie
n- tin oder einem Patienten aus der Chirurgie, der Rheumatologie oder der Orthopädie, b. Befundaufnahme, Befundauswertung und vollständige Behandlung an einer Patie
n- tin oder einem Patienten aus der inneren Medizin oder der Neurologie, c. Befundaufnahm e, Befundauswertung und vollständige Behandlung an einer Patie
n- tin oder einem Patienten aus der physikalischen Therapie.
2 Auf jede Teilprüfung folgt eine mündliche Befragung, in der die Behandlungen zu be- gründen und Fragen zum entsprechenden Stoffgebiet d er Grundlagenfächer und der kl
i- nischen Fächer zu beantworten sind.

§ 10

Durchführung und Bewertung
1 Die Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen, die von der Schulleitung bestimmt werden. Sie müssen über ein Diplom in Physiot her
a- pie verfügen.
2 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten die Leistungen gemeinsam mit den Beurteilungen gemäss § 3. Bei Uneinigkeit entscheidet die für die mündliche Befragung verantwortliche Person.
3 Die Prüfung ist nicht öffentlich. An der Prüf ung können Expertinnen und Experten des Schweizerischen Roten Kreuzes und mit Bewilligung der Schulleitung auch Dritte tei
l- nehmen.

§ 11

Diplom Das Diplom in Physiotherapie wird erteilt, wenn alle drei Teilprüfungen mindestens mit der Beurteilung «erreicht» bewertet wurden.

§ 12

Wiederholung einer Teilprüfung
1 Wird eine Teilprüfung mit «nicht erreicht» bewertet, kann sie frühestens nach vier M
o- naten wiederholt werden. Der Termin der Nachprüfung wird von der Schulleitung fes
t-
Nr.
809b
5 gelegt. In der Zwischenzeit ist e in Praktikum gemäss den Anordnungen der Schulleitung zu absolvieren.
2 Wird die Wiederholungsprüfung erneut mit «nicht erreicht» bewertet, ist die Diplo
m- prüfung definitiv nicht bestanden.

§ 13

Wiederholung der Diplomprüfung
1 Wird mehr als eine Teilprüfung mit «nicht erreicht» bewertet, müssen die Ausbi
l- dungsphase 3b sowie die ganze Diplomprüfung wiederholt werden. Die Qualifikations- schritte der Ausbildungsphase 3b müssen mindestens mit «erreicht» bewertet werden und können nicht wiederholt werden.
2 Werden die Bedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt und nicht alle drei Teilprüfu
n- gen bestanden, ist die Diplomprüfung definitiv nicht bestanden.

§ 14

Diplomurkunde Die Diplomurkunde wird vom Bildungsund Kulturdepartement
6 III. Schlussbestimmungen ausgestellt und von der Schulleitung sowie vom Schweizerischen Roten Kreuz mitunterzeichnet. Das Di
p- lom kann gegen eine Gebühr beim Schweizerischen Roten Kreuz registriert werden.

§ 15

7 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Besti
m- mungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung Rechtsmittel
8 sowie des Gese
t- zes über die Verwaltungsrechtspflege
9

§ 16

Aufhebung eines Erlasses schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Das Reglement über Aufnahme, Prüfungen, Promotio n und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern (Prüfungsund Promotionsreglement) vom 24. März 2000
10
6 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89). wird aufgehoben.
7 Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
8 SRL Nr. 430
9 SRL Nr. 40
10 G 2
000 176 (SRL Nr. 809b)
6 Nr.
809b

§ 17

Übergangsbestimmungen Für Studierende, welche die Ausbildung an der Schule für Physiotherapie im Frühjahr
1999 oder 2000 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Prüfungsund Promot
i- onsreglements vom 24. März 2000
11

§ 18

Inkrafttreten . Das Reglement tritt am 1. April 2003 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern,
11. März 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit FischerWillimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler
11 G 2000 176 (SRL Nr. 809b)
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