Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau un... (711.521)
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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf

1 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Aargau
711.521 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweni ngen, Schleinikon und Schöfflisdorf (vom 19. Juni / 13. September 1972)
1 Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art.
7 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955
6 was folgt: Art.
1.
1 Die Einwohnerg emeinden Oberehrendingen, Untereh rendingen und Schneisingen sowi e die politischen Gemeinden Nie derweningen, Oberweningen, Schl einikon und Schöfflisdorf werden ermächtigt, sich für den gemein samen Bau und Betrieb einer mecha nisch-biologischen, den Anforder ungen der eidge nössischen Gewäs serschutzgesetzgebung genügende n Abwasserkläran lage und gemein samer Zulaufkanäle zu einem Zw eckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemei nden in einer Vereinbarung (Sta tuten) festzulegen. Diese Vereinba rung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragska ntone. Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung
7 in Kraft. Art.
2.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
3 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befin det sich in Unterehrendingen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vors chriften des Kantons Aargau mass gebend. Art.
3.
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Klär anlage, der gemeinsamen Zulaufka näle sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit di e Verbandsvereinba rung keine Vor schriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2
711.521 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Aargau
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes
- gesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung
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sowie die den Verbandsgemeinden aufg rund der Gesetzgebung ihres Kan
- tons obliegenden Pflich ten bleiben vorbehalten. Art.
4. Anstände zwischen den ei nzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständi gen kantonalen Instanzen der betei
- ligten Gemeinden entschieden. Art.
5.
1 Öffentlich-rechtliche Streitig keiten zwischen den beteilig
- ten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den Ver
- bandsorganen nicht möglic h ist, durch ein Schied sgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht es durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsr ichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Sc hiedsgerichtes einen Ob mann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist au f einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Ober gerichtes des Kantons Aargau zu treffen. Im Übrigen be stimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif
- ten der Schweizerisc hen Zivilprozessordnung
4 .
8 Art.
6. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband le diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Ge
- richts- und Verwaltungsbehörde n der beiden Vertragskantone. Art.
7. Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder vo n den zuständigen Behörden des an
- dern Kantons gefällte n Entscheide zu beachten und durchzusetzen. Art.
8.
8 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehe nder Missstände sowi e über Auslegung und An
- wendung dieses Vertrage s sind gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Bundesverfassung
2 dem Bundesgericht zu unterbreiten.
1 OS 44, 649 und GS V, 360.
2 .
3 SR 210 .
4 SR 272 .
3 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Aargau
711.521
5 SR 814.20.
6 Heute: Art. 56 des Gewässerschut zgesetzes vom 24. Januar 1991 ( SR 814.20 ).
7 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 13. September 1972, vom Regie rungsrat des Kantons Aargau am
19. Juni 1972 genehmigt.
8 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2010 / 11. Mai 2011 ( OS 66, 537 ; ABl 2011, 2725 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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