Konkordat zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Solothurn betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Schule für Wochenpflege, Säuglings- und Kinderkrankenpflege am Kinderspital Luzern
SRL-Nummer
815 Titel Konkordat zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Solothurn betreffend die Konkordat zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Solothurn betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Schule für Wochenpflege, Säuglings- und Errichtung und den Betrieb einer Schule für Wochenpflege, Säuglings- und Kinderkrankenpflege am Kinderspital Luzern Kinderkrankenpflege am Kinderspital Luzern Abkürzung Datum
9. Dezember 1969 / 13. März 1970 Inkrafttreten
16. Juli 1970 Fundstelle G XVII 601 Änderungen Rechtstext HTML PDF (91KB)
SRL Nr. 815 Konkordat zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Solothurn betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Schule für Wochenpflege, Säuglings- und Kinderkrankenpflege am Kinderspital Luzern vom 9. Dezember 1969/13. März 1970* Art. 1 Zweck
1 Die Kantone Luzern und Solothurn schliessen sich zusammen, um am Kinderspital Lu- zern eine Schule für Wochenpflege, Säuglings- und Kinderkrankenpflege zu errichten und zu führen.
2 Diese Schule stellt die Weiterführung der Pflegerinnenschule «Alpenblick» in Hergis- wil (NW) dar. Sie bildet daher auch den Mittelpunkt der bestehenden «Gemeinschaft der Schwestern der Pflegerinnenschule Hergiswil». Art. 2 Sitz und Name
1 Der Sitz der Schule befindet sich in Luzern.
2 Der Name der Schule lautet: «Luzernisch-Solothurnische Schwesternschule für Kin- derkrankenpflege». Art. 3 Ausbildung
1 Die Lernschwestern sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes auszubilden. * G XVII 601. Dieses Konkordat wurde vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 9. Dezember 1969 sowie vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. März 1970 beschlossen. Der Grosse Rat des Kan- tons Luzern genehmigte das Konkordat am 12. Mai 1970. Dieses Dekret wurde am 16. Mai 1970 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1970 710). Die Referendumsfrist lief am 15. Juli 1970 unbenützt ab (K 1970 1076).
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2 Die theoretische Ausbildung wird am Kinderspital Luzern vermittelt. Die praktische Ausbildung erfolgt am Kinderspital Luzern, am Bürgerspital Solothurn und am Kan- tonsspital Olten.
3 Bei einer Vollbesetzung der Kurse (30 Lernschwestern pro Kurs) stehen dem Kanton Solothurn dauernd 22 Lernschwestern zur Verfügung. Wird der Vollbestand nicht er- reicht, so reduziert sich die dem Kanton Solothurn zustehende Zahl der Lernschwestern verhältnismässig.
4 Die Lernschwestern haben nach dem Diplomabschluss in einem der drei Schulspitäler ein Pflichtjahr zu absolvieren. Ungefähr die Hälfte der Neudiplomierten ist den Spitälern in Solothurn und Olten zur Verfügung zu stellen. Art. 4 Betrieb
1 Für die Schule wird von der Verwaltung des Kantonsspitals Luzern eine eigene Be- triebsrechnung geführt.
2 Budget und Rechnung sind von den beiden Kantonen zu genehmigen.
3 Die Betriebskosten werden gemeinsam von den Kantonen Luzern und Solothurn getra- gen. Die Kostenverteilung richtet sich nach der Anzahl Verpflegungstage der Lern- schwestern während der praktischen Ausbildung. Art. 5 Oberaufsicht Die Schule steht unter der Oberaufsicht der zuständigen Departemente der Kantone Lu- zern und Solothurn. Art. 6 Schulrat
1 Organ der Schule ist der Schulrat.
2 Der Schulrat besteht aus sieben Mitgliedern. Vier Mitglieder, wovon ein Mitglied der Verwaltungskommission des Kinderspitals Luzern angehören muss, werden vom Regie- rungsrat des Kantons Luzern ernannt. Dabei hat die Gemeinschaft der Schwestern der Pflegerinnenschule Hergiswil das Vorschlagsrecht für ein Mitglied. Drei Mitglieder er- nennt der Regierungsrat des Kantons Solothurn.
3 Der Schulrat wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Ferner bestimmt er einen Sekretär, welcher dem Schulrat nicht angehören muss. Art. 7 Aufgaben des Schulrates
1 Der Schulrat beaufsichtigt die Schule.
2 Er hat ein Reglement über die Organisation und den Betrieb der Schule aufzustellen, das der Genehmigung der beiden Kantone bedarf.
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3 Er bestellt die Schulleitung. Art. 8 Baubeitrag des Kantons Solothurn
1 Der Kanton Solothurn leistet dem Kanton Luzern an die Erstellungskosten des vom Grossen Rat des Kantons Luzern mit Dekret vom 16. September 1969 beschlossenen Neubaues des Personalhauses II des Kantonsspitals Luzern einen Beitrag von Fr. 695 000.– und an die Erstellungskosten des gleichzeitig bewilligten Schulgebäudes einen Beitrag von Fr. 125 000.–.
2 Bei Vollendung des Rohbaues des Personalhauses wird eine Anzahlung von Fr. 275 000.– und bei Fertigstellung die restanzliche Summe von Fr. 545 000.– ausge- richtet. Art. 9 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach der Ratifikation durch die beiden Kantone in Kraft. Die Rati- fikation durch den Kanton Solothurn erfolgt unter Vorbehalt der Annahme der entspre- chenden Kreditvorlage durch das Volk.
2 Es wird auf eine feste Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.
3 Kündigt der Kanton Luzern das Konkordat vor Ablauf von 40 Jahren, so hat er den Baubeitrag gemäss Art. 8 im Verhältnis zur Zeit dem Kanton Solothurn zurückzuerstat- ten.
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