Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wett... (0.420.514.291)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Abgeschlossen in Brüssel am 11. Oktober 1973 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. April 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1975 Geändert in Brüssel am 22. April 2005¹ (Stand am 3. Dezember 2014) ¹ Diese Änderung des Übereinkommens wurde durch BRB vom 29. Nov. 2006 genehmigt. In ihrer vorliegenden Fassung ist das Übereinkommen für die Schweiz am 6. Juni 2010 in Kraft getreten.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht der Tatsache, dass vom Wetter verursachte Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Wirtschaft und Eigentum zunehmend an Bedeutung gewinnen;
in der Überzeugung, dass eine Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;
in der Überzeugung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;
in der Erwägung, dass zur Verwirklichung dieser Absicht und dieser Ziele erheb­liche Mittel eingesetzt werden müssen, die im Allgemeinen über den einzelstaat­lichen Rahmen hinausgehen;
eingedenk der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;
in Bestätigung der Ansicht, dass die Errichtung eines unabhängigen europäischen Zentrums von internationalem Rang das geeignete Mittel ist, diese Absicht und diese Ziele zu verwirklichen;
in der Überzeugung, dass ein solches Zentrum einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Umweltüberwachung leisten kann;
eingedenk dessen, dass ein solches Zentrum ausserdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;
im festen Willen, dass die Tätigkeit eines solchen Zentrums darüber hinaus einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und anderer beteiligter Organisationen leisten werden;
in Anbetracht der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können;
angesichts der Absicht, weitere Staaten als Mitglieder eines solchen Zentrums aufzunehmen;
haben die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, Folgendes beschlossen:
Art. 1 Errichtung, Rat, Mitgliedsstaaten, Sitz des Zentrums, Sprachen
1.  Es wird ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im Folgenden als «Zentrum» bezeichnet.
2.  Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Generaldirektor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuss und einem Finanzausschuss unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind.
3.  Die Mitglieder des Zentrums, im Folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
4.  Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliche und unbewegliche Güter erwerben oder veräussern sowie vor Gericht auftreten.
5.  Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, sofern der Rat nicht gemäss Artikel 6(1)(g) anderweitig entscheidet.
6.    Die Amtssprachen des Zentrums sind die Amtssprachen der Mitgliedsstaaten.
Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch.
Der Rat bestimmt gemäss Artikel 6(2)(1), inwieweit die Amtssprachen bzw. die Arbeitssprachen verwendet werden.
Art. 2 Absichten, Ziele und Tätigkeiten
1.  Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedsstaaten.
2.  Das Zentrum hat folgende Ziele:
a) Entwicklung und regelmässige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Blick auf: i. die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden,
ii. die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen, und
iii. die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde;
b) Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen;
c) Sammlung und Speicherung zweckdienlicher meteorologischer Daten;
d) Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedsstaaten in möglichst geeigneter Form;
e) Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;
f) Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie;
g) Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.
3.  Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Absichten und der in Absatz 2 genannten Ziele notwendig sind.
4.  In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.
5.  Das Zentrum kann von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten durchführen, falls diese den Absichten und Zielen des Zentrums entsprechen und vom Rat gemäss Artikel 6(2)(g) genehmigt wurden. Die Kosten solcher Arbeiten werden vom Auftraggeber getragen.
6.  Das Zentrum kann Fakultative Programme gemäss Artikel 11(3) durchführen.
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Rechtskörpern
1.  Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend der internationalen meteorologischen Tradition so weit wie möglich mit den Regierungen und den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Nichtmitgliedstaaten des Zentrums und den staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen und technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht.
2.  Zu diesem Zweck kann das Zentrum:
a) mit Staaten unter den in den Artikeln 6(1)(e) oder 6(3)(j) vorgesehenen Bedingungen;
b) mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen unter den in Artikel 6(3)(j) vorgesehenen Bedingungen;
c) mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen von Nichtmitgliedstaaten unter den in Artikel 6(1)(e) genannten Bedingungen.
Abkommen über Zusammenarbeit schliessen.
3.  Durch die in Absatz 2 genannten Abkommen über Zusammenarbeit dürfen Teile der Rechenkapazität des Zentrums nur öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Der Rat
1.  Der Rat besitzt die Befugnisse und trifft die Massnahmen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.
2.  Der Rat besteht aus höchstens zwei Vertretern eines jeden Mitgliedstaates, von denen einer ein Vertreter des meteorologischen Dienstes des betreffenden Staates sein sollte. Diese Vertreter können während der Tagung des Rates Berater hinzu­ziehen.
Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Rates als Beobachter teilzunehmen.
3.  Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, und sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.
4.  Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten einberufen. Die Tagungen des Rates finden am Sitz des Zentrums statt, sofern der Rat nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschliesst.
5.  Der Präsident und der Vizepräsident können für die Ausübung ihres Mandats die Hilfe des Generaldirektors in Anspruch nehmen.
6.  Der Rat kann beratende Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Mandat er festlegt.
Art. 5 Abstimmungen im Rat
1.  Zur Beschlussfähigkeit des Rates ist auf jeder Tagung die Anwesenheit der Vertreter der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich.
2.  Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat. Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht im Rat, wenn der Betrag seiner rückständigen Beiträge den Betrag der Beiträge übersteigt, die er nach Artikel 13 für das laufende und das vorangegangene Haushaltsjahr zu leisten hat. Der Rat kann jedoch durch Beschluss nach Artikel 6(3)(l) zulassen, dass der betreffende Mitgliedstaat das Stimmrecht behält.
3.  Der Rat kann zwischen seinen Tagungen über dringende Angelegenheiten durch schriftliche Abstimmung beschliessen. In diesem Fall ist zur Beschlussfähigkeit die Teilnahme der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten an der Abstimmung erforderlich.
4.  Zur Feststellung der Einstimmigkeit und der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mehrheiten werden nur die Stimmen, die für oder gegen den zur Abstimmung vorgelegten Beschluss abgegeben wurden, sowie in den Fällen, in denen der Rat nach dem Verfahren gemäss Artikel 6(2) beschliesst, die Finanzbeiträge der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Art. 6 Abstimmungsmehrheiten
1.  Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist:
a) bestimmt den Höchstbetrag der Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms des Zentrums für die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
b) entscheidet nach Artikel 23 über den Beitritt weiterer Staaten und legt die Bedingungen hierfür nach Artikel 13(3) fest;
c) entscheidet nach Artikel 20 über den Entzug der Mitgliedschaft eines Staates; dieser Staat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;
d) entscheidet nach Artikel 21(1) und (2) über die Auflösung des Zentrums;
e) ermächtigt den Generaldirektor, mit Nichtmitgliedstaaten und ihren innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschliessen;
f) schliesst mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäss Artikel 22 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten² alle Ergänzungsabkommen zur Durchführung des Protokolls;
g) entscheidet über einen möglichen Umzug des Sitzes des Zentrums gemäss Artikel 1(5).
2.  Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wobei die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Beiträge zum Haushalt des Zentrums ausmachen muss:
a) beschliesst die Finanzordnung des Zentrums;
b) beschliesst nach Artikel 12(3) den jährlichen Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan des Zentrums sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und bestätigt den Finanzplan für die drei folgenden Haushaltsjahre; wenn er den Haushaltsplan noch nicht beschlossen hat, ermächtigt er den Generaldirektor, in einem bestimmten Monat Mittelbindungen und Ausgaben vorzunehmen, die den in Artikel 12(5) Unter­absatz 1 vorgesehenen Rahmen überschreiten;
c) beschliesst vorbehaltlich des Absatzes 1(a) das Tätigkeitsprogramm des Zentrums nach Artikel 11(1);
d) entscheidet auf Vorschlag des Generaldirektors über Liegenschaften und Ausrüstungsgegenstände, deren Erwerb, Miete oder Pacht durch das Zentrum mit erheblichen Ausgaben verbunden ist;
e) beschliesst das Verfahren für Fakultative Programme gemäss Artikel 11(3);
f) beschliesst einzelne Fakultative Programme gemäss Artikel 11(3);
g) beschliesst von Dritten beantragte Tätigkeiten gemäss Artikel 2(5);
h) entscheidet über die Verbreitungspolitik für Produkte und andere Arbeitsergebnisse des Zentrums;
i) entscheidet über die Massnahmen, die im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 19 zu treffen sind;
j) entscheidet über die etwaige Aufrechterhaltung des Zentrums im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 21(1); die Mitgliedstaaten, die kündigen, nehmen an der Abstimmung hierüber nicht teil;
k) bestimmt nach Artikel 21(3) die Modalitäten der Liquidation des Zentrums im Falle seiner Auflösung;
l) bestimmt nach Artikel 1(6), inwieweit die Amts- und die Arbeitssprachen verwendet werden.
3.  Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist:
a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
b) beschliesst das Statut sowie die Tabelle der Dienstbezüge für das Personal des Zentrums, regelt Art und Gewährung der Nebenvergünstigungen für das Personal und legt das Recht der Mitarbeiter hinsichtlich der gewerblichen Eigentumsrechte und der Urheberrechte an Arbeiten fest, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes ausgeführt werden;
c) genehmigt das Abkommen, das nach Artikel 16 zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, abzuschliessen ist;
d) ernennt den Generaldirektor des Zentrums und seinen Stellvertreter für höchstens fünf Jahre; sie können beliebig oft für jeweils höchstens fünf Jahre wiederernannt werden;
e) legt die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer nach Artikel 14(2);
f) kann unter Einhaltung der für diesen Fall geltenden Bestimmungen des Personalstatuts den Generaldirektor oder seinen Stellvertreter ihres Amtes entheben oder ihre vorläufige Dienstenthebung aussprechen;
g) genehmigt die Geschäftsordnung des Beratenden Wissenschaftsausschusses nach Artikel 7(4);
h) setzt nach Artikel 13(1) und (3) den Schlüssel für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten fest und beschliesst nach Artikel 13(2), den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen;
i) beschliesst jährlich nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie über die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums und erteilt dem General­direktor Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltplans;
j) ermächtigt den Generaldirektor, Abkommen über Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den wissenschaftlichen und technischen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht, auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschliessen;
k) bestimmt die Bedingungen, unter denen der Gebrauch von Lizenzen, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zustehen, auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden kann;
l) entscheidet in dem in Artikel 5(2) vorgesehenen Fall über die etwaige Aufrechterhaltung des Stimmrechts eines Mitgliedstaates; der betreffende Mitgliedstaat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;
m) beschliesst nach Artikel 18 die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den an diesem Übereinkommen vorzunehmenden Änderungen;
n) bestimmt nach Artikel 17 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 des Protokolls ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf welche Artikel 14 des Protokolls Anwendung findet;
o) beschliesst gemäss Artikel 11(2) die Langfristige Strategie des Zentrums.
4.  Ist eine besondere Mehrheit nicht vorgesehen, so beschliesst der Rat mit einfacher Mehrheit.
² SR 0.192.110.942.9
Art. 7 Der Beratende Wissenschaftsausschuss
1.  Der Beratende Wissenschaftsausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Rat für vier Jahre ad personam ernannt werden. Der Ausschuss wird jedes Jahr zu einem Viertel neu besetzt, wobei jedes Mitglied nur zweimal hintereinander ernannt werden kann.
Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
Die Mitglieder des Ausschusses werden unter Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten ausgewählt, die möglichst viele der mit der Tätigkeit des Zentrums in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Disziplinen vertreten. Der Generaldirektor unter­breitet dem Rat eine Liste von Anwärtern.
2.  Der Ausschuss unterbreitet dem Rat Stellungnahmen und Empfehlungen zu dem vom Generaldirektor aufgestellten Entwurf für das Tätigkeitsprogramm sowie zu allen ihm vom Rat vorgelegten Fragen. Der Generaldirektor unterrichtet den Ausschuss laufend über die Durchführung des Programms. Der Ausschuss nimmt zu den Ergebnissen Stellung.
3.  Der Ausschuss kann für die Lösung bestimmter Probleme Sachverständige, insbesondere Angehörige der Stellen, welche die Leistungen des Zentrums in Anspruch nehmen, an seiner Arbeit beteiligen.
4.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt nach Genehmigung durch den Rat nach Artikel 6(3)(g) in Kraft.
Art. 8 Der Finanzausschuss
1.  Der Finanzausschuss besteht aus:
a) einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen;
b) Vertretern der anderen Mitgliedstaaten, die von diesen für ein Jahr ernannt werden; jeder dieser Staaten kann nur zweimal hintereinander im Ausschuss vertreten sein. Die Zahl dieser Vertreter beträgt ein Fünftel der Zahl der anderen Mitgliedstaaten.
2.  Nach Massgabe der Finanzordnung unterbreitet der Ausschuss dem Rat zu allen diesem vorgelegten finanziellen Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen und übt die ihm vom Rat in finanziellen Fragen übertragenen Befugnisse aus.
Art. 9 Der Generaldirektor
1.  Der Generaldirektor ist der Leiter der Dienststellen des Zentrums. Er vertritt das Zentrum nach aussen. Er gewährleistet die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben und ist dabei dem Rat unterstellt. Er nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen des Rates teil.
Der Rat bestimmt die Person, welche die Geschäfte des Generaldirektors ad int e rim wahrnimmt.
2.  Der Generaldirektor:
a) trifft alle für den ordnungsgemässen Betrieb des Zentrums notwendigen Massnahmen;
b) übt, vorbehaltlich des Artikels 10(4), die Befugnisse aus, die ihm im Personalstatut übertragen sind;
c) unterbreitet dem Rat den Entwurf für das Tätigkeitsprogramm sowie den Entwurf für die langfristige Strategie des Zentrums, zusammen mit den Stellungnahmen und den Empfehlungen des Beratenden Wissenschaftsausschusses zu diesem Entwurf;
d) entwirft nach Massgabe der Finanzordnung den Haushaltsplan des Zentrums und führt ihn aus;
e) führt nach Massgabe der Finanzordnung im Einzelnen Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;
f) unterbreitet jährlich dem Rat den sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Rechnungsabschluss und die Bilanz der Aktiva und Pas­siva, die nach Massgabe der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht des Zentrums zur Genehmigung;
g) schliesst nach Artikel 6(1)(e) und Artikel 6(3)(j) die zur Verwirklichung der Ziele des Zentrums notwendigen Abkommen über Zusammenarbeit.
3.  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Generaldirektor durch das Personal des Zentrums unterstützt.
Art. 10 Personal
1.  Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gilt für das Personal des Zentrums das vom Rat nach Artikel 6(3)(b) festgelegte Personalstatut.
Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen eines Mitarbeiters des Zentrums nicht diesem Statut, so gilt für sie das in dem Staat anwendbare Recht, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.
2.  Die Einstellung des Personals erfolgt auf Grund der persönlichen Befähigung der Betreffenden unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Zentrums. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten sein.
3.  Es können Mitarbeiter von innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten heran­gezogen werden, die dem Zentrum für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.
4.  Der Rat genehmigt die Ernennung und die Entlassung der Mitarbeiter der im Personalstatut bezeichneten höheren Besoldungsgruppen sowie des Finanzkontrolleurs und seines Stellvertreters.
5.  Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung des Personalstatuts oder der Durchführung der Einstellungsverträge ergibt, wird nach Massgabe des Personalstatuts geregelt.
6.  Jede im Zentrum arbeitende Person untersteht dem Generaldirektor und hat die vom Rat genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.
7.  Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der anderen Mitarbeiter des Zentrums zu achten. Der Generaldirektor und die anderen Mitarbeiter dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Weisungen einer Regierung oder einer dem Zentrum nicht angehörenden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen.
Art. 11 Tätigkeitsprogramm, Langfristige Strategie und Fakultative Programme
1.  Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(2)(c) beschlossen.
Das Programm umfasst in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepasst und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten.
Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren gemäss Artikel 6(2)(c) geändert werden.
2.  Nach Massgabe des Rates wird von Zeit zu Zeit und für einen bestimmten Zeitraum eine Langfristige Strategie des Zentrums vorbereitet. Der Rat entscheidet über die Vorbereitung einer solchen Strategie mindestens alle fünf Jahre. In der Langfristigen Strategie werden die strategischen Ziele des Zentrums sowie die geplante Ausrichtung der Zentrumsarbeit für den Zeitraum erläutert, in dem die Strategie gültig ist.
Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(3)(o) beschlossen.
3.  Ein Fakultatives Programm ist ein von einem Mitgliedsstaat oder einer Gruppe von Mitgliedsstaaten vorgeschlagenes Programm, an dem alle Mitgliedsstaaten teilnehmen, mit Ausnahme derer, die ihre Nicht-Teilnahme offiziell erklärt haben. Das Programm entspricht den Absichten und Zielen des Zentrums gemäss Artikeln 2(1) und 2(2):
a) Das Verfahren für Fakultative Programme wird vom Rat gemäss Artikel 6(2)(e) genehmigt.
b) Das Verfahren für einzelne Fakultative Programme wird vom Rat gemäss Artikel 6(2)(f) genehmigt.
Art. 12 Der Haushaltsplan
1.  Der Haushaltsplan des Zentrums wird für jedes Haushaltsjahr vor dessen Beginn nach Massgabe der Finanzordnung aufgestellt.
Die Ausgaben des Zentrums werden durch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und etwaige sonstige Einnahmen des Zentrums gedeckt.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird in der Währung des Staates aufgestellt, in dem das Zentrum seinen Sitz hat.
2.  Für alle Ausgaben und Einnahmen des Zentrums müssen für jedes Haushaltsjahr ins Einzelne gehende Voranschläge aufgestellt und in den Haushaltsplan aufgenommen werden.
Verpflichtungsermächtigungen für einen über ein Haushaltsjahr hinausgehenden Zeitraum können nach Massgabe der Finanzordnung bewilligt werden.
Ferner wird ein nach Hauptkategorien gegliederter Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre aufgestellt.
3.  Der Rat beschliesst nach Artikel 6(2)(b) für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und bestätigt den Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre.
4.  Mit der Annahme des Haushaltsplans durch den Rat ergibt sich:
a) die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaates, dem Zentrum die im Haushaltsplan festgesetzten Finanzbeiträge zur Verfügung zu stellen;
b) die Ermächtigung des Generaldirektors, Mittelbindungen und Ausgaben im Rahmen der hierfür bewilligten Haushaltsmittel vorzunehmen.
5.  Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Rat noch nicht beschlossen worden, so kann der Generaldirektor monatlich Mittelbindungen und Ausgaben nach Kapiteln bis zu einem Zwölftel der im Haushaltsplan für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vornehmen, jedoch nicht mehr als ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel.
Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat vorläufig gemäss dem in Artikel 13 vorgesehenen Schlüssel die Beträge, die zur Durchführung des Unterabsatzes 1 notwendig sind.
6.  Der Haushaltsplan wird nach Massgabe der Finanzordnung ausgeführt.
Art. 13 Beiträge der Mitgliedsstaaten
1.  Jeder Mitgliedstaat leistet an das Zentrum einen jährlichen Beitrag in konvertibler Währung, der auf der Grundlage des Schlüssels bestimmt wird, der nach Artikel 6(3)(h) alle drei Jahre vom Rat festgesetzt wird. Dieser Schlüssel richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoinlandseinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten während der letzten drei Kalenderjahre, für die Statistiken vorliegen.
2.  Der Rat kann nach Artikel 6(3)(h) beschliessen, den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen. Als besonderer Umstand gilt namentlich die Tatsache, dass das Bruttoinlandseinkommen je Einwohner in einem Mitgliedstaat unter einem Betrag liegt, der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6(3) festgesetzt wird.
3.  Wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei, so wird der Beitragsschlüssel vom Rat entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat Vertragspartei wird.
Wird ein Staat nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, Vertragspartei, so hat er ausser dem in Absatz 1 vorgesehenen Beitrag einen einmaligen zusätzlichen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen des Zentrums zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrags wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6(1) festgelegt.
Sofern der Rat nicht nach dem Verfahren des Artikels 6(1) etwas anderes beschliesst, bewirken die nach Unterabsatz 2 geleisteten zusätzlichen Beiträge eine Ermässigung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten. Diese Ermässigung wird entsprechend den von jedem Mitgliedstaat vor dem laufenden Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Beiträgen berechnet.
4.  Hört nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, so wird der Beitragsschlüssel entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat aufhört, Vertragspartei zu sein.
5.  Die Art und Weise der Zahlung der Beiträge wird in der Finanzordnung festgelegt.
Art. 14 Rechnungsprüfung
1.  Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushalts sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums unterliegen nach Massgabe der Finanzordnung der Prüfung durch Rechnungsprüfer, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Durch diese Prüfung, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellen die Rechnungsprüfer die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Zentrums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über den Jahresabschluss vor.
2.  Der Rat legt auf Vorschlag des Finanzausschusses nach Artikel 6(3)(e) die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer.
3.  Der Generaldirektor stellt den Rechnungsprüfern alle Informationen zur Verfügung und gewährt ihnen jegliche Unterstützung, die sie für die in Absatz 1 genannte Prüfung benötigen.
Art. 15 Eigentumsrechte und Lizenzen
1.  Das Zentrum besitzt die weltweiten, ausschliesslichen Eigentumsrechte für alle seine Produkte und andere Ergebnisse seiner Tätigkeiten.
2.  Jeder Mitgliedstaat erhält für seinen eigenen Bedarf auf dem Gebiet der Wettervorhersage unentgeltlich eine nichtausschliessliche Lizenz und jedes andere nichtausschliessliche Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten, den Rechnerprogrammen und den technologischen Kenntnissen, die sich aus der nach diesem Übereinkommen ausgeführten Arbeit ergeben und dem Zentrum gehören.
3.  Gehören die in Absatz 2 genannten Rechte nicht dem Zentrum, so wird es sich nach den vom Rat hierfür festgelegten Bedingungen bemühen, die erforderlichen Rechte zu erwerben.
4.    Die Bedingungen, unter denen diese Lizenzen auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden können, werden in einem nach Artikel 6(3)(k) gefassten Beschluss des Rates festgelegt.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten, Verbindlichkeiten
Die Vorrechte und Immunitäten, die das Zentrum, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie das Personal und die Sachverständigen des Zentrums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geniessen, sind in einem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll, das Bestandteil des Übereinkommens ist, und in einem Abkommen festgelegt, das zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, zu schliessen ist. Dieses Abkommen wird vom Rat nach Artikel 6(3)(c) genehmigt.
Art. 17 Streitigkeiten
1.  Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Zentrum über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens einschliesslich des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten oder über einen der in Artikel 24 dieses Protokolls vorgesehenen Fälle, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Streitparteien, der an die andere Streitpartei gerichtet wird, einem gemäss Absatz 2(1) eingesetzten Schiedsgericht vorgelegt, es sei denn, die Parteien vereinbaren untereinander innerhalb von drei Monaten eine andere Art der Beilegung.
2.  Jede Streitpartei, gleichviel ob sie aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, benennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Antrags ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese Mitglieder benennen innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Mitglieds ein drittes Mitglied als den Obmann des Schiedsgerichts, der kein Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten sein darf. Wird eines der drei Mitglieder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen benannt, so wird es auf Antrag einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs benannt.
Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind für die  Streitparteien verbindlich. Jede Partei übernimmt die Kosten für das von ihr benannte Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Streitparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts sowie die weiteren Kosten, soweit das Schiedsgericht nichts anderes beschliesst. Das Schiedsgericht bestimmt seine sonstigen Verfahrensvorschriften.
Art. 18 Änderungen des Übereinkommens
1.  Jeder Mitgliedstaat kann dem Generaldirektor Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens übermitteln. Der Generaldirektor unterbreitet den übrigen Mitgliedstaaten diese Vorschläge mindestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat. Der Rat prüft die Vorschläge und kann den Mitgliedstaaten nach Artikel 6(3)(m) empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.
2.  Die vom Rat empfohlenen Änderungen können von den Mitgliedstaaten nur schriftlich angenommen werden. Sie treten 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Annahmenotifikation beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union in Kraft.
Art. 19 Kündigung des Übereinkommens
1.  Dieses Übereinkommen kann von jedem Mitgliedstaat nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Rates der Euro­päischen Union zu richtende Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am Ende des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
2.  Der kündigende Mitgliedstaat hat weiterhin zur Finanzierung aller vom Zentrum vor Inkrafttreten dieser Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten beizutragen und den Verpflichtungen nachzukommen, die er selbst als Mitgliedstaat gegenüber dem Zentrum vor Inkrafttreten dieser Kündigung übernommen hat.
3.  Der kündigende Mitgliedstaat verliert seine Ansprüche auf das Vermögen des Zentrums und hat dieses unter den vom Rat nach Artikel 6(2)(i) festgesetzten Bedingungen für alle Verluste des Zentrums an Sachen im Hoheitsgebiet dieses Staates zu entschädigen, es sei denn, dass eine besondere Abmachung getroffen wird, auf Grund deren die Benutzung dieser Sachen durch das Zentrum sicher­gestellt wird.
Art. 20 Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen
Einem Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, kann der Rat nach Artikel 6(1)(c) die Mitgliedschaft entziehen. Artikel 19(2) und (3) findet sinngemäss Anwendung.
Art. 21 Auflösung des Zentrums
1.  Sofern der Rat nicht nach Artikel 6(2)(j) etwas anderes beschliesst, wird das Zentrum aufgelöst, wenn die Kündigung des Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu führt, dass sich die Beitragssätze der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihrem anfänglichen Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.
2.  Ausser in dem in Absatz 1 genannten Fall kann das Zentrum jederzeit vom Rat nach Artikel 6(1)(d) aufgelöst werden.
3.  Der Rat bestimmt im Falle der Auflösung des Zentrums eine Liquidationsstelle.
Sofern der Rat nicht nach Artikel 6(2)(j) etwas anderes beschliesst, werden Überschüsse zum Zeitpunkt der Auflösung unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit Beginn ihrer Mitgliedschaft tatsächlich geleistet haben.
Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Mitgliedstaaten entsprechend den für das laufende Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen übernommen.
Art. 22 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 11. April 1974 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften für die in der Anlage genannten europäischen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
2.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem es von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerstaaten, einschliesslich des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz bat, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern die Beiträge der betreffenden Staaten gemäss dem in der Anlage aufgeführten Schlüssel insgesamt mindestens 80 % des Gesamtbetrags der Beiträge ausmachen.
Für alle anderen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 23 Beitritt von Staaten
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können ihm alle Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates nach Artikel 6(1)(b) beitreten. Ein beitrittswilliger Staat wendet sich an den Generaldirektor; dieser informiert die Mitgliedsstaaten über das Beitrittsgesuch mindestens drei Monate, bevor der Rat hierüber entscheidet. Gemäss Artikel 6(1)(b) bestimmt der Rat die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Staates.
2.  Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 24 Notifikation der Vertragsunterzeichnungen und dazugehöriger Angelegenheiten
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
d) jede schriftliche Notifikation der Annahme einer Änderung;
e) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung;
f) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
³ SR 0.120
Art. 25 Das erste Haushaltsjahr
1.  Das erste Haushaltsjahr beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahres.
2.  Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Vertreter in die Tagungen des Rates entsenden und ohne Stimmrecht an der Arbeit des Rates teilnehmen. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 6(3) beschliessen, dass dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert wird.
3.  Der Beratende Wissenschaftsausschuss bestimmt auf seiner ersten Tagung durch das Los die neun Mitglieder des Ausschusses, deren Amtszeit nach Artikel 7(1) Unterabsatz 1 am Ende des ersten, des zweiten und des dritten Jahres der Tätigkeit des Ausschusses abläuft.
Art. 26 Hinterlegung des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen und alle an ihm vorgenommenen Änderungen sind in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, dänischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage ⁴

⁴ Fassung vom 22. April 2005, in Kraft seit 6. Juni 2010 ( AS 2010 3125 ).

Vorläufiger Beitragsschlüssel

Der nachstehende Schlüssel dient lediglich der Anwendung des Artikels 22(2) des Übereinkommens. Er greift den Beschlüssen nicht vor, die der Rat nach Artikel 13(1) des Übereinkommens über künftige Beitragsschlüssel zu fassen hat.

An der Abfassung des Übereinkommens teilnehmende Staaten

%

Belgien

3,25

Dänemark

1,98

Bundesrepublik Deutschland

21,12

Spanien

4,16

Frankreich

19,75

Griechenland

1,18

Irland

0,50

Italien

11,75

Jugoslawien

1,65

Luxemburg

0,12

Niederlande

3,92

Norwegen

1,40

Österreich

1,81

Portugal

0,79

Schweiz

2,63

Finnland

1,33

Schweden

4,19

Türkei

1,81

Vereinigtes Königreich

16,66

Geltungsbereich am 25. September 2014 ⁵

⁵ AS 2010 3125 , 2014 3281 und 2015 81 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

29. Juli

1975

  1. November

1975

Dänemark

19. Juni

1974

  1. November

1975

Deutschland

29. September

1975

  1. November

1975

Finnland

22. Juli

1975

  1. November

1975

Frankreich

22. August

1975

  1. November

1975

Griechenland

20. Juli

1976

  1. September

1976

Irland

31. Januar

1975

  1. November

1975

Island

19. April

2011 B

  1. Juni

2011

Italien

31. Juli

1977

  1. September

1977

Luxemburg

13. Mai

2002 B

  1. Juli

2002

Niederlande

26. September

1974

  1. November

1975

Norwegen

29. November

1988 B

  1. Januar

1989

Österreich

28. Oktober

1975

  1. Dezember

1975

Portugal

26. November

1975

  1. Januar

1976

Schweden

14. August

1974

  1. November

1975

Schweiz

24. April

1974

  1. November

1975

Serbien

10. November

2014 B

  1. Januar

2015

Spanien

21. Oktober

1974

  1. November

1975

Türkei

16. März

1976 B

  1. Mai

1976

Vereinigtes Königreich

18. Juli

1975

  1. November

1975

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