Reglement über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich
1 Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule – R
414.412 Reglement über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 1. Juli 2014)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. l des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst:
Zweck
§ 1.
Das Reglement regelt das Verfahren für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hoch schule Zürich (PHZH). Für Bewer berinnen und Bewerber mit einem Vo rbildungsausweis, der nicht direkt zur Zulassung führt, wird ein Au fnahmeverfahren mit Aufnahmeprü fung durchgeführt.
Au fn ah m e
-
kommission
§ 2.
1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Auf nahmekommission eingesetzt.
2 Sie besteht aus folgenden Mitgliedern: a. Abteilungsleitung Ressort s der Ausbildung (Vorsitz), b. Leitung Ressort Aufnahmeverfahren, c. drei weitere Leitung spersonen aus dem Prorektorat Ausbildung, d. eine Vertretung des Instituts Unterstrass, e. eine Vertretung der Pädagogi schen Hochschule Schaffhausen.
3 Die Mitglieder gemäss lit. c–e werden von der Hochschulleitung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Wiederwahl ist möglich.
Fachliche
Zulassungs
-
voraussetzungen
§ 3.
1 Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach den ge samtschweizerischen und kantonalen Hochschulerlassen. Für Nicht- Regelstudiengänge kann die Hoch schulleitung abwe ichende Zulas sungsvoraussetz ungen festlegen.
2 Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet die Aufnahmekommission. Die An erkennung von ausländischen Vor bildungsausweisen auf Ma turitätsniveau richtet sich nach den Vorga ben der Rektorenkonferenz der Schw eizer Universitäten für die Zu lassung zum Studium an schweizeri schen universitären Hochschulen.
3 Bewerberinnen und Bewerber ohne deutschsprachigen Vorbil dungsausweis auf Seku ndarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 gemäss Europäisch em Sprachenportfolio nachweisen.
2
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4 Die Aufnahmekommission legt fest, welche Zertifikate als Nach
- weis gelten. Bei fehlendem Zertif ikat kann die Aufnahmekommission in begründeten Fällen ersatzweise eine interne Deutschprüfung anord
- nen. Persönliche Zulassungs voraussetzungen
§ 4.
Die Abklärung des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit erfolgt aufgrund eines aktuellen Au szugs aus dem Strafregister. Bei Wohnsitz im Ausland ist eine gl eichwertige Urkunde vorzulegen. Die Aufnahmekommission kann von de n Bewerberinnen und Bewerbern weitere Auskünfte und Un terlagen verlangen. b. Gesundheit liche Eignung
§ 5.
1 Die gesundheitliche Eignung wird von einer Vertrauens
- ärztin oder einem Vertrauensarzt de r PHZH aufgrund eines durch die Bewerberinnen und Bewerb er eingereichten Arzt zeugnisses geprüft. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Sie oder er meldet der Aufnahmekom
- mission Bedenken zur gesundheitlichen Eignung.
2 Die Aufnahmekommission kann we itere Abklärung en anordnen wie insbesondere die Begutachtung durch eine spezialisierte Fach
- person. c. Persönliche Eignung
§ 6.
1 Die persönliche Eig nung wird aufgrund ei ner schriftlichen Standortbestimmung der Bewerber innen und Bewerber zu berufs
- relevanten Kompetenzen und zur Berufsmotivation geprüft.
2 Treten im Rahmen des Zulassung s- oder Aufnahmeverfahrens Zweifel an der persönl ichen Eignung auf, ka nn die Aufnahmekommis
- sion eine vertrauensärztliche Unters uchung veranlassen oder eine erwei
- terte Eignungsbeurteilung nach Studienbeginn anordnen. Aufnahme prüfung
§ 7.
Die Hochschulleitung legt die Prüfungsfächer für die Auf
- nahmeprüfung fest und regelt das Verfahren. Wechsel von einer anderen Hochschule
§ 8.
Studierende, die an einer ande ren schweizerischen Pädagogi
- schen Hochschule infolge Nichtbes tehens von Prüfungen oder berufs
- praktischen Studienteilen endgülti g von einem Studiengang abgewie
- sen wurden, können nach einer Frist von zwei Jahren ein Gesuch um Zulassung stellen. a. Vertrauens- würdigkeit
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Zulassungs
-
entscheid
§ 9.
1 Die Aufnahmekommission entsch eidet über die Zulassung.
2 Bei Zweifeln bezüglich der pe rsönlichen Voraussetzungen ent scheidet die Hochschulleitung.
1 OS 69, 375 ; Begründung siehe ABl 2014-07-11 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 LS 414.10 .
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