Reglement für die Aufsichtskommission des kantonalen Spitals Sursee-Wolhusen
Reglement Reglement für die Aufsichtskommission des kantonalen Spitals Sursee-Wolhusen für die Aufsichtskommission des kantonalen Spitals Sursee-Wolhusen vom 27. April 1999 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 4 und 63 Unterabsatz d des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Organisation I. Organisation
§ 1
§ 1
Zusammensetzung Die Aufsichtskommission des kantonalen Spitals Sursee-Wolhusen besteht aus 12 bis 15 Mitgliedern. Der Aufsichtskommission gehören mindestens drei Ärztinnen und Ärzte an. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin ist vom Amtes wegen Mitglied . Präsident oder Präsidentin ist von Amtes wegen der Vorsteher oder die Vorsteherin des Gesundheits- und Sozialdepartementes. Der Protokollführer oder die Protokollführerin wird vom Gesundheits- und Sozialdepartement bestimmt.
§ 2
§ 2
Wahl Die Aufsichtskommission wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
§ 3
§ 3
Ärztliche Aufsichtskommission Die Ärztinnen und Ärzte der Aufsichtskommission bilden die ärztliche Aufsichtskommission. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
§ 4
§ 4
Subkommissionen Die Aufsichtskommission bestellt Subkommissionen für folgende Sachgebiete: a. Verwaltung, b. Pflegedienst. Jede Subkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. *
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Die Aufsichtskommission kann weitere Subkommissionen für besondere Aufgaben einsetzen
. II. Geschäftsordnung der Aufsichtskommission II. Geschäftsordnung der Aufsichtskommission
§ 5
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Aufgaben und Befugnisse Die Aufsichtskommission ist beratendes Organ der Departementsleitung und unterstützt diese bei der Aufsicht. Die Aufsichtskommission a. beaufsichtigt und kontrolliert die Leitung und den Betrieb des Spitals. b. begutachtet wichtige organisatorische, personelle und bauliche Vorhaben. Sie ist berechtigt, von den Mitgliedern der Spitalleitung, von den Chefärzten und -ärztinnen und den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
§ 6
§ 6
Sitzungen und Beschlüsse Die Aufsichtskommission tritt auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Sie ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Die Aufsichtskommission fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin. Die Spitalleitung wird zur beratenden Mitwirkung eingeladen. Die Aufsichtskommission kann nach Bedarf weitere Personen zuziehen. III. Ärztliche Aufsichtskommission III. Ärztliche Aufsichtskommission
§ 7
§ 7
Aufgaben und Befugnisse Die ärztliche Aufsichtskommission a. prüft die ärztliche Betreuung der Patientinnen und Patienten, b. begutachtet wichtige Fragen des ärztlichen Dienstes, die Wahlen von Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärzten und Ärztinnen sowie die Anstellung von Spezialärzten und -ärztinnen, c. entscheidet über Aufsichtsbeschwerden, welche die ärztliche Behandlung von Patientinnen und Patienten betreffen.
§ 8
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Sitzungen und Beschlüsse
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Die ärztliche Aufsichtskommission versammelt sich auf Einladung des oder der Vorsitzenden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. Der ärztliche Direktor oder die ärztliche Direktorin werden zur beratenden Mitwirkung eingeladen. Im Übrigen gilt § 6 sinngemäss.
§ 9
§ 9
Besuche Die ärztliche Aufsichtskommission besucht das Spital periodisch. Sie hat darüber mindestens einmal im Jahr an der Plenarsitzung Bericht zu erstatten. Schwerwiegende Feststellungen sind dem Gesundheits- und Sozialdepartement sofort zu melden. IV. Subkommissionen IV. Subkommissionen
§ 10
§ 10
Die Subkommissionen besuchen das Spital periodisch. Sie haben darüber mindestens einmal im Jahr an der Plenarsitzung Bericht zu erstatten. Schwerwiegende Feststellungen sind dem Gesundheits- und Sozialdepartement sofort zu melden. In der Regel wohnt der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und/oder die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor den Sitzungen der Subkommissionen bei. V. Rechtsschutz V. Rechtsschutz
§ 11
§ 11
Gegen Entscheide der ärztlichen Aufsichtskommission über Aufsichtsbeschwerden kann beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Bei allen Beschwerdeentscheiden beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage. Im Übrigen gelten die §§ 36 und 37 der Verordnung über die Rechte und Pflichten von Patienten und Patientinnen der kantonalen Heilanstalten (Patientenverordnung) vom 16. November 1993
180ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege .
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VI. Schlussbestimmungen VI. Schlussbestimmungen
§ 12
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Aufhebung von Erlassen Das Reglement für die Aufsichtskommission des kantonalen Kreisspitals Wolhusen vom 4. September 1972 und das Reglement für die Aufsichtskommission des kantonalen Bezirksspitals Sursee vom 28. April 1975 werden aufgehoben.
§ 13
§ 13
Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. April 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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G 1999 120 SRL Nr. 800 Fassung gemäss Änderung vom 18. Mai 1999, in Kraft seit dem 1. Juli 1999 (G 1999 141). SRL Nr. 823 SRL Nr. 40 V XVIII 401 (SRL Nr. 821) G 1975 112 (SRL Nr. 822) *
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