Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr (861.31)
CH - ZH

Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr

1 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr (vom 26. November 2012)
1 ,
2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energi e und Luft (AWEL) und die Gebäude versicherung Kanton Zürich, gestützt auf Art.
36 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
7 , Art.
45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991
8 , §
36 Abs.
2 und §
29 Abs. 4 des Gesetzes über di e Feuerpolizei und das Feuerwehr wesen vom 24. September 1978
5 , §
2 der Gebührenordnung zum Voll zug des Umweltrechts vom 3. November 1993
4 sowie §
13 Abs.
4 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 28. Februar 2007
3 , beschliessen:
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Die Tarifordnung bestimmt, welc he Kosten die Verursacherin oder der Verursacher eines atomaren, biologischen oder chemischen Schadenereignisses für die Bewältig ung des Ereignisses bezahlen muss. Unter die chemischen Scha denereignisse fallen au ch Ereignisse mit Öl wie zum Beispiel Bode nverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen.
2 Für die Verrechnung der Aufwend ungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden gilt die entsprechende Tarifordnung vom 16. November 2012
6 .
Anspruchs
-
berechtigung
und finanzielle
Abwicklung

§ 2.

1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin oder dem Verursacher ist die GVZ.
2 Die GVZ führt eine zentrale I nkassostelle für alle Aufwendun gen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehö ren namentlich die Kosten a. der einsatzleistenden Stützpunk tfeuerwehr und der einsatzleisten den Ortsfeuerwehr, b. des B-Fachberatungs- und des Ge wässerschutzpikettdienstes sowie des Gewässerschutzlabors (AWEL), c. aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen ein schliesslich Ölwehrschiffe n sowie weiteren Geräten, d. für das verwendete Verbrauchs material und die Entsorgung von Löschwasser, e. des Primärpiketts des C-Fachbera tungsdienstes, Forensisches Ins titut der Stadtpolizei Zürich und der Wasserschutzpolizei (Stadt Zürich),
2
861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr f. des Sekundärpiketts des C-Fa chberatungsdienstes (GVZ), g. der kantonalen Seepoliz ei (Kantonspolizei), h. der beigezogenen Dritten.
3 Jede Einsatzorganisation füllt für den Einsatz einen Einsatz
- rapport aus und übermittelt diesen i nnert 30 Tagen se it dem Ereignis an die GVZ. Personalkosten

§ 3.

1 Für den Einsatz von Personal we rden folgende Kosten ver
- rechnet: a. Feuerwehrpersonal: Fr.
125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren, Fr.
180 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren, b. Fachberatungs- und Pikettdienste des AWEL, der Stadt Zürich (Forensisches Institut der Stadtpolizei) und der GVZ: Fr.
128 pro Einsatzstunde, c. übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expert innen, Experten oder weitere Dritte: die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.
2 Die verrechenbare Einsatzzeit fü r das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entl assung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrze uge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wi rd als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Die Tarife nach Absatz 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten nach §
29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetz es über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen
5 . Fahrzeug- und Gerätekosten

§ 4.

1 Für den Einsatz von Fahrzeug en und Geräten (ohne Perso
- nal) werden folgende Kosten verrechnet: a. ABC-Messfahrzeug Fr.
700 pro Einsatzstunde b. Anhänger Fr.
100 pro Einsatzstunde c. Autodrehleiter (ADL), mind. 25 m Fr.
400 pro Einsatzstunde d. Containertransportfahrzeug, leer Fr.
500 pro Fahrzeug und Einsatz e. Einsatzleit-/Kommandofahrzeug Fr.
300 pro Einsatzstunde f. Container Umpumpequipment Fr.
2500 pro Einsatz g. Gerätschaften wie: Motorspritze, Tauchpumpe, Kettensäge, Wassersauger, Lüftungsgerät usw. Fr.
40 pro Gerät pro Einsatzstunde h. Hochleistungslüfterfahrzeug Fr.
300 pro Einsatzstunde i. Hubrettungsfahrzeug Fr.
350 pro Einsatzstunde j. Kreislaufgeräte Fr.
120 pro Gerät und Einsatz k. B-Laboratorium Fr.
1500 pro Analyse und Einsatz
3 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
861.31 l. Öl-/Chemie-/Strahlenwehr- fahrzeug (ABCF) Fr.
600 pro Einsatzstunde m. Ölabscheider mobil Fr.
500 pro Gerät und Einsatztag n. Ölsperre Glatt in Hochfelden Fr.
2400 pro Einsatz o. Ölsperren mobil Fr.
50 pro Element und Einsatz p. Ölwehrschiff Fr.
300 pro Einsatzstunde q. Pikettfahrzeuge AWEL, B- oder C-Fachberatende (BFB, CFB) Fr.
100 pro Einsatzstunde r. Pionierfahrzeug (PiF) Fr.
300 pro Einsatzstunde s. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr.
300 pro Einsatzstunde t. übrige Einsatzfahrzeuge Fr.
100 pro Einsatzstunde u. Universallöschfahrzeug (ULF) Fr.
400 pro Einsatzstunde v. Vollschutzanzug Fr.
150 pro Anzug und Einsatz
2 Die verrechenbare Einsatzzeit be ginnt mit der Ausfahrt des Fahr zeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste ange brochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Ein satzzeit wird auf die Vier telstunde genau verrechnet.
3 Die in den Fahrzeugen mitgeführ ten Geräte sind mit Ausnahme der Vollschutzanzüge und Kreislaufg eräte in den Fahrzeugkosten inbe griffen.
4 Die Tarife nach Absatz 1 umfass en auch die Vorhaltekosten nach

§ 29 Abs.

1 lit. b des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuer wehrwesen
5 .
5 Fahrzeuge und Geräte von beigezo genen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsent schädigung, verrechnet.
Verbrauchs
-
material und
weitere Kosten

§ 5.

1 Für den Einsatz von Verbrauchs material werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zu züglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren au f dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materiallage rs (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
2 Für die Entsorgung von mit to xischen oder umweltgefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasse r und Abfällen werden die tatsäch lichen Entsorgungskosten, zuzüglic h 3% Umtriebsentschädigung, ver rechnet.
3 Für die Reinigung von Kanalisa tionsanlagen und weitere Sanie rungsarbeiten werd en die von den ausführe nden Dritten in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
4
861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
4 Für Untersuchungen des Gewäss erschutzlabors oder von weite
- ren Laboratorien werden die von dies en in Rechnung gestellten Kos
- ten, zuzüglich 3% Umtriebs entschädigung, verrechnet.
5 Der Personalaufwand für das Üb erprüfen und nötigenfalls Über
- arbeiten von Brandschutz- und Feue rwehreinsatzplän en wird gemäss

§ 3 Abs. 1 verrechnet.

6 Für Fehlalarme werden im Einzelfall höchstens Fr. 1800 verrech
- net. Personalkosten der Feuer wehren gegen über der GVZ

§ 6.

Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Ein
- sätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Tr ägerorganisation ( höchstens Fr. 65 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerweh ren einschliess
- lich Spesen, höchstens Fr.
120 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren eins chliesslich Spesen).
1 OS 68, 68 ; Begründung siehe ABl 2012-12-07 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2013.
3 LS 528.1 .
4 LS 710.2 .
5 LS 861.1 .
6 LS 861.32 .
7 SR 814.01 .
8 SR 814.20 .
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