Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau u... (711.531)
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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Munizipalgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon, Ellikon an der Thur, Dinhard, Rickenbach und Wiesendangen

1 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
711.531 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Munizi palgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon
7 , Ellikon an der Thur, Dinhard, Rickenbach und Wiesendangen (vom 18. Oktober / 7. November 1972)
1 Die Regierungen der Kantone Th urgau und Zürich vereinbaren ge stützt auf Art.
11 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971
5 was folgt: Art.
1.
1 Die Munizipalgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon
7 , Ellikon an der Thur, Dinhard, Rickenbach und Wi esendangen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-bio logischen, den Anforderungen de r eidgenössische n Gewässerschutz gesetzgebung genügende n Abwasserkläranlage zu einem Gemeinde verband zusammenz uschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemeinde n in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Gene hmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
6 in Kraft. Art.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden , weitere Gemei nden in den Ver band aufzunehmen. Art.
3.
1 Der Verband hat als öffentlic h-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 ZGB
3 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Ellikon an der Thur.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorsch riften des Kantons Zürich mass gebend.
2
711.531 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau Art.
4.
1 Für den Bau, Bestand und Be trieb der verbandseigenen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundes
- gesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung
5
, sowie die den Verbandsgemeinden aufg rund der Gesetzgebung ihres Kan
- tons obliegenden Pflich ten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, de n Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlag e wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Au fsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten. Art.
5. Anstände zwischen den ei nzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zust ändigen kantonale n Instanzen der beteiligten Gemein den entschieden. Art.
6.
1 Streitigkeiten zwischen de n beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Ve rbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläran lagenkommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsger icht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskant one bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht s durch den Verband oder eine Ver
- bandsgemeinde je einen Schiedsricht er. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Sc hiedsgerichts einen Obma nn. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist au f einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Ober gerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich
2 .
3 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines all
- fälligen eidgenössischen Rechtsmitte ls endgültig. Si e sind den Regie
- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtliche n Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anru fung des Schieds
- gerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands
- gemeinde auferlegen. Im übrigen be stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozess ordnung des Kantons Zürich
2
. Art.
7. Die Zuständigkeit der Geri chts- und Verwaltungsbehör
- den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in An
- ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
3 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
711.531 Art.
8.
1 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an dern Kantons gefällten Entscheide n notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
1 Entscheide, die eine Geldforderun g betreffen, sind im Sinne von Art.
80 Abs.
2 SchKG
4 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen. Art.
9. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind na ch Massgabe de r Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini gung
5 zu erledigen. Art.
10. Die Anpassung dieser Vere inbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Ve rtragskantone bleibt vorbehal ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Art.
11. Diese Vereinbarung tritt mi t ihrer Unterzeichnung in Kraft.
1 OS 44, 772 und GS V, 362.
2 LS 271 .
3 SR 210 .
4 SR 281.1 .
5 SR 814.20 .
6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 18. Oktober 1972, vom Regierungs rat des Kantons Thurgau am
7. November 1972 genehmigt.
7 Die Gemeinden Bertschikon und Wiesenda ngen haben sich auf 1. Januar 2014 zur Gemeinde Wiesendan gen zusammengeschlossen.
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