Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechte... (551.15)
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Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung

1 V über die Zusammenarbeit de r Kantons- und Gemeindepolizei
551.15 Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung (vom 8. Februar 1934)
1 Der Regierungsrat, in Ausführung von §
1 der Verordnung zum Gesetz über das Kantons polizeikorps vom 30. März 1908
5 und in Anlehnung an §
74 des Ge meindegesetzes vom 6. Juni 1926
2 , verordnet:

§ 1.

Die Aufrechterhaltung der öffe ntlichen Ruhe und Ordnung liegt der Gemeindepolizei ob. Si e umfasst auch polizeiliche Mass nahmen bei Demonstrationen, Umzü gen, Streiks und die Bewachung aller öffentlichen Liegenschaften mit Einschluss der Konsulate. Vorbe halten bleibt die interne Bewac hung einzelner Liegenschaften des Staates durch die Kantonspolizei ; von solchen Anordnungen hat das Polizeikommando der Gemeindepoliz ei sofort Kenntnis zu geben.

§ 2.

1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung greift die Kantonspolizei ausnahms weise auf Verlangen der Leitung der Gemeindepolizei, des Polizeivor standes oder des Gemeinderates, in Zürich und Winterthur des St adtrates, sowie auf Anordnung der Sicherheitsdirektion
6 oder des Regierungsrates ein. In diesen Fällen geht das Kommando über die gesamt en Polizeikräfte an die Kantons polizei über.
2 In den Städten Zürich und Wint erthur kann das Kommando bei der Stadtpolizei gelassen werden, wenn die Kantonspolizei nur eine kleine, genau abgegrenzte Teilaufgabe übernimmt; im Zweifel ent scheidet die Sicherheitsdirektion
6 .

§ 3.

Wo die Kantonspolizei bei der Verfolgung von Vergehen und Verbrechen allein anwesend ist, trifft sie bis zum Eintreffen der Ge meindepolizei die unauf schiebbaren Massnahmen zur Aufrechterhal tung von Ruhe und Ordnung. Die Ge meindepolizei hat zur Entlastung der Kantonspolizei auf ersten An ruf unverzüglich in hinreichender Stärke auf den Platz zu kommen.
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551.15 V über die Zusammenarbeit de r Kantons- und Gemeindepolizei

§ 4.

Die Kantons- und die Gemeindepol izei haben einander alle Wahrnehmungen über Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung und über vorbereitend e Handlungen dazu unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, namentlich über bewilli gte und nicht bewilligte Veranstal
- tungen, die Anlass bieten könnten, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören.

§ 5.

In Gemeinden, die nicht über ei ne zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung genügende Gemei ndepolizei verfügen, trifft das Polizeikommando die erford erlichen Anordnungen.

§ 6.

Übertretungen dieser Verordnung und der Anordnungen der ausführenden Organe werden nach den Disziplinarvorschriften des Polizeikorps, dem der Fehlbare an gehört, und gegenü ber dem Polizei
- korps nicht Angehörenden nach de n Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungsstrafen
3 geahndet. Die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches
4 , insbesondere derjenigen über Verletzung der Amts-oder Dienstpflicht, bleibt vorbehalten.

§ 7.

Der Vollzug dieser Verordnung liegt der Sicherheitsdirek
- tion
6 ob.

§ 8.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 35, 256 und GS IV, 114.
2 LS 131.1 .
3 LS 312 .
4 SR 311.0 .
5 Heute LS 551.11 .
6 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
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