Reglement für die Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik St. Urban (825a)
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Reglement für die Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik St. Urban

Reglement für die Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik St. Urban Reglement für die Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik St. Urban vom 14. Juli 1975 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 25. Juni 1923
1 , auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst: I. Organisation I. Organisation

§ 1

Zusammensetzung
1
2
3
1a
.
4
1a

§ 2

Wahl
1
2

§ 3

Ärztliche Aufsichtskommission
1
2

§ 4

Subkommissionen
1 a. Verwaltung, Rechnungswesen und technische Dienste;
b. Pflegedienst, Fürsorge und Hauswirtschaft; c. Landwirtschaftsbetrieb.
2 II. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtskommission II. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtskommission

§ 5

Obliegenheiten
1 obliegenden Verwaltungsaufsicht.
2 a. Sie beaufsichtigt und kontrolliert die Leitung und den Betrieb der Klinik. b. Sie begutachtet wichtige organisatorische und personelle Fragen sowie Verordnungen und Reglemente, welche sich mit der Organisation der Klinik befassen. c. Sie begutachtet die Vorschläge für Neubauten sowie grössere Umbauten.

§ 6

Verfahren
1 mindestens drei Mitglieder es verlangen.
2
3 stimmt mit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4
2 können zu beratender Mitwirkung eingeladen werden. Die Aufsichtskommission kann nach Bedarf weitere Berater zuziehen. III. Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Aufsichtskommission III. Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Aufsichtskommission

§ 7

Obliegenheiten Der ärztlichen Aufsichtskommission stehen zu: a. Prüfung der ärztlichen Betreuung der Patienten;
b. Begutachtung aller wichtigen Fragen des ärztlichen Dienstes sowie der Wahlen des Chefarztes (Direktor) und der Oberärzte; c. Entscheid über Aufsichtsbeschwerden, welche die ärztliche Behandlung von Patienten betreffen.

§ 8

Verfahren
1 einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen.
2

§ 9

Besuche
1 besuchen.
2 Bericht zu erstatten.
3 sonstwie von Bedeutung sind, haben sie dem Gesundheits- und Sozialdepartement sofort zu melden. IV. Aufgaben und Befugnisse der Subkommissionen IV. Aufgaben und Befugnisse der Subkommissionen

§ 10

1
2
3 sonstwie von Bedeutung sind, haben sie dem Gesundheits- und Sozialdepartement sofort zu melden.
4
3 mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. V. Entschädigung V. Entschädigung
§ 11
Die Mitglieder der Aufsichtskommission beziehen ein Taggeld und die Vergütung der Reiseauslagen. VI. Aufsichtsbeschwerde VI. Aufsichtsbeschwerde

§ 12

1 Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde geführt werden.
2 VII. Schlussbestimmung VII. Schlussbestimmung

§ 13

Das Reglement ersetzt jenes vom 23. Dezember 1920
4 mit Abänderung vom 14. Juli 1958
4
und tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 14. Juli 1975 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kennel Der Staatsschreiber-Stellvertreter: Buchs
* G 1975 147
1 G X 532. Änderung: G XVIII 64.
1a Departementsbezeichnung in den §§ 1, 9 und 10 gemäss Organisationsgesetz vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995
263).
2 Gemäss § 7 Abs. 1b der V über die kantonalen Heilanstalten vom 17. Dezember 1985 (SRL Nr. 820) ist der Ausdruck «Verwalter» überholt; neue Bezeichnung: «Verwaltungsdirektor».
3 Gemäss § 7 Abs. 1b der V über die kantonalen Heilanstalten vom 17. Dezember 1985 (SRL Nr. 820) ist der Ausdruck «Verwalter» überholt; neue Bezeichnung: «Verwaltungsdirektor».
4 V IX 445. Änderung: V XV 726.
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