Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vere... (946)
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Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

1 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse
946 Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) (vom 2. Juli 2001)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 15. No vember 2000
2 , beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshem mnisse (IVTH) vom 23. Oktober
1998 bei. II. Dieser Beschl uss untersteht dem faku ltativen Referendum. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 57, 45 .
2 ABl 2000, 1240 .
2
946 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) (vom 23. Oktober 1998)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, di e zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Ka ntonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbar ung regelt: a. die Zusammenarbeit der Kantone; b. die Organisation des Interkant onalen Organs Technische Handels
- hemmnisse (Interkantona les Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c. die Finanzierung der Tätigkei t des Interkantonalen Organs. Art.
2 Begriffe Im Sinne dieser Vere inbarung gelten als: a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber
- schreitenden Verkehrs von Produkt en aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder No rmen, aufgrund der unterschied
- lichen Anwendung solcher Vorschri ften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesonder e von Prüfungen, Konformitäts
- bewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen
1 ; b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Ein
- haltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb ge nommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformi tätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transpor tes oder der Lagerung von Pro
- dukten;
1 Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes übe r technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51 .
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3. der Prüfung, der Konformitä tsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformi tätszeichens.
1 c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaf fende Organisationen aufgestellte Re geln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung , die Beschaffenheit, die Eigen schaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konfor mitätsbewertun gen betreffen
2 .
2. Abschnitt: Interkantonales Organ Art.
3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Inter kantonales Organ Technische Hande lshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsor dnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an de r Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a. einen leitenden Ausschuss, b. ein ständiges oder ni chtständiges Sekretariat, c. ständige oder nichts tändige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufg aben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement. Art.
4 Aufgaben und Kompetenzen Das Interkantonale Organ is t insbesondere zuständig für: a. den Erlass von Vorschriften be züglich Anforderungen an Bau werke (Art. 6); b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c. den Erlass von Vors chriften über das Inverkehrbringen von Pro dukten (Art. 9); d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
1 Art. 3 lit. b THG.
2 Art. 3 lit. c THG.
4
946 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse Art.
5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehr
- heit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäfts
- ordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vors chriften betreffend Anforderungen an Bauwerke Art.
6 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderun
- gen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau tech
- nischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt internationa l harmonisierte Normen. Unter
- schiedlichen Bedingun gen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlic her Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantona len oder kommunalen Vorschrif
- ten über den Orts- und Landschafts schutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundes vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art.
7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erläss t auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlin ien zur Harmonisierung des Voll
- zugs von Vorschriften über das In verkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse
946 Art.
8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrsbringens von Bau produkten
1 Das Interkantonale Organ kann Vo llzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukt en erlassen, insbesondere hin sichtlich: a. der Produkte, die in Bezug auf Ge sundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen
1 ; b. Produkten, die nur für einen ei nzelnen spezifischen Anwendungs fall vorgesehen sind
2
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art.
9 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das In verkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau tech nischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Auslan d als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf inte rnational harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
1 Art. 4 Ziffer 5 der Bauprodukterichtlin ie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs vorschriften der Mitglieds taaten der EU über Ba uprodukte; Abl. Nr. L
40 vom 12. Februar 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (Abl. Nr. L
220 vom 30. August 1993, S.
1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgen össischen Drucksachen- und Material zentrale, 3000 Bern, oder beim Schwei zerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachs trasse 54, 8008 Zürich, bezogen wer den.)
2 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
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6. Abschnitt: Finanzen Art.
10 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit des Inte rkantonalen Organs, seines Sek
- retariats und der Fachkommissione n werden von den an der Verein
- barung teilnehmende n Kantonen entspreche nd ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien Die Kantone sorgen für die Publ ikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestim
- mungen. Art.
12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das di esen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkra fttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsre gierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf E nde des dritten der Austrittserklä
- rung folgenden Kalenderjahres. Art.
13 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tri tt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Samm lung der Bundesgesetze veröffent
- licht ist; für später beigetretene Ka ntone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleich en Organ in Kraft.
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