Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkei... (274)
CH - ZH

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 und die Änderung der Zivilprozessordnung

1 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
274
1. 4. 09 - 64 Gesetz über den Beitritt des Kant ons Zürich zum Konkordat über die Schiedsgerichtsb arkeit vom 27. März 1969 und die Änderung der Zivilprozessordnung (vom 10. März 1985)
1 Art. I Der Kanton Zürich tritt dem Konkor dat über die Schiedsgerichts barkeit vom 27. März 1969 bei. Das Konkordat hat folgenden Wortlaut: Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfah ren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwen dung abweichender Schiedsord nungen privater oder öffentlich-r echtlicher Körperschaften und Orga nisationen sowie von Schiedsabreden , soweit diese nicht gegen zwin gende Vorschriften des Konkordates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschri ften des Konkordates: Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 4–9, 12, 13 und 18 –21, 22 Abs. 2,
25–29, 31 Abs.
1, 33 Abs. 1 Bst. a–f, Abs. 2 und 3, 36–46. Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
1 Der Sitz des Schiedsger ichtes befindet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder du rch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung ei ner solchen Wahl durch Beschluss der Schieds richter bezeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch di e von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort be zeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen ei ner Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
2
274 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zu
- ständig, so hat das Schiedsgericht se inen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwend ung von Art. 3 angerufen wird. Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet , ist unter Vorbehalt von Art. 45 Abs.
2 die zuständige richte rliche Behörde, welche a. die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von de n Parteien oder einer von ihnen beauftr agten Stelle bezeichnet worden sind; b. über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern ent
- scheidet und für deren Ersetzung sorgt; c. die Amtsdauer der Schi edsrichter verlängert; d. auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweis
- massnahmen mitwirkt; e. den Schiedsspruch zur Hinterl egung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f. über Nichtigkeitsbesc hwerden und Revisionsge suche entscheidet; g. die Vollstreckbarkeit des Sc hiedsspruches bescheinigt. Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schieds
- klausel abgeschlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Strei
- tigkeit einem Schiedsger icht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können. Art. 5 Gegenstand des Sc hiedsverfahrens Gegenstand eines Schi edsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwin genden Gesetz esbestimmung in der Sache ausschliesslich zuständig ist.
3 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
274
1. 4. 09 - 64 Art. 6 Form
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stüt zenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt. Art. 7 Zulassung von Juristen Jede Bestimmung eine r Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Sc hiedsrichter, Sekr etär oder Partei- vertreter untersagt, ist nichtig. Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
1 Werden die Gültigkeit oder de r Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden. Art. 9 Weiterziehung Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht si ch für zuständig oder unzuständig erklärt, unterliegt de r Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 36 Bst. b. Dritter Abschnitt: Bestellung und Er nennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter
1 Das Schiedsgericht besteht aus dr ei Mitgliedern, sofern die Par teien sich nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzelschiedsric hter, geeinigt haben.
2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestel lung eines Obmanns entscheidet.
4
274 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 11 Bestellung durch die Parteien
1 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseiti
- gem Einvernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung, bestellen. Sie können de n oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftrag te Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht na mentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt al s bestellt, wer dies e Stellung bei Ab
- gabe der Annahmeerk lärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Abs. 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrich
- tern; die so bestellten Schiedsricht er wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine ge rade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu verein baren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit de n Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qu alifizierter Mehrheit entscheidet. Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde Können die Parteien sich über di e Bestellung des Einzelschieds
- richters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Art. 3 vorgesehene richte rliche Behörde di sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht. Art. 13 Anhängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig; a. von dem Zeitpunkt an, da eine Pa rtei den oder die in der Schieds
- klausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b. sofern die Schiedsklausel die Sc hiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schied sklausel vorge
- sehene Verfahren auf Bildung de s Schiedsgerichts einleitet; c. sofern die Schiedsklausel da s Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrichter nicht regelt: von de m Zeitpunkt an, da eine Partei die in Art. 3 vorgesehene richte rliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht; d. beim Fehlen einer Schiedskla usel: von der Unterzeichnung des Schiedsvertrages an.
2 Wenn die von den Parteien aner kannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorse hen, so gilt die Einleitung des
- selben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
5 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
274
1. 4. 09 - 64 Art. 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
1 Die Schiedsrichter haben die Anna hme des Amtes zu bestätigen.
2 Das Schiedsgericht ist er st dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihne n vorgelegte Streitsache erklärt haben. Art. 15 Sekretariat
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Sc hiedsgericht einen Sekretär bestellen.
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Art. 18–20 anwendbar. Art. 16 Amtsdauer
1 Die Parteien können in der Schied sabrede oder in einer späteren Vereinbarung das dem Schiedsger icht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdaue r, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der in Art. 3 vo rgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören. Art. 17 Rechtsverzögerung Die Parteien können jederzeit bei der in Art. 3 vorgesehenen rich terlichen Behörde wegen Rechtsver zögerung Beschwerde führen. Vierter Abschnitt: Ablehnung , Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können die Schiedsric hter aus den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Or ganisation der Bu ndesrechtspflege
3 genannten Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundes richter sowie aus den in einer v on ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.
2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der hand lungsunfähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
6
274 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
3 Eine Partei kann einen von ihr be stellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetre tenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte. Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichts
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Art. 11 vorgesehenen Verfahren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitg lieder des abgelehnten Schieds- gerichts wiederum als Schiedsrichter zu bestellen. Art. 20 Frist Der Ausstand muss bei Beginn de s Verfahrens, oder sobald der Antragsteller vom Ablehnungsgrund Ke nntnis hat, verlangt werden. Art. 21 Bestreitung
1 Im Bestreitungsfall entscheidet di e in Art. 3 vorgesehene richter
- liche Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen. Art. 22 Abberufung
1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Art. 3 vorgesehene richter
- liche Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen. Art. 23 Ersetzung
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen oder tritt er zurück, so wi rd er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
2 Kann er nicht auf diese Weise erse tzt werden, so wird der neue Schiedsrichter durch die in Art.
3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei denn, di e Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten.
7 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
274
1. 4. 09 - 64
3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Art. 3 vorgesehene richte rliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichts, inwieweit die Prozesshandlungen , bei denen der ersetzte Schiedsrichter mi tgewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsrichter s befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung ei nes oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt. Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht Art. 24 Bestimmung des Verfahrens
1 Das Verfahren vor dem Schiedsger icht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichts bestimmt.
2 Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsgerichts festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
4 sinngemäss an wendbar. Art. 25 Rechtliches Gehör Das gewählte Verfahren hat auf je den Fall die Gleichberechtigung der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: a. das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsäch licher und rechtlicher Art vorzu bringen; b. jederzeit im Rahmen eines or dnungsgemässen Gesc häftsganges in die Akten Einsicht zu nehmen; c. den vom Schiedsgericht ange ordneten Beweisver handlungen und mündlichen Verhandlungen beizuwohnen; d. sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbei ständen zu lassen. Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Anordnung vorsorglicher Ma ssnahmen sind allein die staat lichen Gerichte zuständig.
2 Die Parteien können sich jedoc h freiwillig den vom Schieds gericht vorgeschlagenen vorsorgl ichen Massnahmen unterziehen.
8
274 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 27 Mitwirkung der rich terlichen Behörde
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist die Durchführung einer Be weismassnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schied sgericht die in Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihre m kantonalen Recht. Art. 28 Intervention und Streitverkündung
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und de n Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zust immung des Schiedsgerichts. Art. 29 Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrech nungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welc hes das Schiedsgericht weder auf
- grund der Schiedsabrede noch aufg rund einer nachträglichen Verein
- barung der Parteien be urteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine ange
- messene Frist zur Geltendmachung ih rer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer de s Schiedsgerichts befris tet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist. Art. 30 Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vo rschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und di e Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung a bhängig machen. Es best immt die Höhe des Vor
- schusses jeder Partei.
2 Leistet die Partei den von ihr verl angten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzich ten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schieds- abrede gebunden.
9 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
274
1. 4. 09 - 64 Sechster Abschnitt: Schiedsspruch Art. 31 Beratung und Schiedsspruch
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schieds richter mitzuwirken.
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimme nmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Eins timmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art.
11 Abs.
4 bleibt vorbehalten)
3 Das Schiedsgericht entscheide t nach den Regeln des anwend baren Rechts, es sei denn, die Partei en hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Pa rtei nicht mehr oder, ohne dass besondere Gesetzes vorschriften es er lauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Art. 32 Teilschiedssprüche Sofern die Parteien nichts ande res vereinbart haben, kann das Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden. Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält: a. die Namen der Schiedsrichter; b. die Bezeichnung der Parteien; c. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d. die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage; e. sofern die Parteien nicht ausdrück lich darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Bi lligkeitserwägungen; f. die Spruchformel über die Sache selbst; g. die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrens kosten und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Da tum zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schi edsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterz eichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Sc hiedsrichter zu ernennen, so ist Abs. 1 Bst. e nicht anwendbar.
10
274 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 34 Einigung der Parteien Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt. Art. 35 Hinterlegung und Zustellung
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schieds
- spruches bei der in Art. 3 vorg esehenen richterlichen Behörde.
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Abs. 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedss pruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hint erlegung des Schiedsspruches verzichten. Sie können ausserdem da rauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die richterliche Behörde zu gestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht. Siebter Abschnitt: Nichtigk eitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde Art. 36 Gründe Gegen den Schiedsspruch kann bei de r in Art. 3 vorgesehenen rich
- terlichen Behörde Nichtigkeitsbesc hwerde erhoben werden, um gel
- tend zu machen, a. das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen; b. das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig erklärt; c. es habe über Streitpunkte entsch ieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbege hren unbeurteilt gelassen (Art.
32 bleibt vorbehalten); d. eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 25 sei verletzt worden;
11 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
274
1. 4. 09 - 64 e. das Schiedsgericht ha be einer Partei mehr oder, ohne dass beson dere Gesetzesvorschriften es erla uben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat; f. der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich akten widrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offen bare Verletzung des Rechtes od er der Billigkeit enthält; g. das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden; h. die Vorschriften des Art. 33 se ien missachtet worden oder die Spruchformel sei un verständlich oder widersprüchlich; i. die vom Schiedsgericht festgeset zten Entschädigun gen der Schieds richter seien offensichtlich übersetzt. Art. 37 Frist
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 30 Tagen nach der Zustel lung des Schiedspruches einzureichen.
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehe nen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig. Art. 38 Aufschiebende Wirkung Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei diese Wirkung gewähren. Art. 39 Rückweisung an da s Schiedsgericht Die mit der Nichtigkeits beschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen. Art. 40 Entscheidung
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewie sen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so ent scheidet die richterliche Behörde üb er die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nich t die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Art. 36 Bst. i vor, so hebt die rich schädigungen der Schiedsrichter fest.
12
274 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
4 Wird der Schiedsspruch aufgehob en, so fällen die gleichen Schiedsrichter einen neuen Entschei d, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahre n oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden. II. Revision Art. 41 Gründe Die Revision kann verlangt werden: a. wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schied sspruch eingewirkt wo rden ist; diese Hand
- lungen müssen durch ein Strafurtei l festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b. wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beur
- teilung eingetretener Tatsachen od er von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblic her Tatsachen dienen, gefä llt worden ist und es dem Revisionskläger nicht mögl ich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verf ahren beizubringen. Art. 42 Frist Das Revisions gesuch ist binnen 60 Ta gen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoc h binnen fünf Jahren seit der Zu
- stellung des Schiedsspruch es der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzureichen. Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde die Streitsache zur Neubeur teilung an das Schiedsgericht zu
- rück.
2 Verhinderte Schiedsrichter werd en gemäss den Vorschriften von Art. 3 ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht ge bildet werden, so werden die Schiedsrichter gemäss den Vorschriften der Art. 10–12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Art. 16 sinn
- gemäss anwendbar.
13 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
274
1. 4. 09 - 64 Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche Art. 44 Vollstreckbarkei tsbescheinigung
1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schi edsspruch, der Art. 5 nicht wider spricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a. die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b. oder gegen ihn binnen der Frist de s Art. 37 Abs. 1 keine Nichtig keitsbeschwerde eingereicht worden ist; c. oder einer rechtzeitig eingereich ten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; d. oder eine erhobene Nichtigkei tsbeschwerde da hingefallen oder abgewiesen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schieds spruches angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung ein es Schiedsspruches ist ausge schlossen. Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 45 Verfahren
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Ents cheid über die Ablehnung, Abberu fung und Ersetzung von Schiedsricht ern ergeht im summarischen Ver fahren.
2 Die Kantone sind befugt, die in Art. 3 Bst. a–e und g umschrie benen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vor gesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentli chen kantonalen Zivilgericht ein reichen. Art. 46 Inkrafttreten Tritt das Konkordat in einem Kant on in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Art. 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kan tons über die Schiedsger ichtsbarkeit aufgehoben.
14
274 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. II Das Gesetz über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung)
2 vom 13.
Juni
1976 wird wie folgt geändert: . . .
6 Art. III Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungs
- rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
5 .
1 OS 49, 370.
2 LS 271 .
3 SR 173.110 .
4 .
5 In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 387).
6 Text siehe 49, 370.
Markierungen
Leseansicht