Verordnung über die Übernahme der Fehlbetragsschuld einzelner PUBLICA angeschloss... (172.222.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Übernahme der Fehlbetragsschuld einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen durch den Bund

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006¹ (PUBLICA-Gesetz),
verordnet:
¹ SR 172.222.1
Art. 1
¹ Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn:
a. diese dem Bund besonders nahe steht;
b. ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und
c. der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.
² Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:
a. die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind;
b. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;
c. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder
d. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.
³ Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 2
Die Verordnung vom 29. August 2001² über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen wird aufgehoben.
² [ AS 2001 3044 , 2007 4381 ]
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
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