Verordnung über die Übernahme der Fehlbetragsschuld einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen durch den Bund
                            vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Juli 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006¹ (PUBLICA-Gesetz),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 172.222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            ¹ Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. diese dem Bund besonders nahe steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die Verordnung vom 29. August 2001² über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² [ AS 2001 3044 , 2007 4381 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.