Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)
(Auslandschweizergesetz, ASG) vom 26. September 2014 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40, 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)¹, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 2014², und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 2014³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2014 1915 ³ BBl 2014 2617
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt:
a. Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen;
b. den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.
² Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.
³ Abweichende Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zweck
Mit diesem Gesetz will der Bund:
a. die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie seine Dienstleistungen für diese Personen und Institutionen einheitlich und kohärent regeln;
b. die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern;
c. die internationale Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer erleichtern;
d. die Präsenz und Vernetzung der Schweiz im Ausland fördern.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind;
b. Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (E-VERA⁴)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten;
c. Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist oder sich die betreffende Person aufhält;
d. Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung der Schweiz im Ausland, die konsularische Aufgaben wahrnehmen kann.
⁴ Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Sept. 2016 angepasst.
Art. 4 Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
Die Schweizer Behörden und Vertretungen beachten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates.
Art. 5 Eigenverantwortung
Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.
Art. 6 Empfehlungen
Das EDA kann Informationen und Empfehlungen, namentlich Reisehinweise, veröffentlichen.
Art. 7 Guichet unique
¹ Das EDA ist die zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.
² Es erbringt die konsularischen Dienstleistungen in der Regel über sein Vertretungsnetz.
³ Es koordiniert eingehende Anfragen mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone, denen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen sind.
Art. 8 Aussenpolitische Strategie
Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung seiner aussenpolitischen Strategie die Interessen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.
2. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer
1. Kapitel: Vernetzung und Information
Art. 9 Vernetzung
¹ Die Vertretungen pflegen Kontakte zur Auslandschweizergemeinschaft und nutzen deren Beziehungsnetz.
² Der Bund pflegt Kontakte zu Institutionen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer unter sich und zur Schweiz fördern und zu einer besseren Betreuung und Vernetzung der Auslandschweizerinnen und -schweizer beitragen, namentlich zur Auslandschweizer-Organisation.
³ Er fördert den Austausch von jungen Auslandschweizerinnen und -schweizern untereinander und mit der Schweiz.
Art. 10 Information
¹ Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in elektronischer oder gedruckter Form über ihre Rechte und Pflichten sowie über Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz.
² Das EDA kann den Auslandschweizerinnen und –schweizern namentlich eine Sammlung gesetzlicher Grundlagen, welche sie betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung stellen und ihnen die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näher bringen.
2. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 11 Eintrag im Auslandschweizerregister
¹ Wer die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat sich bei der zuständigen Vertretung zur Eintragung ins Auslandschweizerregister zu melden.
² Der Eintrag ist die Voraussetzung für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden nach diesem Titel. Ausgenommen sind Fälle, in denen dringliche Sozialhilfe geboten ist.
Art. 12 Anmeldung
¹ Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgt durch die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung.
² Zuständig ist die Vertretung am Wohnsitz der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
³ Wer als minderjährige Person ins Auslandschweizerregister eingetragen wurde, wird bei Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht von der zuständigen Vertretung aufgefordert, die Anmeldung zu bestätigen.
⁴ Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Abmeldung von Schweizer Staatsangehörigen ins Ausland.
Art. 13 Meldung von Änderungen
¹ Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zuständigen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden.
² Wird infolge eines Wohnsitzwechsels im Ausland oder aus anderen Gründen eine andere Vertretung zuständig, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die neu zuständige Vertretung.
³ Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Anmeldung von Schweizer Staatsangehörigen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren.
Art. 14 Streichung des Eintrags und Vernichtung der Daten
¹ Der Eintrag im Auslandschweizerregister wird gestrichen, wenn die angemeldete Person:
a. in der Schweiz Wohnsitz begründet hat;
b. nicht mehr die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt;
c. als minderjährige Person im Auslandschweizerregister eingetragen wurde und nach Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht trotz Aufforderung nicht innert 90 Tagen die Anmeldung bestätigt hat;
d. verstorben ist;
e. nicht oder nicht mehr unter der angegebenen Adresse erreichbar ist;
f. für verschollen erklärt wurde.
² Die Vernichtung der Daten wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
3. Kapitel: Politische Rechte
Art. 15 Anwendbares Recht
¹ Für die Auslandschweizerinnen und -schweizer gilt die Gesetzgebung über die politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer im Inland, soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen.
² Für die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
Art. 16 Umfang
¹ Auslandschweizerinnen und -schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, können an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ- und Referendumsbegehren unterzeichnen.
² Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 BV.
Art. 17 Ausschluss vom Stimmrecht
Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Auslandschweizerinnen und -schweizer:
a. die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; oder
b. für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähigkeit entfallen lässt, sofern auch nach schweizerischem Recht eine Massnahme des Erwachsenenschutzes hätte ausgesprochen werden können.
Art. 18 Ausübung des Stimmrechts
¹ Auslandschweizerinnen und -schweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus.
² Verfügen sie über keine solche, so üben sie ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus. Haben sie mehrere Heimatgemeinden, so üben sie es in der Heimatgemeinde aus, die sie bei der Anmeldung nach Artikel 12 festgelegt haben.
³ Die Stimmabgabe kann persönlich oder brieflich oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, elektronisch erfolgen.
⁴ Der Bundesrat fördert im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden die Durchführung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und -schweizer nach Artikel 8 a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976⁵ über die politischen Rechte.
⁵ SR 161.1
Art. 19 Eintrag und Streichung im Stimmregister
¹ Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung. Die Stimmgemeinde trägt sie ins Stimmregister ein.
² Auslandschweizerinnen und –schweizer, die auf die Ausübung der politischen Rechte verzichten wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung.
³ Fallen die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte weg, verzichtet eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer auf die Ausübung der politischen Rechte oder wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt, so streicht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimmregister.
⁴ Die Stimmgemeinde und das EDA informieren sich gegenseitig über vorgenommene Änderungen und Streichungen von für das Stimmrecht relevanten Daten im Stimmregister beziehungsweise im Auslandschweizerregister.
Art. 20 Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -schweizer
¹ Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes.
² Er kann das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer dezentral führen, wenn die Daten:
a. kantonsweit harmonisiert und elektronisch erfasst sind; oder
b. regelmässig an zentraler Stelle elektronisch konsolidiert werden.
Art. 21 Förderungsmassnahmen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen treffen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.
4. Kapitel: Sozialhilfe
1. Abschnitt: Grundsatz und vorbeugende Massnahmen
Art. 22 Grundsatz
Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Art. 23 Vorbeugende Massnahmen
Der Bund kann in besonderen Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizerinnen und -schweizer vor drohender Bedürftigkeit zu schützen.
2. Abschnitt: Voraussetzungen der Sozialhilfe
Art. 24 Subsidiarität
Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit
Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
Art. 26 Ausschlussgründe
Die Sozialhilfe kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person:
a. schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt hat;
b. wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht;
c. sich weigert, den Sozialhilfeorganen über ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen;
d. die ihr gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
e. das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt;
f. Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet.
3. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen
Art. 27 Art und Umfang
¹ Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.
² Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren.
Art. 28 Bedingungen und Auflagen
Sozialhilfeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 29 Abtretung und Verpfändung
¹ Zugesicherte Sozialhilfeleistungen des Bundes dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
² Jede Abtretung oder Verpfändung von Sozialhilfeleistungen des Bundes ist nichtig.
Art. 30 Rückkehr in die Schweiz
¹ Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus.
² Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.
Art. 31 Bestattungskosten
Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung von im Ausland verstorbenen mittellosen Auslandschweizerinnen und -schweizern übernehmen, soweit dafür weder die Angehörigen noch der Empfangsstaat aufkommen.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 32 Gesuch
¹ Auslandschweizerinnen und -schweizer reichen Gesuche um Sozialhilfe des Bundes bei der zuständigen Vertretung ein.
² Die Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag an die Konsularische Direktion des EDA (KD).
Art. 33 Entscheid
¹ Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache.
² In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD.
³ Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren.
Art. 34 Mitwirkung der Hilfsvereine
Die Vertretungen können schweizerische Hilfsvereine im Ausland zur Mitarbeit heranziehen.
5. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 35 Rückerstattungspflicht
¹ Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist.
² Sozialhilfeleistungen, die jemand vor der Volljährigkeit oder, über diesen Zeitpunkt hinaus, für die Ausbildung bezogen hat, müssen nicht zurückerstattet werden.
³ Wer eine Sozialhilfeleistung für sich oder eine andere Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet.
⁴ Erbinnen und Erben sind zur Rückerstattung der von der Erblasserin oder vom Erblasser bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden.
⁵ Über die Rückerstattung entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.
Art. 36 Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit
¹ Eine Sozialhilfeleistung kann höchstens während zehn Jahren ab der letzten Auszahlung zurückgefordert werden, es sei denn, die Forderung wurde vertraglich oder durch die KD festgesetzt.
² Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
6. Abschnitt: Kostenverteilung
Art. 37
¹ Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Kapitels ausgerichteten Sozialhilfeleistungen.
² Das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons trägt die Kosten, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann.
5. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
Art. 38
¹ Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.
² Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.
³ Das EDA kann mit den Institutionen nach Absatz 1 Leistungsvereinbarungen abschliessen; darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.
3. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland
1. Kapitel: Konsularischer Schutz
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 39 Natürliche Personen
¹ Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:
a. Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie Schweizer Staatsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten;
b. Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
² Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.
³ Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.
Art. 40 Juristische Personen
¹ Der konsularische Schutz kann juristischen Personen gewährt werden, die:
a. dem Schweizer Recht unterstehen und nach dessen Vorschriften organisiert sind; und
b. das Zentrum ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben.
² Subsidiär kann er auch juristischen Personen im Ausland gewährt werden, wenn diese von einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen oder von einer juristischen Person im Sinne von Absatz 1 kontrolliert werden und sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.
³ Eine Kontrolle im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn die kontrollierende Person:
a. direkt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
b. direkt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
c. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Art. 41 Schutz fremder Interessen
¹ Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Personen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet.
² Der Schutz dieser Interessen kann nicht über den Schutz für Schweizer Personen hinausgehen.
2. Abschnitt: Subsidiarität, Beschränkung und Verantwortlichkeit des Bundes
Art. 42 Subsidiarität
Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.
Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes
¹ Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
² Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:
a. die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;
b. andere Personen dadurch gefährdet werden;
c. die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;
d. die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
³ Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
Art. 44 Verantwortlichkeit des Bundes
¹ Die Verantwortlichkeit des Bundes richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958⁶.
² Der Bund haftet nicht:
a. für veröffentlichte Empfehlungen und erbrachte Hilfeleistungen;
b. wenn die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat.
⁶ SR 170.32
3. Abschnitt: Hilfeleistungen
Art. 45 Allgemeiner Beistand im Ausland
¹ Der allgemeine Beistand umfasst namentlich Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen.
² Der Bund kann sich in Einzelfällen an Such- und Rettungsaktionen beteiligen.
³ Wird der Bund im Rahmen seines Beistandes durch die Behörden des Empfangsstaats vom Hinschied einer oder eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz in Kenntnis gesetzt, informiert er die nächsten Angehörigen.
⁴ In rechtlichen Verfahren im Ausland können die Vertretungen ohne Gewähr einen Rechtsbeistand vor Ort empfehlen.
⁵ Die Vertretungen können auf den konsularischen und diplomatischen Kanälen bei den lokalen und den zentralen Behörden des Empfangsstaates intervenieren.
Art. 46 Freiheitsentzug
¹ Erfährt eine Vertretung, dass einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wurde, so erkundigt sie sich bei den Behörden des Empfangsstaates nach den Gründen der Massnahme.
² Die Vertretung bemüht sich namentlich darum:
a. sich mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen oder sie zu besuchen, sofern es angezeigt ist oder die betroffene Person es verlangt;
b. sicherzustellen, dass das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht der betroffenen Person respektiert werden.
Art. 47 Notdarlehen
Der Bund kann in Not geratenen natürlichen Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegen Rückzahlungsverpflichtung zinslose Darlehen gewähren:
a. für die Finanzierung der Heimreise;
b. als Überbrückungshilfe;
c. für Spital- und Arztkosten.
Art. 48 Krisensituationen
¹ Jede Vertretung verfügt über ein Krisendispositiv, namentlich für bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, politische Unruhen, Verkehrsunfälle und Naturkatastrophen.
² Das EDA und die Vertretungen informieren natürliche Personen und deren Angehörige im Falle einer Krisensituation und leisten ihnen im Rahmen des Möglichen Beistand.
³ Die Sicherheitsempfehlungen des EDA sind zu beachten. Bei anhaltenden Krisensituationen kann das EDA die Ausreise aus der Krisenregion empfehlen. Der Entscheid, eine Krisenregion zu verlassen, erfolgt freiwillig, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten der ausreisenden Person.
⁴ Der Bund kann sich an Such- und Rettungsmassnahmen des Empfangsstaates oder anderer Staaten beteiligen.
⁵ Er kann in bestimmten Krisensituationen, namentlich bei bewaffneten Konflikten und politischen Unruhen, natürlichen und juristischen Personen für ihre persönliche Sicherheit oder diejenige ihres Eigentums Schutzbriefe aushändigen.
⁶ Er kann bei Krieg oder schweren Unruhen natürlichen Personen, die im Ausland unverschuldet ihre Existenzgrundlage verloren haben, eine zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung gewähren.
Art. 49 Entführungen und Geiselnahmen
¹ Der Bund kann natürlichen Personen, die im Ausland Opfer einer Entführung oder Geiselnahme sind, Beistand leisten.
² Erfährt eine Vertretung, dass sich eine Entführung oder Geiselnahme ereignet hat, so bemüht sie sich um Unterstützung vor Ort. Insbesondere ersucht sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates darum, die notwendigen Massnahmen zu treffen.
2. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen
1. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen des EDA
Art. 50 Administrative Dienstleistungen
¹ Das EDA erbringt die konsularischen Dienstleistungen administrativer Natur, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind oder nicht von anderen Amtsstellen erbracht werden, namentlich Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen durch eine Vertretung, Hinterlegungen auf einer Vertretung oder Eingaben an Schweizer Behörden über eine Vertretung.
² Der Bundesrat regelt diese Dienstleistungen in einer Verordnung.
Art. 51 Aus- und Rückwanderungsberatung
¹ Das EDA unterhält einen Aus- und Rückwanderungs-Beratungsdienst insbesondere nach Artikel 25 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989⁷.
² Der Beratungsdienst informiert schweizerische Rückwanderer aus dem Ausland über Einreise und Lebensbedingungen.
⁷ SR 823.11
Art. 52 Seeschifffahrtsangelegenheiten
Die Vertretungen erbringen konsularische Dienstleistungen in Seeschifffahrtsangelegenheiten nach den Artikeln 43, 56, 57, 59, 65, 82, 119 und 120 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953⁸.
⁸ SR 747.30
2. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen in der Zuständigkeit anderer Departemente
Art. 53 Zivilstand
¹ Das EDA stellt die Koordination zwischen den Vertretungen und den im Bundesamt für Justiz (BJ) für das Zivilstandswesen zuständigen Stellen sicher.
² Die Vertretungen nehmen Aufgaben, die das Schweizer Zivilstandswesen im Ausland betreffen, wahr. Zu diesem Zwecke arbeiten sie mit dem BJ zusammen und nehmen die Änderungen im Auslandschweizerregister vor.
Art. 54 Bürgerrecht
¹ Das EDA unterstützt das Staatssekretariat für Migration⁹ in Bürgerrechtsfragen.
² Die Vertretungen wirken insbesondere mit bei Abklärungen im Ausland von Sachverhalten nach den Artikeln 7, 21 Absätze 2 und 4, 26 und 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014¹⁰.¹¹
⁹ Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Sept. 2016 angepasst.
¹⁰ SR 141.0
¹¹ Siehe Art. 68 hiernach.
Art. 55 Ausweisschriften
Das EDA unterstützt das Bundesamt für Polizei bei der Ausstellung, beim Entzug und beim Verlust von Ausweisen im Ausland nach den Artikeln 4–6, 7 und 8 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001¹².
¹² SR 143.1
Art. 56 Militärisches Meldewesen
¹ Der Militärdienst von Auslandschweizerinnen und -schweizern und von Schweizerinnen und Schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Artikeln 4, 5 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹³.
² Die Vertretungen erbringen in militärischen Angelegenheiten namentlich die folgenden konsularischen Dienstleistungen:
a. Übermittlung von Gesuchen um Auslandurlaub von Schweizer Staatsangehörigen, die es unterlassen haben, diesen anlässlich ihrer Ausreise aus der Schweiz zu beantragen;
b. Ausstellung des Wehrpflichtblatts an Schweizer Staatsangehörige, die bei einer Vertretung angemeldet sind und ihre Volljährigkeit erreichen;
c. Auskunft an Auslandschweizerinnen und -schweizer, die freiwillig die Rekrutierung, die Rekrutenschule und Ausbildungsdienste in der Schweiz absolvieren wollen;
d. Auskunft an Schweizer Staatsangehörige mit mehrfacher Staatsangehörigkeit über den Militärdienst und über die Anerkennung des Militärdienstes im Rahmen eines bilateralen Abkommens.
¹³ SR 510.10
Art. 57 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Das EDA unterstützt die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung im Ausland nach:
a. Artikel 2 (Freiwillige Versicherung) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Artikel 1 b (Die versicherten Personen) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959¹⁵ über die Invalidenversicherung.
¹⁴ SR 831.10
¹⁵ SR 831.20
4. Titel: Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz
Art. 58 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Beiträge nach:
a. Artikel 21 (Förderungsmassnahmen);
b. Artikel 37 Absatz 1 (Sozialhilfe);
c. Artikel 38 (Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen);
d. Artikel 47 (Notdarlehen).
Art. 59 Gebühren
Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46 a Absätze 2–4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹⁶ Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz.
¹⁶ SR 172.010
Art. 60 Kostenersatz
¹ Personen, die eine konsularische Dienstleistung verursacht haben, schulden dem Bund dafür Kostenersatz.
² Kostenersatz ist auch geschuldet, wenn der Bund die Dienstleistung ohne Antrag der betroffenen Person, jedoch nach ihrem mutmasslichen Willen und ihren Interessen erbracht hat.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
Art. 61 Verzicht auf Gebühren oder Kostenersatz
Wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen kann eine Gebühr oder ein Kostenersatz gestundet oder aber teilweise oder ganz erlassen werden. Wird die Gebühr oder der Kostenersatz teilweise oder ganz erlassen, so ist zu berücksichtigen, ob sich die betreffende Person fahrlässig verhalten hat.
5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 62 Rechtspflege
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 63 Vollzug
¹ Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
² Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
³ Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Art. 64 Zusammenarbeit und Übertragung von Befugnissen
¹ Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden arbeiten unentgeltlich zusammen. Das EDA kann für ausserordentliche Dienstleistungen mit kantonalen Amtsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
² Die Amtsstellen des Bundes und die Vertretungen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten.
³ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über Dienstleistungen im konsularischen Bereich abschliessen.
⁴ Er kann private juristische Personen, die auf einem bestimmten Territorium aktiv sind, mit der Erteilung von Visa oder mit der Ausführung von anderen spezifischen konsularischen Dienstleistungen beauftragen, wenn die Schweiz für dieses Territorium keine zuständige diplomatische Vertretung hat. Er kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 65 Statistik
Der Bundesrat kann die für dieses Gesetz notwendigen statistischen Erhebungen anordnen und die Daten vom Bundesamt für Statistik oder vom EDA nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000¹⁷ über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992¹⁸ und nach Artikel 15 Absatz 1 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006¹⁹ auswerten lassen.
¹⁷ SR 235.2
¹⁸ SR 431.01
¹⁹ SR 431.02
Art. 66 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind im Anhang geregelt.
Art. 67 Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht gewährte Leistungen des Bundes werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.
Art. 68 Koordination mit dem Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014
Unabhängig davon, ob das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 ²⁰ oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 54 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
… ²¹
²⁰ SR 141.0 . In Kraft seit 1. Jan. 2018.
²¹ Text eingefügt hiervor.
Art. 69 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. November 2015²²
²² BRB vom 7. Okt. 2015
Anhang
(Art. 66)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975²³ über die politischen Rechte der Auslandschweizer;
b. Bundesgesetz vom 21. März 1973²⁴ über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland;
c. Bundesbeschluss vom 22. Juni 1962²⁵ über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer»;
II
Die Änderung vom 17. Juni 2011²⁶ des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975²⁷ über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung) ist gegenstandslos.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…²⁸
²³ [ AS 1976 1805 , 1991 2388 , 2002 3193 , 2007 4637 Ziff. I 2, 2009 5685 Ziff. I 1, 2011 725 Anhang Ziff. 4]
²⁴ [ AS 1973 1976 , 2000 1915 Anhang Ziff. 2, 2008 3437 Ziff. II 48, 2009 5685 Ziff. I 2, 2011 725 Anhang Ziff. 34, 2014 3789 Ziff. I 5]
²⁵ [ AS 1962 1185 ]
²⁶ BBl 2011 4839
²⁷ AS 1976 1805
²⁸ Die Änderungen können unter AS 2015 3857 konsultiert werden.
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