Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamta... (821.112.4)
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Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung, Verlängerung, Änderung und Allgemeinverbindlicherklärung)

1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.4 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung, Verlänge rung, Änderung und Allgemein verbindlicherklärung) (vom 25. Mai 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
6 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: A. Der Regierungsratsbeschlusses vom 25. Oktober 2000 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
2 und die Regierungsratsbeschlüsse vom 22. August 2001
3 , 11. September 2002
4 und vom 17. Dezember 2003
5 über die Allgemeinverbindlicherklä rung der Zusatz vereinbarungen (1. April 2001/2002/2003) zum allgemein verbindlich erklärten Gesamt arbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich werden wieder in Kraft gesetzt und deren Geltungsd auer wird bis zum 31. März 2007 verlängert. B. Die unter Buchstabe A erwähnt en Regierungsratsbeschlüsse wer den wie folgt geändert (Ände rung des Geltungsbereichs): VI. Die allgemein ve rbindlich erklärten Bestimmungen des Ge samtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2001/2002/2003) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bund esgesetzes vom 8. Ok tober 1999 über die minimalen Arbe its- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitne hmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen
7 sowie Art.
1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 2003
8 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserha lb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowi e ihre Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer, sofern sie die Vorausse tzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV na ch Ziffer II Arbeiten ausführen.
2
821.112.4 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe C. I. Die im Anhang
12 wiedergegebenen Bestimmungen der Zu
- satzvereinbarung vom 22. Juni 2004 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999
2 , zur Zusatzverein
- barung vom 1. April 2001
3 , zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2002
4 und zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2003
5 werden allgemein ver
- bindlich erklärt. II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbaue r (Leichtbausysteme), Fassaden
- isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sa nieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalisc he und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe. V.
1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbe itgeber sowie Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschl iesslich Lehrlinge) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe und Betr iebsteile. Ausgenommen sind: a. das kaufmännische Personal, b. Berufsangehörige in höherer leit ender Stellung (zum Beispiel Ge
- schäftsführer und Laufpoliere), c. Berufschauffeure.
2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgem ein verbindlichen Bestimmungen.
3 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.4 VI. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatz vereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesges etzes über die minimalen Arbeits- und Lohn bedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und fla nkierende Massnahmen
7 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung
8 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserha lb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowi e ihre Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer, sofern sie die Vorausse tzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV na ch Ziffer II Arbeiten ausführen. D. Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund
9 und der anschliessenden P ublikation im Amtsblatt
10 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft
11 und gilt, unter Vorbehalt der Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
6 , bis zum 31. März 2007
13,
14,
15 ,
16 .
1 OS 60, 263 .
2 LS 821.112 .
3 LS 821.112.1 .
4 LS 821.112.2 .
5 LS 821.112.3 .
6 SR 221.215.311 .
7 SR 823.20 .
8 SR 823.201 .
9 Vom Bund genehmigt am 23. Juni 2005.
10 Publiziert im Amtsblatt Nr. 26 vom 1. Juli 2005, Seite 712.
11 In Kraft seit 1. August 2005.
12 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2003 zum Gesamtarbeitsver trag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialze ntrale (KDMZ), Rä ffelstrasse 32,
8090 Zürich, bezogen werden.
13 Verlängert bis 31. März 2008 ( OS 62, 107 ).
14 Verlängert bis 31. März 2009 ( OS 63, 96 ).
15 Verlängert bis 31. März 2011 ( OS 64, 66 ).
16 Verlängert bis 31. März 2012 ( OS 66, 319 ).
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