Schlussakte
Abgeschlossen am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972² Schweizerische Ratifikation mitgeteilt am 21. Dezember 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1973 ¹ AS 1972 3293 ; BBl 1972 II 653 ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. Okt. 19721 ( AS 1972 3111 ).
Anhang
Erklärungen
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1
Die Vertragsparteien stellen fest, dass der Briefwechsel vom 30. Juni 1967⁷ zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie gültig bleibt und herangezogen werden könnte, falls die Bestimmungen dieses Abkommens gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1⁸ auf die Erzeugnisse des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas nicht mehr anwendbar sind.
⁷ SR 0.632.290.13
⁸ SR 0.632.401.1
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr
Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt es im gemeinsamen Interesse, dass bei der Beförderung von Waren
– mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Gemeinschaft, die bei ihrer Durchfuhr das Hoheitsgebiet der Schweiz berühren,
– oder mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Schweiz, die bei ihrer Durchfuhr das Gebiet der Gemeinschaft berühren,
die Preise und Bedingungen keine Diskriminierungen oder Verzerrungen aufgrund des Herkunfts- oder Bestimmungslandes dieser Waren bewirken, die geeignet sind, sich auf das gute Funktionieren des freien Verkehrs dieser Waren nachteilig auszuwirken.
Erklärung über Arbeitskräfte
Angesichts der Bedeutung, die der Tätigkeit von Arbeitskräften in der Schweiz, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, im Rahmen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, unterstreichen die Vertragsparteien das gemeinsame Interesse, das sie den die Arbeitskräfte betreffenden Fragen beimessen. In diesem Zusammenhang nehmen sie mit Befriedigung von der am 22. Juni 1972 in Rom erfolgten Unterzeichnung eines Verhandlungsprotokolls Kenntnis, in dem die Ergebnisse der Arbeiten der Gemischten italienisch-schweizerischen Kommission niedergelegt sind.
Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass im Verlauf dieser Arbeiten wichtige Grundsätze zum Ausdruck gebracht wurden und dass somit unter Beachtung der von den schweizerischen Behörden festgelegten Stabilisierungspolltik bedeutende Fortschritte erzielt werden konnten; es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um, sobald dies möglich ist, weitere Fortschritte zu verwirklichen. Ferner haben sie festgestellt, dass diese Stabilisierung mit der Durchführung einer Politik einhergeht, deren Ziel die schrittweise Verwirklichung eines möglichst einheitlichen Arbeitsmarktes ist.
Die Vertragsparteien sind entschlossen, jede für sich, die Verwirklichung der geeignetsten Lösungen für diese Fragen von gemeinsamem Interesse zu fördern. Sie erklären sich bereit, etwaige Probleme betreffend ihre Arbeitskräfte gemeinsam zu prüfen.
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, dass die Anwendung der Massnahmen, die sie auf der Grundlage der Artikel 23, 24, 25 und 26 des Abkommens⁹ nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann.
⁹ SR 0.632.401
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens¹⁰ die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
¹⁰ SR 0.632.401
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