Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission (857a)
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Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission

Nr. 857a Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission vom 25. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 1 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 25. Mai
2004
1
, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Einberufung der Kommission
1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die tripartite Arbeitsmarktkommission nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern, des Ausschusses oder der Ge
- schäftsstelle ein und bestimmt Ort und Zeitpunkt der Sitzungen.
2 Die Kommission ist mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstag schriftlich ein
- zuberufen. Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einberufung bekannt zu geben.
3 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine Be
- schlüsse gefasst werden.
4 Keiner vorgängigen Ankündigung bedürfen das Stellen von Anträgen sowie Verhand lungen ohne Beschlussfassung.

§ 2

Beschlussfassung
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter min
- destens zwei Arbeitnehmer-, zwei Arbeitgeber- und zwei Kantonsvertreterinnen odervertreter, anwesend sind. Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
1 G 2004 321(SRL Nr.
857 ) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 325
2 Nr. 857a

§ 3

Ausstandsgründe
1 Für die Mitglieder der Kommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss

§ 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972

2 .

§ 4

Veröffentlichung von allgemeinen Grundsätzen und Kriterien
1 Die Kommission veröffentlicht die von ihr angewendeten allgemeinen Grundsätze und Kriterien bei der Beurteilung a. der Orts-, Berufs- und Branchenüblichkeit von Mindestlöhnen und Arbeitszeiten, b. der Frage, was unter einer wiederholten und missbräuchlichen Lohnunterbietung zu verstehen ist.

§ 5

Protokolle
1 Die mit der Kontrolle in den Betrieben betrauten Personen halten die von ihnen ge machten Feststellungen in einem Protokoll fest. Sie lassen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen und stellen es dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums zu. *

§ 6

Berichterstattung
1 Die Kommission verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Regierungs
- rates, der Sozialpartner und der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft.

§ 7

Inkrafttreten
1 Das Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
40
Nr. 857a
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.05.2004
01.06.2004 Erstfassung G 2004 325

§ 5 Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-084
4 Nr. 857a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.05.2004
01.06.2004 Erlass Erstfassung G 2004 325
20.11.2018
01.01.2019

§ 5 Abs. 1

geändert G 2018-084
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