Verordnung über den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten (817.015)
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Verordnung über den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten

817.015
19. Mai 1993 Verordnung über den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten (Automatenverordnung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 25 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe [BSG 930.1] (HGG), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten im Bereich von öffentlichen Strassen und Plätzen gemäss Artikel 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG).
2 Als Automaten im Bereich von öffentlichen Strassen und Plätzen gelten solche, die a auf öffentlichem Grund aufgestellt werden; b auf einem Privatgrundstück oder einem nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundstück eines Gemeinwesens aufgestellt werden, sofern dieses unmittelbar an eine öffentliche Strasse oder einen öffentlichen Platz angrenzt; c auf einem nur mittelbar an eine öffentliche Strasse oder einen öffentlichen Platz angrenzenden Grundstück aufgestellt werden, deren Betrieb indessen erhebliche Auswirkungen über das Standortgrundstück hinaus aufweist.

Art. 2

Begriff
1 Als Waren- und Dienstleistungsautomaten gelten Apparate und Einrichtungen, die nach Einwurf von Münzen, Banknoten, Kredit- und Kundenkarten bzw. Kundenschlüssel und dergleichen eine Ware abgeben oder eine Dienstleistung erbringen.
2 Verkaufseinrichtungen, bei welchen die Ware oder die Dienstleistung auch ohne oder bereits vor der Entrichtung eines Entgelts im Sinne von Absatz 1 abgegeben oder erbracht wird, werden bewilligungspflichtigen Automaten gleichgestellt.

Art. 3

Ausnahmen Nicht als bewilligungspflichtige Waren- und Dienstleistungsautomaten gelten a Banknotenautomaten, die nur mit Kundenkredit-, Postomat-, Bancomat- und ähnlichen Karten bedient werden können, b Geldwechsel-, Wertzeichen- und Ticket-Automaten, c Videoautomaten, sofern sie nur mit speziellen Kundenkreditkarten der anbietenden Firma bedient werden können, d Benzinautomaten und Auto-Waschanlagen, e Automaten im Innern von Gebäuden.

Art. 4

Besondere Vorschriften für Lebensmittelautomaten
1 Für das Aufstellen von Lebensmittelautomaten im Bereich von öffentlichen Strassen und Plätzen gelten zusätzlich die einschlägigen speziellen Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
2 Automaten zur Abgabe von gebrannten Wassern sind verboten.
3 Für Automaten zur Abgabe anderer alkoholischer Getränke oder alkoholhaltiger Speisen gelten zusätzlich die Vorschriften des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken.

Art. 5

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Wer eine Automatenbewilligung beantragt, hat die Zustimmung des Grundeigentümers vorzulegen sowie, soweit notwendig, den Nachweis zu erbringen, dass die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden.
2 Privateigentümer sowie das Gemeinwesen als Eigentümerin von Finanzvermögen können die Einwilligung ohne Angabe von Gründen verweigern. Eine knappe Begründung seitens des Gemeinwesens ist erforderlich, wenn es sich beim vorgesehenen Automatenstandort um Verwaltungsvermögen handelt. Dabei ist u. a. mitzuwürdigen, ob dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin andere, annähernd gleichwertige Aufstellmöglichkeiten offenstehen.
3 Soll ein Automat auf öffentlichem Grund aufgestellt werden, so entfällt das Erfordernis einer Zustimmungserklärung der Gemeinde.

Art. 6

Bewilligungsbehörde und Bewilligungsdauer
1 Bewilligungsbehörde ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes der Standortgemeinde.
2 Automatenbewilligungen werden für längstens 3 Jahre ausgestellt.

Art. 7

Verweigerungsgründe Die Automatenbewilligung wird verweigert, wenn ihrer Erteilung polizeiliche Gründe entgegenstehen. Dies trifft namentlich zu, wenn a eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen und Plätzen gewärtigt werden muss; b gesundheitspolizeiliche Gründe einer Bewilligungserteilung entgegenstehen; c der Betrieb gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstösst oder das Ortsbild erheblich beeinträchtigt.

Art. 8

Gesuche, Gesuchsbeilagen
1 Gesuche um Aufstellung eines Waren- oder Dienstleistungsautomaten sind bei der Standortgemeinde einzureichen. Sie hat sie auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und zusammen mit ihrem Mitbericht an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.
2 Dem Gesuch sind beizulegen a die genaue Beschreibung des aufzustellenden Automaten, b die genauen Angaben zum vorgesehenen Standort, c die vorgesehenen Betriebszeiten des Automaten, d soweit erforderlich, die Einwilligung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin sowie der Nachweis über das Erfüllt-Sein der baupolizeilichen Vorschriften, e die Stellungnahme des kantonalen Laboratoriums, falls es sich um einen Lebensmittelautomaten handelt.

Art. 9

Gebühren
1 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung [BSG 154.21] . [Fassung vom 22. 2. 1995]
2 Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gebühr bis zur Höhe der Staatsgebühr zu erheben.

Art. 10

Rechtsweg
1 Entscheide der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion angefochten werden.
2 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] .

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 6. Juni 1967 über die Lebensmittelautomaten wird aufgehoben.

Art. 12

Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1993 in Kraft. Bern, 19. Mai 1993 Widmer Nuspliger Anhang Änderungen
22. 2. 1995 V über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 95-24 (Art. 37), in Kraft am 1. 5. 1995
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