Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (861)
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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Nr. 861 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 13. September 1988 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. November 1987
1
, beschliesst:
1 Grundsatz

§ 1

1 Der Staat Luzern und die Gemeinden gewähren den Unternehmern, die nach den Be
- stimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaf
- fungsreserven vom 20. Dezember 1985
2 (Bundesgesetz) durch jährliche Einlagen Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, Steuervergünstigungen.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes sinngemäss.
2 Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

§ 2

Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit mindestens
10 Arbeitnehmern berechtigt.
1 GR 1988 39
2 SR
823.33 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1988 1210 | G 1988 196
2 Nr. 861

§ 3

Jährliche Einlage und Höchstbestand
1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nach Ar
- tikel 3 des Bundesgesetzes. Erreicht dieser Anteil nicht 10
000 Franken, darf das Unter
- nehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinn der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Höchstbestandes nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgesetzes.
3 Steuerliche Behandlung

§ 4

Steuervergünstigungen
1 Die jährlichen Einlagen nach § 3 gelten bei der Veranlagung der vom Staat Luzern und von den Gemeinden erhobenen direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Kosten.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichge
- stellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.

§ 5

Nachträgliche Besteuerung
1 Der Staat Luzern und die Gemeinden besteuern die Arbeitsbeschaffungsreserven, wenn das Unternehmen a. den Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung nicht erbringt, b. die Betriebstätigkeit einstellt, c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn berechneten Jahressteuer zum Höchstsatz gemäss §
57 Absätze 1–3 bezie
- hungsweise zum Steuersatz gemäss § 81 des Steuergesetzes
3 . Die §§ 42 und 62 des Steuergesetzes werden nicht angewendet. *
3 Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

§ 6

Verfahren
1 Die Festsetzung der Steuervergünstigung und das Verfahren zur nachträglichen Be steuerung der Arbeitsbeschaffungsreserven richten sich nach dem Steuergesetz.
3 SRL Nr.
620 . Auf dieses Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 861
3

§ 7

* Strafbestimmungen
1 Wird die Steuervergünstigung unrechtmässig in Anspruch genommen, werden die Be
- stimmungen des Steuergesetzes über die Nachsteuern und das Steuerstrafrecht angewen
- det.
2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung schliesst eine Be
- strafung wegen Steuerbetruges nach § 225 des Steuergesetzes nicht aus.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes und des Bun
- desgesetzes.

§ 9

Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 des Bundes
- gesetzes durch, muss es vorab die Reserven nach dem Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai
1952
4 verwenden.
2 Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai
1952
5 auf, sobald alle nach jenem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwendet sind.

§ 9a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 9. März 2009
1 Arbeitsbeschaffungsreserven nach diesem Gesetz können dem Bundesgesetz entspre
- chend bis zum 30. Juni 2008 gebildet werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven analog zum Bundesrecht.
3 Er wird ermächtigt, nach deren Auflösung dieses Gesetz aufzuheben.

§ 10

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
6 .
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum
7 .
4 SRL Nr. 862
5 SRL Nr. 862
6 Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. November 1988 tritt dieses Gesetz am 1. Dezember
1988 in Kraft.
7 Das Gesetz wurde am 17. September 1988 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1988 1210). Die Refe
- rendumsfrist lief am 16. November 1988 unbenützt ab.
4 Nr. 861 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.09.1988
01.12.1988 Erstfassung K 1988 1210 | G 1988 196

§ 5 Abs. 2

22.11.1999
01.01.2001 geändert unbekannt

§ 7

22.11.1999
01.01.2001 geändert unbekannt

§ 9a

09.03.2009
01.01.2010 eingefügt G 2009 321
Nr. 861
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.1988
01.12.1988 Erlass Erstfassung K 1988 1210 | G 1988 196
22.11.1999
01.01.2001

§ 5 Abs. 2

geändert unbekannt
22.11.1999
01.01.2001

§ 7

geändert unbekannt
09.03.2009
01.01.2010

§ 9a

eingefügt G 2009 321
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