Verordnung zum schweizerisch-kolumbianischen Doppelbesteuerungsabkommen (672.926.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum schweizerisch-kolumbianischen Doppelbesteuerungsabkommen

vom 21. Mai 2008 (Stand am 11. September 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951¹ über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung des Abkommens vom 26. September 2007² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
verordnet:
¹ SR 672.2 ² SR 0.672.926.31

1. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 1
¹ Für die Erteilung der in Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Auskünfte an die kolumbianischen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Kolumbianische Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die ESTV weiterzuleiten.
² Über Anstände im Zusammenhang mit der Erteilung von in Absatz 1 genannten Auskünften entscheidet die ESTV.
³ Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2. Abschnitt: Informationsaustausch bei Steuerbetrug

Art. 2 Vorprüfung kolumbianischer Ersuchen
¹ Ersuchen der zuständigen kolumbianischen Behörden um Informationsaustausch bei Steuerbetrug nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens werden von der ESTV vorgeprüft.
² Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so teilt die ESTV dies der zuständigen kolumbianischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
³ Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 des Abkommens und nach Ziffer 7 des Protokolls zu diesem Abkommen erfüllt sind, so informiert die ESTV diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.
⁴ Die ESTV ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
Art. 3 Beschaffung der Informationen
¹ Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der ESTV, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.
² Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen nicht zu, so erlässt die ESTV gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, in der dieser aufgefordert wird, die im kolumbianischen Ersuchen bezeichneten Informationen so rasch als möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung herauszugeben.
Art. 4 Rechte der betroffenen Person
¹ Die ESTV eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung und eine Kopie des Ersuchens der zuständigen kolumbianischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.
² Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen kolumbianischen Behörde nach kolumbianischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungs­bevollmächtigten bezeichnen kann.
³ Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 26 des Abkommens dies erfordert.
⁴ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der ESTV ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetzgebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
Art. 5 Zwangsmassnahmen
¹ Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der ESTV übergeben, so ordnet sie die Durchführung von Zwangsmassnahmen an. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.
² Zwangsmassnahmen sind von der Direktorin oder dem Direktor der ESTV oder von ihrer oder seiner Stellvertretung anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Amtspersonen durchzuführen und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehen könnten.
³ Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf die Amtsperson von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Massnahme ist innert drei Tagen von der Direktorin oder dem Direktor der ESTV oder von ihrer oder seiner Stellvertretung zu genehmigen.
⁴ Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Art. 6 Durchsuchung von Räumen
¹ Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
² Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974³ über das Verwaltungsstrafrecht.
³ SR 313.0
Art. 7 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
¹ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatsphäre zu durchsuchen.
² Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informa­tionsinhaber ist Gelegenheit zu geben, vor der Durchführung ihren Inhalt zu bezeichnen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
³ Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesem selber zu tragen.
Art. 8 Vereinfachte Ausführung
¹ Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige kolumbianische Behörde zu, so informiert sie die ESTV schriftlich darüber. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
² Die ESTV hält die Zustimmung der betroffenen Person schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige kolumbianische Behörde.
³ Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 5–7 beschafft und gestützt auf eine Schlussverfügung an die zuständige kolumbianische Behörde übermittelt.
Art. 9 Abschluss des Verfahrens
¹ Die ESTV erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Steuerbetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige kolumbianische Behörde.
² Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.
³ Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.
⁴ Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen kolumbianischen Behörde übermittelten Informationen von der ESTV verwendet werden.
Art. 10 Rechtsmittel
¹ Die Schlussverfügung der ESTV über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.
³ Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 11
Diese Verordnung tritt am 11. September 2011 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht