Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republi... (0.142.111.562.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien über die Erleichterung der Visaerteilung

Abgeschlossen am 29. Februar 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2016 (Stand am 1. August 2016)
Der Schweizerische Bundesrat (nachstehend «Schweiz» genannt) und die Republik Armenien (nachstehend «Armenien» genannt)
im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaft­lichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige Armeniens erleichtert werden,
in Bekräftigung der Absicht, zu gegebener Zeit die Visumpflicht für ihre Bürger schrittweise abzuschaffen, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
im Bewusstsein, dass seit dem 10. Januar 2013 alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Armenien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Armeniens von der Visumpflicht befreit sind,
in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu illegaler Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, das am 26. Oktober 2004¹ unterzeichnet wurde und am 12. Dezember 2008 in Kraft trat (nachfolgend «Schengen-Assoziierungsabkommen» genannt),
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 17. Dezember 2012 unterzeichnet und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, sowie der gemeinsamen Erklärung zu der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im Anhang zu diesem Abkommen,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, das am 10. November 2009² unterzeichnet wurde und am 25. Februar 2010 in Kraft trat (nachstehend «bilaterales Visaabkommmen von 2009» genannt),
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.362.31 ² SR 0.142.111.562
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1.  Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staats­angehörige Armeniens für einen geplanten Aufenthalt in der Schweiz von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.
2.  Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Armeniens vor­gesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz.
Art. 2 Allgemeine Bestimmung
1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige Armeniens, die nicht durch die nationale Gesetzgebung der Schweiz, durch dieses Abkommen oder andere internationale Verträge bereits von der Visumpflicht befreit sind.
2.  Die nationale Gesetzgebung der Schweiz oder Armeniens kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in den Bestimmungen dieses Abkommens nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und bei Ausweisungsmassnahmen.
Art. 3 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
(a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt;
(b) «Staatsangehöriger Armeniens» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Armeniens gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt;
(c) «Visum» bezeichnet eine von der Schweiz erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates zu einem geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Staates;
(d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen Armeniens, der gemäss der nationalen Gesetzgebung autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweiz aufzuhalten;
(e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand im Sinne des Schengen-Assoziierungsabkommens vollständig anwendet.
Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks
1.  Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in die Schweiz zu begründen:
(a) für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder –, die Staatsangehörige der Schweiz oder Staatsangehörige Armeniens besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten: – eine schriftliche Einladung der Gastgeberin bzw. des Gastgebers;
(b) für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Armenien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaat­lichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen: – ein von einer zuständigen armenischen Behörde ausgefertigtes Schreiben, das bestätigt, dass die antragstellende Person Mitglied ihrer Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in die Schweiz reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;
(c) für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten: – ein schriftliches Gesuch oder eine Einschreibebescheinigung der Gast­universität oder -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule oder Studentenausweise oder Bescheinigungen über die geplanten Kurse;
(d) für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: – ein offizielles Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;
(e) für Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion: – eine von einem Berufsverband oder vom Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesem ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine quali­fizierte Journalistin bzw. ein qualifizierter Journalist ist und dass die Reise zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit erfolgt oder dass sie ein Mitglied des technischen Begleitpersonals in beruflicher Funk­tion ist;
(f) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion: – ein schriftliches Gesuch der gastgebenden Organisation: zuständige Behörden, nationale Sportverbände oder das Nationale Olympische Komitee der Schweiz;
(g) für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden: – eine von den zuständigen Behörden Armeniens gemäss nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung einer gastgebenden juristischen Person, Firma oder Organisation oder einer Niederlassung oder Zweigstelle dieser juristischen Person, Firma oder Organisation, von nationalen und lokalen Behörden der Schweiz oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Schweiz stattfinden;
(h) für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;
(i) für Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in der Schweiz eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladenen Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt oder an panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen teilnimmt, und eine von einer armenischen Behörde nach nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung der zivilgesellschaft­lichen Organisation in dem einschlägigen Register;
(j) für Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;
(k) für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Armenien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen: – eine schriftliche Bestätigung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands Armeniens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Strassentransports mit Angabe des Zwecks, der Fahrstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
(l) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten und anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen: – eine schriftliche Einladung der Leiterin bzw. des Leiters der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Gemeinde bzw. der Stadt;
(m) für Personen, die Friedhöfe besuchen: – ein offizielles Dokument, das die Existenz und Erhaltung des Grabes sowie die familiäre oder anderweitige Beziehung der antragstellenden Person zur bestatteten Person bestätigt.
2.  Im Sinne dieses Artikels müssen die genannten schriftlichen Einladungen fol­gende Angaben enthalten:
(a) zur eingeladenen Person: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die die eingeladene Person begleiten;
(b) zur einladenden Person: Name, Vorname und Adresse;
(c) zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie: – wenn die Einladung oder Bestätigung von einer Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion der unterzeichnenden Person,
– wenn eine juristische Person oder eine Firma bzw. eine Niederlassung oder Zweigstelle einer solchen juristischen Person oder einer solchen Firma mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweiz einlädt, die aufgrund der nationalen Gesetzgebung der Schweiz erforderliche Registernummer.
3.  Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personenkategorien werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass in der nationalen Gesetzgebung der Schweiz vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.
Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa
1.  Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:
(a) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch und Eltern (oder Vormunde), die Staatsangehörige der Schweiz oder Staatsangehörige Armeniens besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten;
(b) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2009 bereits von der Visumpflicht befreit sind, zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben;
(c) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund von an Armenien gerichteten offiziellen Einladungen regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen.
Abweichend hiervon wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offen­kundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn:
– bei der unter Buchstabe (a) genannten Personengruppe die Gültigkeits­dauer der Aufenthaltsbewilligung von Staatsbürgern Armeniens, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten;
– bei der unter Buchstabe (b) genannten Personengruppe die Amtszeit;
– bei der unter Buchstabe (c) genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation;
weniger als fünf Jahre beträgt.
2.  Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweiz oder in einem der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben:
(a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund von an Armenien gerichteten offiziellen Einladungen regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen;
(b) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in der Schweiz eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladenen Personen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Schweiz reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen;
(c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweiz reisen;
(d) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten, inklusive Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweiz reisen;
(e) Studierende und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
(f) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnergemeinden und anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen;
(g) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmässig einreisen müssen, und erforderliche Begleitpersonen;
(h) Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion;
(i) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmässig in die Schweiz reisen;
(j) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion;
(k) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in Armenien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen.
Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.
3.  Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben – ausser in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist und deshalb die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt wird.
4.  Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen
1.  Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen Armeniens wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2.  Sollte Armenien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen der Schweiz wieder einführen, so darf die von Armenien erhobene Bearbeitungsgebühr nicht höher sein als der Betrag, der für Staatsangehörige Armeniens gemäss Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist.
3.  Unbeschadet von Absatz 4 dieses Artikels sind folgende Personenkategorien von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
(a) Rentnerinnen und Rentner;
(b) Kinder unter 12 Jahren;
(c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungs­gerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2009 bereits von der Visumpflicht befreit sind;
(d) Menschen mit Behinderungen und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
(e) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern oder Enkel – von Staatsangehörigen Armeniens, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten;
(f) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Armenien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaat­lichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen;
(g) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehr­personen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, auch im Rah­men von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;
(h) Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion;
(i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen sowie ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion;
(j) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in der Schweiz eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen;
(k) Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
(l) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen.
4.  Arbeitet die Schweiz zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Schweiz erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.
5.  Aufgrund der Assoziierung der Schweiz zu Schengen werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Union die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 17. Dezember 2010 zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen
1.  Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Doku­mente.
2.  Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.
3.  Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.
4.  Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde. In begründeten dringlichen Fällen kann die diplomatische Mission oder die konsularische Einrichtung Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.
Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Staatsangehörige der Schweiz und Armeniens, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Armeniens oder der Schweiz gestohlen wurden, können mit gültigen Identitäts­ausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder Armeniens ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.
Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen
Staatsangehörigen Armeniens, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausreisen können, wird gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen der Schweiz gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Art. 10 Diplomatenpässe
1.  Staatsangehörige Armeniens, die im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.
2.  Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
3.  Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens findet das bilaterale Visaabkommen von 2009 im Einklang mit diesem Artikel Anwendung.
Art. 11 Expertentreffen
Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Parteien Vertreterinnen und Vertreter der Parteien zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf Änderungen des Abkommens zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union zur Erleichterung der Visaerteilung vom 17. Dezember 2012.
Art. 12 Verhältnis dieses Abkommens zu anderen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Armenien
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen der Schweiz und Armenien geschlossen wurden, soweit die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.
Art. 13 Datenschutz
Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweiz und Armeniens sowie den Bestimmungen der von den beiden Parteien unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.
Art. 14 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Partei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Parteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.
2.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 des vorliegenden Artikels gekündigt wird.
3.  Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäss Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.
4.  Jede Partei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.
5.  Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Genf am 29. Februar 2016, in je zwei Urschriften in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Didier Burkhalter

Für die
Republik Armenien:

Edward Nalbandian

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