Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biolog... (910.5)
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Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise

1 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V
910.5 Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise (vom 27. Oktober 1993)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
168 b und 168 c des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. Sep tember 1979
2 , beschliesst: A. Beitragsobjekte
Landwirt
-
schaftsbetriebe

§ 1.

8
1 Betriebe gemäss §
168 c des Landwirtschaftsgesetzes sind landwirtschaftliche Gewe rbe im Sinne von Art.
7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenr echt vom 4. Oktober 1991
3 , die ein Selbst bewirtschafter auf eigene Rechnung führt.
2 Ausserhalb des Kantonsgebiets be wirtschaftete Parzellen werden bei der Ermittlung der Ar beitszeit mitgezählt.
3 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.
4 Der Kanton leistet an die Umstellung von Dauerkulturen gemäss Art.
7 der Verordnung vom 22. September 1997 übe r die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeug nisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
5 Flächenbeiträge, wenn für die Bewirtschaftung dieser Fläche n mindestens eine Standardarbeits kraft nötig ist.
Produktions
-
grundsätze

§ 2.

8 Der Betrieb ist vom Beginn der Umstellung an gemäss der Bio-Verordnung
5 zu bewirtschaften. B. Beiträge
Art der Beiträge

§ 3.

Die Beiträge setzen sich zusa mmen aus einem Flächen- und einem Betriebsbeitrag. Beide werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.
2
910.5 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V Flächenbeitrag

§ 4.

8
1 Der Flächenbeitrag pro Ar e und Jahr beträgt für: Ackerbauflächen Fr.
4 Futterbauflächen (Natur- und Kunstwiesen) Fr.
1.50 Spezialkulturen Fr.
6
2 Sieht die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direkt
- zahlungen an die Landwirtschaft
4 ab einer bestimmten Fläche oder ab einem bestimmten Tierbestand eine Abstufung der Beiträge vor, gilt diese Abstufung auch für die Ansätze gemäss Abs. 1.
3 Spezialkulturen sind Obst-, Gemü se-, Reben-, Beeren- und Kräu
- terkulturen. Massgebende Fläche

§ 5.

1 Der Flächenbeitrag wird nach der Betriebsfläc he gemäss §
9 berechnet. Ausserhalb des Kantonsg ebiets bewirtscha ftete Parzellen werden nicht mitgezählt. Eine Fl ächenvergrösserung um mindestens
0,5 Hektaren vor oder während des er sten Beitragsjahres wird für das zweite Beitragsjahr berücksichtigt.
2 Pachtgrundstücke werden zur Betr iebsfläche gezählt, wenn sie vertraglich über die Um stellungsdauer hina us gesichert sind.
6 Betriebsbeitrag

§ 6.

Der Betriebsbeitrag betr ägt Fr. 2000 pro Jahr. C. Beitragsempfänger Bewirtschafter

§ 7.

6
1 Die Beiträge werden dem Bewirtschafter ausgerichtet.
2 Er muss über die nötigen Kenntn isse im biologischen Landbau verfügen und seinen zivilrechtlic hen Wohnsitz im Kanton haben. D. Verfahren Zuständigkeiten

§ 8.

7
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Land
- schaft und Natur (ALN), soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2 Das ALN kann zur Erfüllung der in dieser Verordnung umschrie
- benen Aufgaben private Organisationen beiziehen. Beitragsgesuch

§ 9.

8 Das Beitragsgesuch ist vor der Einleitung der Umstellung bei der Fachstelle Biolandbau am St rickhof (Fachstelle) einzureichen. Die Fachstelle legt zusammen mit der Zentralstelle für Ackerbau ein Betriebsdossier an. Dieses enthält:
3 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V
910.5 a. ein Verzeichnis der Parzellen u nd Parzellenteile des Umstellungs betriebes mit den gena uen Flächenangaben, b.
6 eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung, in der er sich verpflichtet, die im Verzeichnis aufgeführten Parzellen und Par zellenteile während mindestens se chs Jahren gemäss Bio-Verord nung zu bewirtschaften und seinen Betrieb durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle kontrollieren zu lassen, c. Kopien allfälliger Pachtverträg e oder Pachtzinsquittungen und Betriebsgemeinsc haftsverträge, d. den Nachweis des Gesuchstellers über seine Kenntnisse im biologi schen Landbau.
Antrag

§ 10.

1 Nach Prüfung des Gesuchs stellt die Fachstelle
8 die Unter lagen mit einem begründe ten Antrag dem ALN
7 zu.
2 Die Beitragsverfügung führt die vom Bewirtschafter gemäss §
9 lit. b eingegangene Verpflichtung als Bedingung auf.
Umstellungs
-
periode

§ 11.

8 Dauert die Umstellung länger al s zwei Jahre, bestimmt das ALN auf Antrag der Fachstelle und nach Absprache mit dem Gesuch steller, für welche beiden Jahre die Beiträge ausgerichtet werden.
Kontrollen

§ 12.

Die Umstellung wird von der Fachstelle
8 begleitet und überwacht. Die Vollzugs organe haben nach der Umstellungseinleitung Zutritt zu allen Ökonomiegebäude n und bewirtschafteten Parzellen des Umstellungsbetriebs. Auf Verlangen ist ihnen Einblick in die Betriebsunterlagen zu gewähren.
Beitrags
-
auszahlung

§ 13.

Die erste Beitragsauszahlung erfolgt ein Jahr nach der Umstellungseinleitung, die zweite nach erfolgter Umstellung.
Beitrags
-
rückerstattung

§ 14.

1 Der Bewirtschafter hat die Beiträge zurückzuerstatten, wenn er die mit der Beitragszusi cherung verknüpfte n Bedingungen oder Auflagen nicht einhält oder die Kontrollen gemäss §
12 vereitelt oder namhaft erschwert.
2 Auf die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen, namentlich wenn der Bewirtschafter am Nichte inhalten der Bedingungen oder Auflagen kein Verschulden trägt, ganz oder teilweise verzichtet werden.
4
910.5 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V E. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmung

§ 15.

1 Betriebe, welche die Umstel lung auf biologischen Land
- bau zwischen dem 1. Januar 1990 und dem Erla ss dieser Verordnung eingeleitet haben, könne n bis Ende 1993 ein Be itragsgesuch stellen.
2 Nach einer Betrie bskontrolle stellt die Fachstelle
8 dem ALN
7 begründeten Antrag. Ist die Umstell ung bereits abgeschlossen, wird die Gesamtsumme der Jahresbeiträge als einmalige Zahlung ausgerichtet. Inkrafttreten

§ 16.

Diese Verordnung tritt auf den
1. November 1993 in Kraft.
1 OS 52, 559.
2 LS 910.1 .
3 SR 211.412.11 .
4 SR 910.13 .
5 SR 910.18 .
6 Fassung gemäss RRB vom 3. Mai 2000 ( OS 56, 91 ). In Kraft seit 1. Juni 2000.
7 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 631 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
8 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012 ( OS 68, 98 ; ABl 2012-12-14
). In Kraft seit 1. April 2013.
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