Verordnung über zusätzliche Vereinbarungen zum Sperrvertrags-Kontrollabkommen (732.91)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über zusätzliche Vereinbarungen zum Sperrvertrags-Kontrollabkommen

vom 23. August 1978 (Stand am 1. Oktober 1978)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung des Kontrollabkommens vom 6. September 1978¹ mit der Internatio­nalen Atomenergie-Organisation im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbrei­tung von Kernwaffen,
verordnet:
¹ SR 0.515.031
Art. 1
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation² wird beauftragt und ermächtigt, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation die notwendigen Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Diese haben sich im Rahmen des Sperrver­trag-Kontrollabkommens zu halten.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten³ und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation werden beauftragt und ermächtigt, mit dem Fürsten­tum Liechtenstein ein provisorisches Abkommen zwecks Übernahme der liech­ten­steinischen nationalen Kontrollaufgaben durch die schweizerische Kontroll­in­stanz abzuschliessen.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
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