Kantonaler Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicheru... (873)
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Kantonaler Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Nr. 873 Kantonaler Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 30. Juni 1975 (Stand 1. Juli 1975) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Anwendung von Art.
73 bis Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfall versicherung vom 13. Juni 1911/13. Mai 1964 (KUVG)
1 , nach Kenntnisnahme einer gemeinsamen Eingabe der Schweizerischen Unfallversiche
- rungsanstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte vom 2. Juni
1975, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Kantonaler Tarif
1 Der kantonale Tarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversiche
- rungsanstalt nach Art.
73 bis Abs. 1 KUVG
2 entspricht jeweils dem zwischen der Anstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte vereinbarten und vom Regierungsrat geneh
- migten Vertragstarif. Dieser Tarif beruht auf dem Taxpunktsystem.
2 Kann zwischen der Anstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte keine Einigung über die Honorierung neu festzulegender Tarifpositionen erzielt werden, so setzt der Re
- gierungsrat die entsprechenden Taxen fest.

§ 2

Tarifrahmen
1 Die untere Grenze des Tarifrahmens liegt 20 % unter, die obere Grenze 50
% über dem jeweils geltenden vertraglichen Taxpunktwert.
2 Die sich für die einzelnen Leistungen ergebenden Mindestbeträge dürfen nicht unterbo
- ten und die Höchstbeträge nicht überschritten werden.
1 SR
832.10 . Art.
73 bis wurde am 20. März 1981 aufgehoben.
2 SR
832.10 . Art.
73 bis wurde am 20. März 1981 aufgehoben. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1975 142
2 Nr. 873

§ 3

Schiedsgericht
1 Streitigkeiten zwischen Anstalt und Ärzten über die Anwendung des Tarifs entscheidet, sofern eine gütliche Einigung vor der vertraglichen Schlichtungsinstanz nicht gelingt, das gemäss Art. 25 KUVG
3 bestellte kantonale Schiedsgericht.

§ 4

Inkrafttreten
1 Der Beschluss tritt auf den 1. Juli 1975 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Be schluss über den kantonalen Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizeri
- sche Unfallversicherungsanstalt vom 9. Juni 1969
4 aufgehoben. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
3 SR
832.10
4 V XVII 703
Nr. 873
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.06.1975
01.07.1975 Erstfassung G 1975 142
4 Nr. 873 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.06.1975
01.07.1975 Erlass Erstfassung G 1975 142
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