Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (412.121.31)
CH - ZH

Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse

1 Zeugnisreglement
412.121.31 Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (Zeugnisreglement) (vom 1. September 2008)
1 Der Bildungsrat, gestützt auf §
31 Abs.
3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt die Ausstellung der Zeugnisse auf Kindergarten-, Primarund Sekundarstufe.
2 Es gilt für die Regelschule un d die integrierte Sonderschulung. In den Sonderschulen erfolgt die Be urteilung der Schülerinnen und Schü ler gemäss Rahmenkonzept.
9
Grundsatz

§ 2.

9 In den Zeugnissen erfolgt die Notengebung in den Fach bereichen, Frei- und Wahl fächern des Lehrplans.
Zeugnistermine

§ 3.

7 Die Klassenlehrpersonen der 2. bis 6. Klasse der Primarstufe und der Sekundarstufe stellen zweimal jährlich ein Zeug nis aus, je auf Ende Januar und auf En de des Schuljahres. B. Notengebung und Beurteilung
Zeugnis
ohne Noten

§ 4.

7
1 Auf der Kindergartenstufe, in der Einschulungsklasse und in der 1. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgen Elterngespräche. Diese finden mindestens zweimal jährlich statt, in der Regel je ei n Gespräch pro Semester. Im Zeugnis wird die Durchführung der Elterngespräche bestätigt.
2 Auf der Kindergartenstufe kann au f die Durchführung eines zwei ten Gesprächs verzichtet werden, wenn die Eltern bzw. die Erziehungs berechtigten dies ausdrücklich w ünschen und die verantwortliche Kin dergartenlehrperson damit einverstanden ist. De r Verzicht ist schriftlich festzuhalten.
2
412.121.31 Zeugnisreglement Fachbereiche ohne Noten in der 2. und
3. Klasse der Primarstufe

§ 5.

9
1 In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt in Englisch, Bildnerisches Ge stalten, Textiles und Technisches Gestalten, Musik, Bewegung und Sport, in Natur, Mensch, Gesellschaft sowie Religionen, Kulturen, Ethik.
2 In Englisch werden die Leistung en in zwei Kompetenzbereichen ausgewiesen.

§ 6.

10 Besonderheiten

§ 7.

1 In der 2. und 3. Klasse der Pr imarstufe wird in Deutsch, ab der 4. Klasse zusätzlich in Englisch und ab der 5. Klasse in Französisch je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je vier Kompetenzbereichen, die im Zeugnis am Ende des Schuljahres abgebildet werden.
9
2 Auf der Sekundarstufe wird die Notengebung in Mathematik und Räume, Zeiten, Gesellschaft differenzi ert. In den Sprachen wird je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht au f der Beurteilung von je vier Kom
- petenzbereichen, die im Zeugnis am Ende des Schulja hres abgebildet werden.
11
3 Die Abschlussarbeit im Projektunterricht wird im Zeugnis der
3. Klasse der Sekundarstufe auf Ende Schuljahr benotet.
11
4 Auf der Sekundarstufe wird die Be rufliche Orient ierung im Zeug
- nis mit «nicht benotet» ausgewiesen.
11 Kurse in heimat licher Sprache und Kultur

§ 8.

Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, welche die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen, erhalten durch die Lehr
- person des Kurses eine Beurteilung für ihre Le istungen. Die erteilte Note wird durch die Klassenlehrperson ab der 2. Klasse der Primar
- stufe ins Zeugnis eingetragen. Benotung

§ 9.

9
1 Die Beurteilung der Gesamtle istungen in den einzelnen Fachbereichen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut,
4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = sc hwach, 1 = sehr schwach. Zur bes
- seren Abstufung der Be wertung über die Leist ungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fa chbereichen können auch Halbnoten verwendet werden (z. B. 5–6, 4–
5). Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.
2 Einzelne Noten und auffällige Ve ränderungen in den Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers können in einer besonderen Rubrik (Bemerkungen) näher begründet we rden. Sonderpädagogische Mass
- nahmen und Massnahmen zum Nachteil sausgleich werden im Zeugnis nicht vermerkt.
3 Zeugnisreglement
412.121.31
3 Dem Zeugnis kann ein Lernbericht beigelegt werden. Dieser kann die Leistungen unabhängig von den Noten in mehreren Fachbereichen beschreiben. Der Lernbericht wi rd nicht im Zeugnis vermerkt.
Verzicht
auf Beurteilung

§ 10.

1 Ist eine Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers aus besonderen Gründen nicht mögl ich, kann auf eine Beurteilung verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis begründet.
2 Aufgrund angepasster Lernziele kann im Schulischen Standort gespräch ein Verzicht auf Benotung beschlossen werden. Die angepass ten Lernziele werden in ei nem Lernberich t beurteilt.
8
Verhalten von
Schülerinnen
und Schülern

§ 11.

1 Ab der 2. Klasse werden al s Teil der überfachlichen Kom petenzen das Arbeits- und Lernve rhalten sowie das Sozialverhalten beurteilt.
9
2 Die Darstellung erfolgt in vier Abstufungen: erste Spalte von links = sehr gut, zweite Spalte von li nks = gut (Regelfall), dritte Spalte von links = genügend und vierte Spalte von links = ungenügend.
3 Anmerkungen über die Charakte reigenschaften einer Schülerin oder eines Schülers dürfen nicht im Zeugnis eingetragen werden. Aus serordentliche Bemerk ungen zum Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers können in einem se paraten Lernberi cht festgehalten werden. Dieser Bericht wird im Zeugnis nicht erwähnt. C. Formelle Bestimmungen
Zeugniseintrag

§ 12.

Alle Eintragungen im Zeugnis müssen dokumentenecht sein. Ein fehlerhaft ausgestelltes Zeugnisblatt ist ne u auszustellen.
Zeugnisform

§ 13.

Für die Zeugnisse sind die v on der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
Unterschrift
der Eltern und
Erziehungs
-
berechtigten

§ 14.

6 Das Zeugnis und allfällige Lernberichte werden von den Erziehungsberechtigten eingesehen und der Klassenlehrperson unter schrieben zurückgegeben. Die Unte rschrift bedeutet die Kenntnis nahme.
Absenzenliste

§ 15.

5
1 Die für die Klasse verantwo rtliche Lehrperson führt eine Absenzenliste. Darin sind die Abse nzen als entschuldigt oder unent schuldigt und die Jokertage einzutragen.
2 Fachlehrpersonen melden die Absenzen.
3 Die Absenzen werden in Halbtagen erfasst. Sie werden in die Zeugnisse der Sekundarstufe als ents chuldigt oder unentschuldigt ein getragen.
4
412.121.31 Zeugnisreglement Aushändigung und Archivierung

§ 16.

1 Die Zeugnisse werden am E nde der Kindergartenstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufe oder beim Schulaustritt ausgehän
- digt.
2 Zeugnisse, Lernberichte und Absenzenlisten werden in Kopie archiviert.

§ 17.

10 Inkrafttreten

§ 18.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 16. August 2008 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 4. Dezember 2017 ( OS 73, 164 ) Für die 6. Klasse de r Primarstufe und die Sekundarstufe gelten bis zum 18. August 2019 die §§
2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 sowie 11 Abs. 1 in der am 19. August 2013 gültigen Fassung.
1 OS 63, 603 .
2 LS 412.100 .
3 Eingefügt durch B vom 27. April 2009 ( OS 64, 250 ). In Kraft seit 1. Juni 2009.
4 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2009 ( OS 65, 519 ). In Kraft seit 16. Au
- gust 2010.
5 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2009 ( OS 65, 519 ). In Kraft seit 16. Au
- gust 2010.
6 Fassung gemäss B vom 19. März 2012 ( OS 67, 176 ; ABl 2012, 578 ). In Kraft seit 19. August 2013 ( OS 68, 256 ).
7 Fassung gemäss B vom 18. April 2013 ( OS 68, 256 ; ABl
2013-05-17 ). In Kraft seit 19. August 2013.
8 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2017 ( OS 73, 164 ; ABl 2018-02-02
). In Kraft seit 20. August 2018.
9 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2017 ( OS 73, 164 ; ABl 2018-02-02
). In Kraft seit 20. August 2018.
10 Aufgehoben durch B vom
4. Dezember 2017 ( OS 73, 164 ; ABl 2018-02-02
). In Kraft seit 20. August 2018.
11 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2017 ( OS 73, 164 ; ABl 2018-02-02
). In Kraft seit 19. August 2019.
Markierungen
Leseansicht