Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsa... (0.232.111.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958

Abgeschlossen in Lissabon am 31. Oktober 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Dezember 1961² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 25. Juni 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1963³ (Stand am 3. Mai 2013) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 7. Dez. 1961 ( AS 1963 121 ) ³ AS 1963 598
Art. 1
(1)  Jedes Erzeugnis, das eine falsche oder irreführende Angabe trägt, durch die eines der Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, oder ein in diesen Ländern befindlicher Ort unmittelbar oder mittelbar als Land oder Ort des Ursprungs angegeben ist, wird bei der Einfuhr in diese Länder beschlagnahmt.
(2)  Die Beschlagnahme erfolgt sowohl in dem Land, in dem die falsche oder irreführende Herkunftsangabe angebracht, als auch in dem Land, in welches das mit dieser falschen oder irreführenden Angabe versehene Erzeugnis eingeführt worden ist.
(3)  Lässt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle dieser Beschlagnahme das Einfuhrverbot.
(4)  Lässt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Massnahme bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.
(5)  Fehlen besondere Zwangsvorschriften zur Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, so sind die entsprechenden Zwangsvorschriften der Gesetze über die Marken oder die Handelsnamen anzuwenden.
Art. 2
(1)  Die Beschlagnahme erfolgt auf Betreiben der Zollverwaltung, die den Beteiligten, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, sogleich benachrichtigt, damit er die vorsorglich vorgenommene Beschlagnahme in Ordnung bringen kann, falls er dies beabsichtigt; die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde kann jedoch auf Verlangen der verletzten Partei oder von Amts wegen die Beschlagnahme beantragen; das Verfahren nimmt alsdann seinen gewöhnlichen Lauf.
(2)  Im Fall der Durchfuhr sind die Behörden nicht zur Beschlagnahme verpflichtet.
Art. 3
Diese Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Anschrift auf den Erzeugnissen anzugeben, die aus einem anderen als dem Land des Verkaufs stammen; in diesem Fall ist jedoch der Anschrift oder dem Namen die genaue und in deutlichen Schriftzeichen wiedergegebene Bezeichnung des Landes oder des Ortes der Herstellung oder Erzeugung oder eine andere Angabe hinzuzufügen, die geeignet ist, jeden Irrtum über den wahren Ursprung der Waren auszuschliessen.
Art. 3 bis
Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, verpflichten sich ferner zu verbieten, dass beim Verkauf, Feilhalten oder Anbieten von Erzeugnissen irgend-welche Angaben gebraucht werden, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen, gleichgültig ob sie auf Geschäftsschildern, Ankündigungen, Rechnungen, Weinkarten, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren oder in irgendeiner anderen geschäftlichen Mitteilung verwendet werden.
Art. 4
Die Gerichte jedes Landes haben zu entscheiden, welche Bezeichnungen wegen ihrer Eigenschaft als Gattungsbezeichnung nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen; der Vorbehalt dieses Artikels bezieht sich jedoch nicht auf die regionalen Bezeichnungen der Herkunft von Weinbauerzeugnissen.
Art. 5
(1)  Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an diesem Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Hauptübereinkunft⁴ vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.
(2)  Die Bestimmungen der Artikel 16bis und 17bis der Hauptübereinkunft⁵ sind auf dieses Abkommen anzuwenden.
⁴ SR 0.232.03 . Siehe jedoch Art. 2 der Stockholmer Zusatzvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.111.131 ).
⁵ SR 0.232.03 . Siehe jedoch Art. 2 der Stockholmer Zusatzvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.111.131 ).
Art. 6
(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Mai 1963 in Bern hinterlegt werden. Das Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte es jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt es unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft, und für die Länder, in deren Namen es danach ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Ratifikationen.
(2)  Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäss Artikel 16 der Hauptübereinkunft⁶ offen.
(3)  Dieses Abkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die es Anwendung findet, an die Stelle des in Madrid am 14. April 1891⁷ geschlossenen Abkommens und der nachfolgenden Revisionsakte⁸.
(4)  Für die Länder, auf die dieses Abkommen nicht Anwendung findet, wohl aber das in London im Jahre 1934⁹ revidierte Madrider Abkommen, bleibt das letztere in Kraft.
(5)  Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieses Abkommen noch das in London revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das in Den Haag im Jahre 1925¹⁰ revidierte Madrider Abkommen in Kraft.
(6)  Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieses Abkommen noch das in London revidierte Madrider Abkommen noch das in Den Haag revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das in Washington im Jahre 1911¹¹ revidierte Madrider Abkommen in Kraft.
Geschehen in Lissabon am 31. Oktober 1958.
⁶ SR 0.232.03 . Siehe jedoch Art. 2 der Stockholmer Zusatzvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.111.131 ).
⁷ [ AS 12 1008 ]
⁸ SR 0.232.111.11 /.12
⁹ SR 0.232.111.12
¹⁰ SR 0.232.111.11
¹¹ [BS 11 965]

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 3. Mai 2013 ¹²

¹² AS 1971 264 , 1973 1713 , 1977 223 , 2004 2011 , 2007 1329 und 2013 1375 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Dezember

1974 B

  6. März

1975

Algerien

24. März

1972 B

  5. Juli

1972

Bosnien und Herzegowina

22. März

2013 B

22. Juni

2013

Bulgarien

29. April

1975 B

12. August

1975

Deutschland

28. Juli

1961

  1. Juni

1963

Frankreich

24. März

1961

  1. Juni

1963

    Überseeische Departemente und
    Gebiete

24. März

1961

  1. Juni

1963

Iran

18. März

2004 B

18. Juni

2004

Irland

17. April

1967 B

  9. Juni

1967

Israel

  9. Mai

1967 B

  2. Juli

1967

Italien

15. August

1968 B

29. Dezember

1968

Japan

18. Juni

1965 B

21. August

1965

Kuba

24. Juli

1964 B

11. Oktober

1964

Liechtenstein

17. Februar

1972 B

10. April

1972

Marokko

21. Februar

1967 B

15. Mai

1967

Moldau

  5. Januar

2001 B

  5. April

2001

Monaco

  2. September

1961

  1. Juni

1963

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

San Marino

26. März

1991 B

26. Juni

1991

Schweden

14. August

1969 B

  3. Oktober

1969

Schweiz

25. Juni

1962

  1. Juni

1963

Serbien

18. Februar

2000 B

18. Mai

2000

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Spanien

  8. Mai

1973 B

14. August

1973

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Ungarn

29. Dezember

1966 B

23. März

1967

Vereinigtes Königreich

  6. September

1961

  1. Juni

1963

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