Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und ak... (0.414.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Abgeschlossen in Paris am 21. Dezember 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Mai 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 1991 (Stand am 14. März 2016) ¹ AS 1991 2041 ; BBl 1990 III 1059 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. März 1991 ( AS 1991 2000 ).
Präambel
Die Staaten der Region Europa, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,
eingedenk der Tatsache, dass, wie die Generalkonferenz der UNESCO⁴ wiederholt in ihren Entschliessungen über Zusammenarbeit in Europa festgestellt hat, «die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur und Information in Übereinstimmung mit den in der Verfassung der UNESC0⁵ niedergelegten Grundsätzen eine wichtige Rolle bei der Förderung des Friedens und der internationalen Verständigung spielt»,
im Bewusstsein der engen Beziehungen, die trotz der verschiedenen Sprachen und der Unterschiede in den Wirtschafts‑ und Gesellschaftssystemen zwischen ihren Kulturen bestehen, und in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Ausbildung im Interesse des Wohlergehens und des dauerhaften Wohlstandes ihrer Völker zu verstärken,
eingedenk der Tatsache, dass die in Helsinki zusammengetretenen Staaten in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 ihre Absicht zum Ausdruck brachten, «für die Studenten, Lehrer und Wissenschaftler der Teilnehmerstaaten den Zugang zu den Bildungseinrichtungen sowie den kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der jeweils anderen Teilnehmerstaaten unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu verbessern, … insbesondere durch … die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Universitätsdiplome, entweder, wo erforderlich, im Wege staatlicher Abkommen oder unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen» und ferner durch «eine genauere Beurteilung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome»,
eingedenk der Tatsache, dass die Mehrzahl der Vertragsstaaten, in dem Bestreben, die Erreichung dieser Ziele zu fördern, schon untereinander bilaterale oder subregionale Vereinbarungen über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung von Universitätsdiplomen getroffen hat, aber in dem Wunsch, neben der Weiterführung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf bilateraler und subregionaler Ebene ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die ganze Region Europa auszudehnen,
überzeugt, dass die grosse Vielfalt von Hochschulsystemen in der europäischen Region einen ausserordentlichen kulturellen Reichtum darstellt, den es zu erhalten gilt, und in dem Wunsch, allen ihren Völkern die Möglichkeit zu geben, diesen kulturellen Reichtum voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Vertragsstaates der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsstaaten erleichtert wird, insbesondere indem ihnen gestattet wird, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Staaten fortzusetzen,
in der Erwägung, dass zur Genehmigung der Zulassung zu weiteren Studien­abschnitten das Konzept der Anerkennung von Hochschulstudien Anwendung finden sollte, das im Rahmen der sozialen und internationalen Mobilität die Möglichkeit schafft, den erreichten Bildungsstand zu ermitteln, wobei nicht nur die erworbenen Kenntnisse berücksichtigt werden, die durch die verliehenen Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können,
in der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem Vertragsstaat durchgeführten Hochschulstudien und erworbenen Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Grade durch alle Vertragsstaaten die internationale Mobilität von Menschen und den Austausch von Ideen, Kenntnissen und wissenschaftlichen und technologischen Erfahrungen weiterentwickeln soll und dass es wünschenswert wäre, ausländische Studenten in Hochschuleinrichtungen aufzunehmen, unter der Voraussetzung, dass die Anerkennung ihrer Hochschulstudien oder Universitätsdiplome ihnen keine grösseren Rechte gewährt als diejenigen, die einheimische Studenten geniessen,
in der Erkenntnis, dass diese Anerkennung eine der Voraussetzungen dafür ist:
in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade möglichst weitgehend anerkannt werden, wobei den Grundsätzen der Förderung der lebenslangen Bildung, der Demokratisierung des Bildungswesens und der Annahme und Anwendung einer Bildungs­politik, die strukturelle, wirtschaftliche, technologische und gesellschaftliche Ver­änderungen berücksichtigt und den kulturellen Gegebenheiten eines jeden Staates angepasst ist, Rechnung getragen wird,
entschlossen, ihre künftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet durch ein Übereinkommen zu bekräftigen und zu regeln, das Ausgangspunkt für eine dynamische, konzentrierte Aktion sein wird, die insbesondere mit einem schon vorhandenen oder für erforderlich erachteten nationalen, bilateralen, subregionalen und multilateralen Instrumentarium durchgeführt wird,
eingedenk der Tatsache, dass es das oberste Ziel der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist, «ein internationales Übereinkommen über die Anerkennung und Gültigkeit der von den Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen in allen Staaten verliehenen akademischen Grade, Universitätsdiplome und Hochschulzeugnisse vorzubereiten»,
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ⁵ SR 0.401

1. Begriffsbestimmungen

Art. 1
1.  Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Anerkennung» ausländischer Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischer Grade, dass diese von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates als gültige Nach­weise anerkannt werden und dass ihrem Inhaber dieselben Rechte zuerkannt werden wie den Personen, die ein inländisches Hochschulzeugnis, ein Universitätsdiplom oder einen akademischen Grad besitzen, welche mit dem ausländischen Zeugnis bzw. mit dem Diplom oder mit dem ausländischen Grad vergleichbar sind.
Der Ausdruck «Anerkennung» wird darüber hinaus wie folgt definiert:
a) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Aufnahme oder Weiterführung eines Hochschulstudiums gibt dem Inhaber die Möglichkeit, für die Aufnahme in die Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen eines jeden Vertragsstaates so in Betracht gezogen zu werden, als wäre er Inhaber eines im betreffenden Vertragsstaat erworbenen vergleichbaren Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber des ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die Bedingungen (ausser solchen, die sich auf den Besitz eines Universitätsdiploms beziehen) zu erfüllen, die von der betreffenden Hochschul‑ oder Forschungseinrichtung des Empfangsstaates für die Zulassung gestellt werden können.
b) Die Anerkennung eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs bedeutet die Anerkennung der zur Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen beruflichen Vorbereitung des Inhabers, unbeschadet jedoch der in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften und berufsständischen Vorschriften und Verfahren. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die sonstigen, von den zuständigen staatlichen oder berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufs festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
c) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades soll dem Inhaber jedoch nicht mehr Rechte in einem anderen Vertragsstaat gewähren, als er in dem Staat geniessen würde, in dem das Hochschulzeugnis, das Universitätsdiplom oder der akademische Grad verliehen wurden.
2.  Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Teilstudien» die Studien‑ und Ausbildungszeiten, die zwar keinen vollständigen Studienabschnitt darstellen, aber so aufgebaut sind, dass sie entscheidend zum Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten beitragen.

II. Ziele

Art. 2
1.  Die Vertragsstaaten wollen durch ihr gemeinsames Vorgehen sowohl zur Förderung der aktiven Zusammenarbeit aller Staaten der Region Europa für Frieden und internationale Verständigung als auch zur Entwicklung einer wirksameren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der UNESCO im Hinblick auf eine umfassendere Nutzung ihres pädagogischen, technologischen und wissenschaftlichen Potentials beitragen.
2.  Die Vertragsstaaten erklären feierlich ihre feste Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Rechts‑ und Verfassungsordnung sowie der bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen eng zusammenzuarbeiten, um
a) sicherzustellen, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Bildungs‑ und Forschungsmittel im Interesse aller Vertragsstaaten sowie im Einklang mit ihrer allgemeinen Bildungspolitik und ihren Verwaltungsverfahren so wirksam wie möglich genutzt werden, und dazu i) ihre Hochschuleinrichtungen so weitgehend wie möglich Studenten und Forschern aus allen Vertragsstaaten zugänglich zu machen;
ii) Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade dieser Personen anzuerkennen;
iii) die Möglichkeit zu untersuchen, eine gleichartige Terminologie und gleichartige Beurteilungsmassstäbe auszuarbeiten und anzunehmen, welche die Anwendung eines Systems erleichtern würden, das die Vergleichbarkeit der Anrechnung von Zwischenprüfungen, der Hochschulzeugnisse und ‑Studienfächer, Universitätsdiplome und akademischen Grade sicherstellt;
iv) bei Fragen der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten dynamisch vorzugehen, wobei nicht nur die durch Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigten Kenntnisse berücksichtigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können;
v) flexible Massstäbe für die Beurteilung von Teilstudien einzuführen, wobei von dem erreichten Bildungsstand und dem Inhalt der besuchten Lehrveranstaltungen auszugehen ist und der interdisziplinäre Charakter des Wissens im Hochschulbereich berücksichtigt werden sollte;
vi) das System des Informationsaustausches in Zusammenhang mit der Anerkennung von Hochschulstudien, Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu verbessern;
b) in den Vertragsstaaten die Studienpläne und die Methoden zur Planung und Förderung des Hochschulbereiches laufend zu verbessern, nicht nur auf der Grundlage der Erfordernisse der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung sowie der Politik eines jeden Landes und der in den Empfehlungen der zuständigen Gremien der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die ständige Verbesserung der Qualität des Bildungswesens, die Förderung der lebenslangen Bildung und die Demokratisierung des Bildungswesens enthaltenen Zielsetzungen, sondern auch auf der Grundlage der Ziele einer vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der Verständigung, Toleranz und Freundschaft unter den Völkern sowie allgemein aller menschenrechtlichen Ziele, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen und der Konvention der UNESCO gegen Diskriminierung im Unterricht dem Bildungswesen zugewiesen werden;
c) die regionale und weltweite Zusammenarbeit bei der Lösung der «Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome» und der Anerkennung von Hochschulstudien und akademischen Diplomen zu fördern.
3.  Die Vertragsstaaten kommen überein, auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, insbesondere durch bilaterale, subregionale, regionale oder sonstige Übereinkünfte, sowie durch Vereinbarungen zwischen den Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen und Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen oder internationalen Organisationen und anderen Gremien, um nach und nach die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu erreichen.

III. Verpflichtungen zur unmittelbaren Anwendung

Art. 3
1.  Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden zu veranlassen, Abschlusszeugnisse höherer Schulen und sonstige in den anderen Vertragsstaaten ausgestellte Abschlüsse, die Zugang zum Hochschulbereich gewähren, im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen, um ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, an Hochschuleinrichtungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu studieren.
2.  Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung jedoch auch von der Verfügbarkeit von Studienplätzen sowie von den Voraussetzungen in Bezug auf die Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden, die erfüllt sein müssen, damit das betreffende Hochschulstudium nutzbringend durchgeführt werden kann.
Art. 4
1.  Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um
a) Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen mit dem Ziel, ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, in ihren Hochschuleinrichtungen fortgeschrittene Studien‑ und Ausbildungsgänge zu durchlaufen und Forschungsarbeiten durchzuführen;
b) soweit wie möglich das Verfahren festzulegen, nach dem die in Hochschuleinrichtungen in den anderen Vertragsstaaten durchgeführten Teilstudien zum Zweck der Weiterführung des Hochschulstudiums anerkannt werden.
2.  Artikel 3 Absatz 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.
Art. 5
Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierung kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden dazu zu veranlassen, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademische Grade, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten verliehen wurden, zum Zweck der Ausübung eines Berufs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b anzuerkennen.
Art. 6
Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grund­sätze annehmen.
Art. 7
1.  In Anbetracht der Tatsache, dass die Anerkennung sich auf die Studien sowie die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade bezieht, die an den Einrichtungen durchgeführt beziehungsweise erworben wurden, die von den betreffenden zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in weichem die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben wurden, anerkannt sind, hat jeder, der solche Hochschulstudien durchgeführt und solche Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben hat, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder rechtlichen Stellung, das Recht, in den Genuss der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens zu gelangen.
2.  Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates ein oder mehrere Hochschulzeugnisse oder Universitätsdiplome oder einen oder mehrere akademische Grade erworben hat, die den in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bezeichneten vergleichbar sind, kann von den anwendbaren Bestimmungen Gebrauch machen, sofern seine Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade in seinem Heimatland und in dem Land, in dem er sein Hochschulstudium fortsetzen will, anerkannt worden sind.

IV. Durchführungsinstrumentarium

Art. 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken und bemühen sich, nach Kräften sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch
a) nationale Gremien;
den in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuss;
c) bilaterale oder subregionale Gremien.
Art. 9
1.  Die Vertragsstaaten erkennen, dass die Verwirklichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen, die in diesem Übereinkommen bezeichnet sind, auf nationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit und eine Abstimmung der Bemühungen einer Vielzahl verschiedener nationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen erfordert, insbesondere der Universitäten, der Nostrifizierungsstellen und anderen Einrichtungen des Unterrichtswesens. Sie kommen deshalb überein, die Prüfung der mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Probleme geeigneten nationalen Gremien zu übertragen, mit denen alle betroffenen Bereiche zusammenarbeiten und die befugt sind, geeignete Lösungen vorzuschlagen. Die Vertragsstaaten werden darüber hinaus alle nur möglichen Massnahmen ergreifen, um die Tätigkeit dieser nationalen Gremien wirksam zu beschleunigen.
2.  Die Vertragsstaaten arbeiten mit den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die ihnen bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind.
3.  Jedes nationale Gremium muss über die notwendigen Mittel verfügen, um in der Lage zu sein, selbst alle Informationen zu sammeln, zu bearbeiten und zu ordnen, die ihm bei seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind, oder aber die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen kurzfristig von einem getrennt arbeitenden nationalen Dokumentationszentrum einzuholen.
Art. 10
1.  Hiermit wird ein Regionalausschuss aus Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten eingesetzt. Sein Sekretariat wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übertragen.
2.  Nichtvertragsstaaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, können an den Sitzungen des Regionalausschusses teilnehmen.
3.  Aufgabe des Regionalausschusses ist es, die Anwendung dieses Übereinkommens zu fördern. Er empfängt und prüft die regelmässigen Berichte der Vertragsstaaten über die Fortschritte und Hindernisse bei der Anwendung des Übereinkommens sowie die von seinem Sekretariat durchgeführten Untersuchungen über das Übereinkommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss mindestens alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen.
4.  Der Regionalausschuss richtet gegebenenfalls an die Vertragsstaaten allgemeine oder besondere Empfehlungen über die Anwendung dieses Übereinkommens.
Art. 11
1.  Der Regionalausschuss wählt einen Vorsitzenden für jede Tagung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuss tritt erstmalig drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zusammen.
2.  Das Sekretariat des Regionalausschusses bereitet in Übereinstimmung mit den ihm vom Ausschuss erteilten Weisungen und mit der Geschäftsordnung die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses vor. Es ist den nationalen Gremien bei der Beschaffung von Informationen behilflich, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.

V. Dokumentation

Art. 12
1.  Die Vertragsstaaten nehmen einen Austausch von Informationen und Dokumentation über Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade vor.
2.  Sie bemühen sich, die Entwicklung von Methoden und Instrumentarien für die Sammlung, Bearbeitung, Klassifizierung und Verbreitung aller notwendigen Informationen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu fördern, wobei sie sowohl bereits vorhandene Methoden und Instrumentarien als auch Informationen berücksichtigen, die von nationalen, regionalen, subregionalen und internationalen Gremien, insbesondere der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, gesammelt werden.

VI. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Art. 13
Der Regionalausschuss trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um die zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in seine Bemühungen, die eine möglichst umfassende Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, einzubeziehen. Dies trifft insbesondere auf die zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen zu, die für die Anwendung subregionaler Übereinkommen oder Abkommen über die Anerkennung von Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der europäischen Region verantwortlich sind.

VII. Einem Vertragsstaat unterstehende Hochschuleinrichtungen, die ausserhalb seines Hoheitsgebietes liegen

Art. 14
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen ausserhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.

VIII. Ratifikation, Beitritt und Inkrafttreten

Art. 15
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, sowie für den Heiligen Stuhl, zur Unterzeichnung und Ratifikation auf.
Art. 16
1.  Andere Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation oder Vertragsparteien des Status des Internationalen Gerichtshofes⁶ sind, können ermächtigt werden, diesem Übereinkommen beizutreten.
2.  Jedes diesbezügliche Ersuchen wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des in Absatz 3 genannten Ad-hoc-Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet.
3.  Die Vertragsstaaten treten in Form eines Ad-hoc-Ausschusses zusammen, zu dem jeder Vertragsstaat einen Vertreter entsendet, der von seiner Regierung ein ausdrückliches Mandat zur Behandlung eines solchen Ersuchens erhält. In diesen Fällen bedarf die Entscheidung des Ausschusses einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.
4.  Dieses Verfahren findet erst Anwendung, wenn das Übereinkommen von mindestens 20 der in Artikel 15 bezeichneten Staaten ratifiziert worden ist.
⁶ SR 0.193.501
Art. 17
Die Ratifikation dieses Übereinkommens oder der Beitritt dazu erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Art. 18
Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft, allerdings nur für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Es tritt für jeden weiteren Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 19
1.  Die Vertragsstaaten haben das Recht, dieses Übereinkommen zu kündigen.
2.  Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
3.  Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde in Kraft. Jedoch können Personen, die auf der Basis dieses Übereinkommens ihr Hochschulstudium im Hoheitsgebiet des Staates betreiben, der das Übereinkommen kündigt, den begonnenen Studienabschnitt abschliessen.
Art. 20
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Vertragsstaaten und die anderen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 17 genannten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden und von den in Artikel 19 vorgesehenen Kündigungen.
Art. 21
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten, hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommens unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 21. Dezember 1979 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten und den Vereinten Nationen zugesandt.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 14. März 2016 ⁷

⁷ AS 1991 2041 , 2002 2695 , 2008 2171 und 2016 1011 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Armenien

  5. September

1993 N

21. Dezember

1991

Aserbaidschan

29. November

1994 B

29. Dezember

1994

Australien*

  6. August

1986 B

  6. September

1986

Belarus

  3. März

1982

  3. April

1982

Belgien

24. September

1986

24. Oktober

1986

Bosnien und Herzegowina

12. Juli

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

22. April

1981

19. Februar

1982

Dänemark

  9. Dezember

1982

  9. Januar

1983

Deutschland

  8. Dezember

1994

  8. Januar

1995

Finnland

19. Januar

1982

19. Februar

1982

Frankreich

28. Juli

1989

28. August

1989

Georgien

  4. November

1992 N

21. Dezember

1991

Heiliger Stuhl

10. Juni

1982

10. Juli

1982

Israel

13. August

1981

19. Februar

1982

Italien

20. Januar

1983

20. Februar

1983

Kanada*

  6. März

1990

  6. April

1990

Kasachstan

14. März

1997 N

21. Dezember

1991

Kirgisistan

  7. November

1995 N

21. Dezember

1991

Kroatien

  6. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Liechtenstein

22. Juni

1994 B

22. Juli

1994

Litauen

16. November

1994 B

16. Dezember

1994

Malta

24. März

1983

24. April

1983

Mazedonien

30. April

1997 N

17. November

1991

Montenegro

26. April

2007 N

  3. Juni

2006

Niederlande

15. Juni

1982

15. Juli

1982

    Aruba

15. Juni

1982

15. Juni

1982

    Curaçao

15. Juni

1982

15. Juli

1982

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

15. Juni

1982

15. Juli

1982

    Sint Maarten

15. Juni

1982

15. Juli

1982

Norwegen

  2. Juni

1988

  2. Juli

1988

Österreich*

25. März

1986

25. April

1986

Polen

28. Oktober

1982

28. November

1982

Portugal

29. August

1984

29. September

1984

Rumänien

12. Juni

1990

12. Juli

1990

Russland

26. Januar

1982

26. Februar

1982

San Marino

15. April

1983

15. Mai

1983

Schweden

  7. März

1984

  7. April

1984

Schweiz*

16. Mai

1991

16. Juni

1991

Serbien

11. September

2001 N

27. April

1992

Slowakei

31. März

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  5. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

31. August

1982

30. September

1982

Tadschikistan

28. August

1992 N

21. Dezember

1991

Tschechische Republik

26. März

1993 N

  1. Januar

1993

Turkmenistan

  4. Juni

1996 N

26. Dezember

1991

Türkei

28. April

1988

28. Mai

1988

Ukraine

16. März

1982

16. April

1982

Ungarn

14. September

1982

14. Oktober

1982

Vereinigtes Königreich* a

22. Oktober

1985

22. November

1985

    Bermudas

22. Oktober

1985

22. November

1985

    Britische Jungferninseln

22. Oktober

1985

22. November

1985

    Gibraltar

22. Oktober

1985

22. November

1985

    Montserrat

22. Oktober

1985

22. November

1985

Zypern

19. März

1985

19. April

1985

*
Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
a
Das Übereinkommen war vom 22. November 1985 bis zum 30. Juni 1997 auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs auf Hong Kong anwendbar.

Erklärungen

Australien

Australien hat ein Bundesverfassungssystem, kraft dessen die rechtsetzende, die vollziehende und die richterliche Gewalt auf den Australischen Bund und die diesen bildenden Staaten aufgeteilt sind.
Die Anwendung des Übereinkommens im ganzen Land wird von den Behörden des Bundes, der Staaten und der Gebiete gemäss ihren entsprechenden Verfassungs­befugnissen und unter Berücksichtigung der sich auf die Ausübung dieser Befugnisse beziehenden Bestimmungen gewährleistet werden.
Andererseits ist es in Australien gegenwärtig Sache jeder Hochschuleinrichtung, die Bedingungen der Aufnahme zu den verschiedenen Studienebenen festzulegen. Die Aufnahmeräte und die Berufsverbände sind beauftragt, die in Australien oder im Ausland erworbenen Abschlüsse zu bestimmen, welche in Australien für die Zulassung zum Unterricht erforderlich sind oder zur Berufsausübung ermächtigen. Die Bundesbehörden werden den Wortlaut des Übereinkommens diesen Bildungseinrichtungen, gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens, sowie auch den zuständigen Räten und Verbänden mitteilen.
Die vorliegende Erklärung stellt keinen Vorbehalt dar.

Kanada

Die Verfassung Kanadas sieht ein Bundessystem vor, in welchem die gesetzgebenden Gewalten auf das Bundesparlament und die gesetzgebenden Provinzversammlungen aufgeteilt sind.
Jede Provinz wird gemäss den ihr von der kanadischen Verfassung im Bildungs­wesen gewährten ausschliesslichen Gesetzgebungsbefugnissen die Anwendung des Übereinkommens auf ihrem Gebiet sicherstellen. In Anwendung der Bestimmungen von Teil IV des Übereinkommens werden die Bundes‑ und die Provinzbehörden zusammen eine Kommission ernennen, die als nationale Organisation funktionieren wird.
Es ist Sache jeder Hochschuleinrichtung Kanadas, die Bedingungen der Aufnahme zu den verschiedenen Studienebenen festzulegen. Die Mehrzahl der (freien) Berufe ist autonom, und das Gesetz gibt diesen das Recht, zwecks Registrierung oder Bewilligung, den betreffenden Beruf in Kanada auszuüben, nach Gutdünken in Kanada oder in andern Ländern erworbene Universitätsdiplome anzuerkennen.
Die vorliegende Erklärung stellt nicht einen Vorbehalt dar.

Österreich

Die Republik Österreich anerkennt die Hochschulzeugnisse und ‑studien, Universitätsdiplome und akademischen Grade, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, unter dem Vorbehalt, dass das Niveau und der Inhalt des ausländischen Unterrichts und der ausländischen Prüfungen dem Niveau vergleichbaren österreichischen Unterrichts und vergleichbarer österreichischer Prüfungen entsprechen.
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich nur diejenigen Hochschul- ­und Erziehungseinrichtungen, die gleichwertigen österreichischen Einrichtungen entsprechen.

Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone im Bildungswesen sowie der Hochschulautonomie bei der Anwendung des Übereinkommens Rechnung zu tragen ist.

Vereinigtes Königreich

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass sie sich formell verpflichtet, alle Bestimmungen des Übereinkommens zu achten und anzuwenden, wobei es sich allerdings versteht, dass diejenigen von Artikel 7.1 in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie auf alle Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade Anwendung finden, die beim erfolgreichen Abschluss eines von einer anerkannten Bildungseinrichtung erteilten Unterrichts vergeben werden. (Eine grosse Zahl von Hochschuleinrichtungen, mit inbegriffen die Universitäten, ist nicht von einer zuständigen Behörde zugelassen worden, wobei diese Einrichtungen in dieser Hinsicht die autonome Verfügungsgewalt, die ihnen zusteht, unter Beizug auswärtiger Prüfender ausüben. Was die andern Einrichtungen betrifft, so werden die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade von einem aussenstehenden Validationsorgan erteilt.)
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