Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke (893)
CH - LU

Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke

Nr. 893 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke vom 27. September 1996 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 25 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes beschliesst:

§ 1

Allgemeines
1 Der mit Beschluss vom 12. April 1951
2 errichtete Unterstützungsfonds für hospitali
- sierte Tuberkulosekranke wird in einen Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskran
- ke umgewandelt.
2 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Fonds.

§ 2

Zweck
1 Die Erträgnisse des Fonds dienen der Unterstützung bedürftiger Lungen- und Aids
- kranker im Kanton Luzern.
2 Zudem können Beiträge an Institutionen für Lungen- und Aidskranke sowie für prä
- ventive Massnahmen entrichtet werden.
3 Kranke, für die ein Gemeinwesen aufkommen muss, können den Fonds nicht bean
- spruchen.
1 SRL Nr.
20
2 V XIV 586 (SRL Nr. 893b) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 223
2 Nr. 893

§ 3

Finanzierung
1 Der Fonds wird gespiesen durch a. das von der Luzerner Kantonalbank am 24. Oktober 1950 gestiftete Kapital von
250
000 Franken, b. allfällige weitere öffentliche oder private Zuwendungen.

§ 4

Verwendung des Kapitals
1 Das von der Luzerner Kantonalbank eingelegte Kapital des Fonds darf ohne Zustim
- mung des Regierungsrates und der Luzerner Kantonalbank nicht verwendet werden.

§ 5

Gesuche
1 Beitragsgesuche sind an das Gesundheits- und Sozialdepartement zu richten. Dieses holt die Stellungnahme des Kantonsarztes ein und entscheidet über Höhe und Dauer der Beiträge.

§ 6

Verwaltung des Fonds
1 Die Dienststelle Finanzen
3 verwaltet den Fonds. Sie zahlt die vom Gesundheits- und Sozialdepartement bewilligten Beiträge aus.

§ 7

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über ausserordentliche Beihilfen in Krankheitsfällen vom 9. Dezem
- ber 1963
4 , b. Reglement über den Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke vom 12. April 1951
5 ,

§ 8

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «kantonale Finanzverwaltung» durch «Dienststelle Finan
- zen» ersetzt.
4 V XVI 743 (SRL Nr. 893)
5 V XIV 586 (SRL Nr. 893b)
Nr. 893
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.09.1996
01.01.1997 Erstfassung G 1996 223
4 Nr. 893 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.09.1996
01.01.1997 Erlass Erstfassung G 1996 223
Markierungen
Leseansicht