Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (323.1)
CH - ZH

Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden

1 GebV StrV
323.1 Verordnung über die Gebühren, Ausl agen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
199 Abs.
2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)
5 und Art. 424 der Strafprozessordn ung vom 5. Oktober 2007 (StPO)
8 ,
13 beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für fol gende Strafverfolgungsbehörden: a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft, b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft, c. Statthalterämter. d. . . .
14 B. Gebühren
Bemessungs
-
grundlagen

§ 2.

1 Grundlagen für die Festse tzung der Gebühren sind a. der Zeitaufwand der Strafverfolg ungsbehörde, einschliesslich der Polizei, b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.
2 In besonders aufwendigen Verf ahren können die Höchstansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden.
3 Bei Verfahren mit geringem Aufw and, namentlich bei formellen Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§
3–8 unterschritten werden oder es ka nn von der Erhe bung einer Gebühr abgesehen werden.
Allgemeine
Gebühr

§ 3.

Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Gebühr für Entscheide a. der Jugendanwaltschaften Fr.
50 bis
1
000 b. der übrigen Strafver folgungsbehörden Fr.
100 bis
4
000
2
323.1 GebV StrV Gebühren der Staatsanwalt- schaften

§ 4.

1 Die Gebühren der Staatsanwa ltschaften betragen für: a. mit einem Strafb efehl abgeschlossene Untersuchungen Fr.
150 bis
15
000 b. mit einer Eins tellungsverfügung abgeschlossene Unte rsuchungen betreffend
1. Übertretungen Fr.
80 bis
1
500
2. Verbrechen und Vergehen Fr.
150 bis
20
000 c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr.
50 bis
5
000 d. mit einer Anklagee rhebung oder einem Antrag gemäss Art. 374 StPO
8 abgeschlossene Untersuchungen Fr.
300 bis
30
000 e. selbstständige Einziehungsverfahren nach Art. 376–378 StPO
8 Fr.
50 bis
15
000
2 Die Staatsanwaltschaften setzen di e Gebühr nach Abs. 1 lit. d zu
- handen des Gerichts fest. Gebühren der Jugend anwaltschaften

§ 5.

1 Die Gebühren der Jugendanwal tschaften betragen für: a. mit einem Strafbefehl abgeschlosse ne Unter- suchungen gegen Jugendlic he wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr.
50 bis
800
2. nach dem vollende ten 15. Altersjahr begangen haben Fr.
100 bis
1
500 b. mit einer Einstellung sverfügung abgeschlos- sene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr.
40 bis
600
2. nach dem volle ndeten 15. Altersjahr begangen haben Fr.
80 bis
1
200 c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr.
30 bis
300 d. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr.
50 bis
1
600
2. nach dem vollende ten 15. Altersjahr begangen haben Fr.
100 bis
3
000
3 GebV StrV
323.1
2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt ha ben soll, richtet sich die Gebühr nach § 4.
3 Die Jugendanwaltschaften setzen di e Gebühr nach Abs. 1 lit. d und Abs. 2 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.
Gebühren der
Übertretungs
-
strafbehörden

§ 6.

12
1 Die Gebühren der Übertretun gsstrafbehörden gemäss §
1 lit. c und d betragen für: a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen Fr.
80 bis
2
000 b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen Fr.
80 bis
1
500 c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr.
50 bis
1
000 d. die Führung der Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl Fr.
100 bis
5
000
2 Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs.
1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.
Pauschal
-
gebühren

§ 7.

1 In einfachen Fällen können Pa uschalgebühren festgesetzt werden, die auch die Auslagen abgelten.
2 Bei der Festsetzung der Pausch algebühren werden die nach §§
2–6 bestimmten Gebühren um mindest ens 10% und höchstens 25% erhöht.
3 Deckt eine erhöhte Gebühr die Ausl agen offensichtlich nicht, ist eine Pauschalge bühr unzulässig.
Kanzlei
-
gebühren

§ 8.

1 Für folgende Amtshandlung en können Gebühren erhoben werden: a. Rechtskraftbescheinigungen Fr.
20 b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen Fr.
20 bis
50 c. Mahnschreiben Fr.
20 bis
50
2 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäss §
35 der Ver ordnung über die Information und de n Datenschutz vom 28. Mai 2008
4 sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
3 Für die übrigen Verrichtungen de r Kanzlei kann eine Gebühr von Fr. 10 bis 500 erhoben werden.
4 Von kantonalen Amtsstellen we rden keine Gebühren erhoben.
4
323.1 GebV StrV C. Auslagen und Entschädigungen Auslagen

§ 9.

1 Die Auslagen für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sind in den Gebüh
- ren enthalten.
2 Andere Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO
8 , auch diejenigen der Polizei, werden unter Vorbehalt von §
7 gesondert verrechnet. Die Straf
- verfolgungsbehörden reichen dem Gericht mit der Anklageerhebung eine Aufstellung ihrer Auslagen ein. Zeugen und Auskunfts personen

§ 10.

1 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Aus
- kunftspersonen richtet sich nach der Entschädig ungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002
6 .
2 Geschädigte Personen, die Strafta ten bei einer Strafverfolgungs
- behörde anzeigen oder als Privatkl ägerschaft gelten, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahm e durch die Strafverfolgungsbehör
- den nur Anspruch auf Ersatz der Spesen. Sachverständige

§ 11.

1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent
- schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforder lichen Fachkennt
- nissen und der Schwierigkeit der Le istung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufs
- verbandes.
2 Für Barauslagen der Sa chverständigen gelten die Ansätze gemäss

§ 4 der Entschädigungsverordnung der

obersten Gerichte vom 11. Juni
2002
6 .
3 Können die Kosten für ein Gutachten nicht abgeschätzt werden, ist ein Kostenvoranschlag einzuho len und ein Kostendach zu verein
- baren.
4 Ist für ein Gutachten mit Kosten von mehr als Fr. 30 000 zu rechnen, ist die schriftliche Genehmigung der Aufsic htsbehörde einzuholen. D. Kostenbezug

§ 12.

1 Die von den Strafverfolgungsbehörden gemäss §
1 lit.
a und b auferlegten Gebühren und Ausl agen sowie die von ihnen verfüg
- ten Ordnungsbussen nach der Strafprozessordnung
8 und der Jugend
- strafprozessordnung
9 vom 20. März 2009 werden von der zentralen
5 GebV StrV
323.1
2 Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003
7 gilt analog. Die gemäss §
5 der Verordnung zustän dige Stelle entscheidet auch über Gesuche um nachträglichen Erlass der durch die Strafverfolgungsb ehörden auferlegten Kosten. E. Schlussbestimmungen
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 13.

10 Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien.
Übergangs
-
bestimmung

§ 14.

1 Die Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- tretens hängigen Verfahren Anwe ndung. Gebühren nach §§ 4 Abs.
1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 1 lit. d werden nur erhoben, wenn nach Inkrafttreten dieser Vero rdnung Anklage erhoben wird.
2 Finden auf ein Verfahren weiter hin die Bestimmungen des kanto nalen Strafprozessrechts Anwendung, gelten die bisherigen Bestim mungen der jeweiligen St rafverfolgungsbehörden.
1 OS 65, 906 ; Begründung siehe ABl 2010, 2630 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 131.1 .
4 LS 170.41 .
5 LS 211.1 .
6 LS 211.12 .
7 LS 211.14 .
8 SR 312.0 .
9 SR 312.1 .
10 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 ( OS 66, 499 ; ABl 2011, 1810 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Eingefügt durch RRB vom 21. September 2011 ( OS 66, 819 ; ABl 2011, 2772 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 ( OS 66, 819 ; ABl 2011, 2772 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 ( OS 66, 819 ; ABl 2011, 2772 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 314 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
14 Aufgehoben durch RRB vom 22. August 2018 ( OS 73, 435 ; ABl 2018-09-07 ). In Kraft seit 1. November 2018.
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