Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über Sondermissionen betreffend die obligator... (0.191.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über Sondermissionen betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Abgeschlossen in New York am 8. Dezember 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. März 1977¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1985 (Stand am 28. Mai 2009) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b der BB vom 25. März 1977 ( AS 1985 1259 )
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des im folgenden als «Übereinkommen» bezeichneten Übereinkommens über Sondermissionen, das am 8. Dezember 1969² von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
von dem Wunsch geleitet, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbar­keit des Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeinigt haben,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.191.2
Art. I
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterlie­gen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs und kön­nen diesem daher durch Klage einer Streitpartei schriftlich unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Art. II
Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, dass nach ih­rer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbrei­ten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.
Art. III
1.  Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ein Vergleichsverfahren einzuleiten.
2.  Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlung nicht bin­nen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede Partei die Streitigkeit im Kla­gewege dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.
Art. IV
Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. V
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. VI
Der Beitritt zu diesem Protokoll steht jedem Staat offen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Ver­einten Nationen zu hinterlegen.
Art. VII
1.  Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt.
2.  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäss Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinter­legung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. VIII
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertrags­parteien des Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung von Ratifika­tions- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI;
b) den Tag, an dem dieses Protokoll nach Artikel VII in Kraft tritt.
Art. IX
Der Originaltext dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird beim Gene­ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel IV bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugt, dieses am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. Mai 2009 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

Estland

21. Oktober

1991 B

20. November

1991

Guatemala

12. Februar

1988 B

13. März

1988

Iran

  5. Juni

1975 B

21. Juni

1985

Liberia

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Liechtenstein

  3. August

1977

21. Juni

1985

Österreich

22. August

1978 B

21. Juni

1985

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Paraguay

19. September

1975 B

21. Juni

1985

Philippinen

26. November

1976

21. Juni

1985

Schweiz

  3. November

1977

21. Juni

1985

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

28. Dezember

1977 B

21. Juni

1985

Slowakei

27. April

1999 B

27. Mai

1999

Spanien

31. Mai

2001 B

30. Juni

2001

Uruguay

17. Dezember

1980 B

21. Juni

1985

Zypern

24. Januar

1972

21. Juni

1985

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