Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughaf... (551.113)
CH - ZH

Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughafen Zürich

1 Biometrisches Gesichts erkennungssystem – V
551.113 Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughafen Zürich (vom 8. Dezember 2004)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Zweck

§ 1.

Die Kantonspolizei Zürich betrei bt am Flughafen Zürich ein Datensystem zur Feststellung de r Identität und Herkunft von Perso nen, bei denen ein Verdacht auf illeg ale Migration besteht. Das System beruht auf der biometrischen Vermes sung der Gesichter dieser Perso nen und auf dem Vergleich der so gewonnenen Daten.
Datenerfassung

§ 2.

1 Gelangt eine Person auf dem Luftweg zum Flughafen Zürich, können über sie die Daten gemäss §
3 erfasst werden, wenn ein Verdacht auf illegale Migration besteht.
2 Die Datenerfassung erfolgt unmi ttelbar nach de m Verlassen des Flugzeugs.
b. Inhalt

§ 3.

1 Im Datensystem werden erfasst: a. Name, Vornamen und Aliasnamen der Person, b. eine Einzelbildaufn ahme des Gesichts, c. Geburtsdatum, d. Geschlecht, e. Staatsangehörigkeit, f. Abflugort, g. Bildaufnahmen der Reisedokumen te, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten, h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.
2 Das Datensystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts biometrisch und speicher t die gewonnenen Daten.
3 Die Daten gemäss Abs.
1 lit. a und c–f werden aus den Reise dokumenten und den Flugdokumente n übernommen. Soweit sich daraus nichts entnehmen lässt, wi rd auf die mündlichen Angaben der betreffenden Person abgestellt.
a. Voraus-
setzungen
2
551.113 Biometrisches Gesich tserkennungssystem – V Datenabfrage

§ 4.

Zur Feststellung der Identitä t oder der Herkunft einer Per
- son können die im System enthaltene n Daten abgefragt werden, wenn die Person a. im Transitbereich de s Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will und b. dabei keine, keine gültigen ode r keine ihr zustehenden Reisedoku
- mente oder keine Flugdokumente vorweist. b. Vorgehen

§ 5.

1 Sind die Vorausse tzungen nach §
4 erfüllt, wird eine Einzel
- bildaufnahme vom Gesicht der be treffenden Person erstellt. Das Datensystem vermisst die Einzel bildaufnahme biometrisch und ver
- gleicht die gewonnenen Daten mit den übrigen im System gespeicher
- ten biometrischen Daten.
2 Stimmen die biometrischen Daten überein, zeigt das System die Daten gemäss §
3 Abs. 1 an.
3 Die bei einer Datenabfrage für de n Vergleich erstellte Einzelbild
- aufnahme und die entsprechenden biometrischen Daten werden un
- mittelbar nach der Da tenabfrage gelöscht. Datenbekannt gabe an weitere Amtsstellen

§ 6.

Die Daten gemäss §
3 Abs. 1 können im Einzelfall auf An
- frage hin folgenden Amtsstellen we itergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegwei sungsverfahren benötigen: a. Bundesamt für Migration, b. Migrationsamt. Löschung der Daten

§ 7.

Das Datensystem löscht die gemäss §
3 erhobenen oder berechneten Daten 60 Tage nach ihrer Erfassung automatisch. Datensicherheit

§ 8.

1 Für die Datenerhebung und di e Datenbearbeitung ist die Kantonspolizei verantwortlich. Di ese trifft die ge mäss den daten
- schutzrechtlichen Best immungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen.
2 Die Datenspeicherung erfolgt verschlüsselt.
3 Die Kantonspolizei regelt die Zu gangsberechtigung zu den Daten
- stationen und sichert die Arbeitsrä ume gegen den Zutritt unbefugter Personen.
4 Der Zugriff auf das System wird mit individuellen Benutzerprofi
- len und Passwörtern gesichert. Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen

§ 9.

1 Wer das Auskunftsrecht oder andere Rechte gemäss §§
17
ff. des kantonalen Date nschutzgesetzes
2 wahrnehmen will, hat bei der Kantonspolizei ein schriftlic hes Gesuch einzureichen. a. Voraus- setzungen
3 Biometrisches Gesichts erkennungssystem – V
551.113
2 Die gesuchstellende Person gibt ih ren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer an. Sie hat einen Identitätsnachweis zu erbringen.
3 Die Auskünfte werden kostenlos erteilt.
Statistik und
Auswertung

§ 10.

1 Die Bearbeitung von im System erfassten Daten zu statis tischen Zwecken oder zu Zwecken der verwaltungsinternen Auswer tung richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutz gesetzes
2 .
2 Die Daten müssen derart bear beitet sein, dass keine Rück schlüsse auf die betreffe nden Personen möglich sind.
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 11.

Die Kantonspolizei erlässt Au sführungsbestimmungen ins besondere über a. den Ablauf der Erfassung, der Abfrage und der Bekanntgabe der Daten, b. die Systembedienung, c. die Zugangsberechtigung zu de n Datenstationen und die Bearbei tungsberechtigungen.
Inkrafttreten,
Geltungsdauer

§ 12.

3 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt bis zum Inkrafttr eten der Art. 102 und
103 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausl änder (AuG) vom 16. Dezember
2005.
1 OS 59, 452 .
2 LS 236.1 .
3 Fassung gemäss RRB vom 8. November 2006 ( OS 61, 389 ; ABl 2006, 1598 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
Markierungen
Leseansicht