Verordnung über die Kontrolle der Kessel von Dampflokomotiven konzessionierter Bahnunternehmen
vom 7. August 1974 (Stand am 15. September 1974)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957¹,
verordnet:
I
¹ SR 742.101
Einziger Artikel
¹ Die Kontrolle der Kessel von Dampflokomotiven konzessionierter Bahnunternehmen wird dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern übertragen. Sie untersteht der Oberaufsicht durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.
² Massgebend für diese Kontrolle sind die Vorschriften der Verordnung vom 9. April 1925² betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen.
³ Für seine Tätigkeit erhebt der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern die vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement genehmigten Gebühren.
II
Die Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen wird wie folgt geändert:
Art. 6 Ziff. 1
...
Art. 32 Ziff. 2
...
III
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 15. September 1974 in Kraft.
² [BS 8 381; AS 1974 1381 , 1999 704 Ziff. II 30, 2006 2437 Art. 8 Ziff. 1. AS 2007 2943 Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007 ( SR 832.312.12 ).
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