Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung v... (412.223)
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Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

1 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
412.223 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) (vom 19. September 2001)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
34 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
2 sowie §
36 des Einführungsgesetzes zum Bunde sgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 1987
3 , beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung übe r die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 bei. II.
4 Das Mittelschul- und Berufsbil dungsamt bezeichnet die Schu len mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Studiengänge der Ve reinbarungskantone, für die das Schulgeld übernommen wird. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 56, 797 .
2 LS 413.21 .
3 LS 413.31 .
4 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 219 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
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412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) (vom 1. März 2001) Die Regierungen der Kantone Züri ch, Glarus, Schaffhausen, Appen
- zell Ausserrhoden, Appenz ell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regi erung des Fürstentums Liechten
- stein (nachfolgend Vereinbarungskantone) vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art.
1.
1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleich stellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohn
- sitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitz
- kantons. Geltungsbereich Art.
2.
1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von a. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Dip
- lommittelschulen, b. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre, c. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrecht
- licher Trägerschaft angewendet werden. b. Unterstellung Art.
3.
1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Ver
- einbarung anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im An hang 1 dieser Vereinbarung. a. Grundsatz
3 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
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c. Vorbehalt Art.
4. Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbeson dere zum Besuch von Schulen in Gr enzregionen, bleiben vorbehalten.
Gleich
-
behandlung von
Auszubildenden Art.
5. Auszubildende aus Vereinba rungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gl eichgestellt, insbesondere hinsicht lich Zulassungsvoraussetzung en, Promotion und Abschluss.
Schulgelder
und Gebühren Art.
6.
1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgel der und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende au s dem Standortkanton und sol chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.
Au fn ah m e
-
pflicht Art.
7. Die Vereinbarung unterschei det zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungs kanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
Schulbeiträge Art.
8.
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leis tet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.
b. Ohne Auf
-
nahmepflicht Art.
9. Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Verein barung.
c. Anpassung Art.
10. Die Höhe der Schulbeiträge wi rd erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.
Standortkanton Art.
11. Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.
Zahlungs
-
pflichtiger
Kanton Art.
12. Zahlungspflichtige r Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.
Beziehungen
zu Nicht
-
vereinbarungs
-
kantonen Art.
13.
1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
a. Bei Auf-
nahmepflicht
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2 Schulbeiträge, Schulgelder und Ge bühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vere inbarung für Vereinbar ungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspfli chtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vere inbarung nicht beigetre ten sind, nicht tiefer sein als diejenigen für Auszubilde nde aus Kantonen, die dieser Verein
- barung beigetreten si nd und die das entsprec hende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben. II. Verfahren Koordinations stellen Art.
14. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitun
- gen ein Sekretariat ein. Liste der Auszubildenden Art.
15.
1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspf lichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Se mesters eine Liste der Auszubil
- denden ein.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen. Rechnungs stellung Art.
16.
1 Die Schule stellt der Koor dinationsstelle des zahlungs
- pflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist i nnert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit de n Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben. III. Revision und Kündigung Änderung der Vereinbarung Art.
17.
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim
- mung aller Vereinbarungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zu
- stimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Ka ntons in den Anhängen zur Ver
- einbarung bedürfen einer schrift lichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträ gen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jewe ils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.
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Beitritt
weiterer
Kantone Art.
18. Mit Zustimmung der Verei nbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
Kündigung der
Vereinbarung Art.
19.
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijäh rigen Kündigungsfrist auf Ende ei nes Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidente n der EDK-Ost schriftlich ein zureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
Abschluss
der begonnenen
Ausbildung Art.
20. Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schul beitrag bis zum ordentlichen Ab schluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Art.
21. Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/
2002 in Kraft, sofern ihr fü nf Kantone beigetreten sind.
Aufhebung
bisherigen
Rechts Art.
22.
1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Ver einbarung über Schulbeit räge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge v on Schulen der Sekundar stufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
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412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II Anhang 1 Der Anhang 1 dieser Vereinba rung ist zu beziehen bei: Bildungsdirektion de s Kantons Zürich Walchetor, 8090 Zürich Tel. 043 259 23 09, Fax 043 262 07 42 Internet: www.bi.zh.ch Anhang 2 Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens
2001 der EDK-Ost Schulbeiträge nach Schultypen Kantonsbeiträge je Schuljahr gemäss Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung in Franken a. Lehrerinnen- und Le hrerbildungsstätten auf der Sekundarstufe II (T arif analog Gymnasien)
17
000 b. Gymnasien
17
000 Maturitätsschulen für Er wachsene (Vollzeit)
17
000 Maturitätsschulen für Erwachsene je Lektion (Teilzeit)
600 Handelsmittelschulen
12
000 Diplommittelschulen
17
000 Berufsmaturitätsschulen (B MS2) nach der Lehre
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