Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (916.201)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)

(PGesV-WBF-UVEK) vom 14. November 2019 (Stand am 14. Dezember 2022)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 29 Absätze 2, 3 und 5, 29 b , 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 38 a , 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 59 a , 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018¹ (PGesV),²
verordnen:
¹ SR 916.20 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur PGesV. Sie legt insbesondere die Quarantäneorganismen und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest sowie die Waren, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

2. Abschnitt: Quarantäneorganismen ³

³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
Art. 2 … ⁴
¹ Besonders gefährliche Schadorganismen, die als Quarantäneorganismen gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Dort wird zudem die für den jeweiligen Schadorganismus zuständige Behörde genannt.
² Quarantäneorganismen, die prioritär zu behandeln sind, sind in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet.
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
Art. 3 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).

3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
¹ Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die bei Befall mit den in Anhang 3 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt.
² Ebenfalls in Anhang 3 sind die Schwellenwerte für den Befall aufgeführt, unterhalb denen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auch zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.
Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
¹ Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Artikel 4 dürfen nur dann zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang 4 aufgeführten Massnahmen ergriffen wurden.
² Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen sind, müssen die ergriffenen Massnahmen aufzeichnen und die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren.
Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora
¹ Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll.
² Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss folgende Massnahmen ergreifen:
a. Überwachung der phytosanitären Lage bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ;
b. Meldung an den zuständigen kantonalen Dienst bei Verdacht oder Feststellung, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgetreten ist; und
c. möglichst rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzenteile.
³ Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Massnahmen.
⁴ Unabhängig davon, ob Gebiete nach Absatz 1 ausgeschieden werden, sind die Einfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Cotoneaster Ehrh., Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot verboten.

4. Abschnitt: Einfuhr von Waren ⁶

⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
¹ Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist, sind in Anhang 5 aufgeführt.
² Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.⁷
³ Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.⁸
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist
Die Samen und die weiteren Waren, deren Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) nach Artikel 39 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
Art. 8 a ⁹ Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU
Die Waren, die nur aus der EU eingeführt werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8 a erfüllen, sind in Anhang 8 a aufgeführt.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
Art. 9 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).

5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle

Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst
¹ Die anmeldepflichtige Person muss die kontrollpflichtige Ware spätestens am Tag vor der Einfuhr beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) anmelden.
² Sie muss zu diesem Zweck elektronische Kopien der für die Einfuhr relevanten Dokumente, namentlich des Pflanzengesundheitszeugnisses, des Lieferscheins und des Luftfrachtbriefes, dem gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anfügen oder per E-Mail an die Eingangsstelle senden.
³ Der EPSD kann kürzere Fristen als jene nach Absatz 1 vorsehen. Er gibt diese auf seiner Website¹¹ bekannt.
¹¹ www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzengesundheit
Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr
¹ Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 1 oder Waren nach Artikel 7 Absatz 2, denen kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, fest, so weisen sie die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Ware vor Ort entsorgt werden kann oder vom EPSD beschlagnahmt wird.
² Entsorgt die anmeldepflichtige Person die Ware nicht vor Ort, so veranlasst die Zollstelle, dass die zuständige Eingangsstelle des EPSD die Ware beschlagnahmt.
³ Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 2 fest, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, so benachrichtigen sie die zuständige Eingangsstelle des EPSD für die Durchführung der Kontrollen.
⁴ Die Zollstellen unterstützen den EPSD bei der Durchführung von Kontrollkampagnen.

6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Quarantänestationen und geschlossene Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Die physische Isolation der unter Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Ware ist gewährleistet.
b. Der Zutritt zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage muss eingeschränkt werden können.
c. Die Sterilisierung, Dekontaminierung oder Vernichtung befallener Waren, Abfälle und Ausrüstungen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage ist möglich.
d. Es steht genügend Personal mit ausreichender Qualifikation zur Verfügung.
e. Ein Notfallplan ist vorhanden.
Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Die im Rahmen der Anerkennung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage bestimmte zuständige Person ist verantwortlich für:
a. die Überwachung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage und deren Umgebung im Hinblick auf das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
b. das Ergreifen notwendiger Massnahmen bei Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
c. die Vergabe der Zutrittsberechtigung; und
d. die Buchführung über: 1. Personen, die zutrittsberechtigt sind,
2. Besucherinnen und Besucher, die in Begleitung einer zutrittsberechtigten Person Zugang zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage erhalten,
3. Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden und sie verlassen,
4. den Ursprung der Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden, und
5. das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
¹ Der EPSD kontrolliert regelmässig, ob Quarantänestationen und geschlossene Anlagen die Anforderungen nach Artikel 12 und die Pflichten nach Artikel 13 erfüllen.
² Er widerruft die Anerkennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn die Anforderungen nach Artikel 12 oder die Pflichten nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden.

7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren

Art. 15 Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist ¹²
Die Samen und die weiteren Waren, deren Inverkehrbringen nach Artikel 60 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
Art. 15 a ¹³ Warenspezifische Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Die Waren, die nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8 a erfüllen, sind in Anhang 8 a aufgeführt.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).

8. Abschnitt: Pflanzenpass

Art. 16 Formale Anforderungen an den Pflanzenpass
¹ Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen die nach Anhang 7 PGesV vorgeschriebenen Elemente auf dem Pflanzenpass in einem rechteckigen Textfeld anordnen.
² Sie müssen die Elemente durch Ränder eingrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen trennen.
Art. 17 Muster für Pflanzenpässe
¹ Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 2 entsprechen.
² Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 3 entsprechen.
³ Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998¹⁴ kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 4 entsprechen.
⁴ Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 5 entsprechen.
¹⁴ SR 916.151
Art. 18 Rückverfolgbarkeitscode
Die Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nicht gilt, sind in Anhang 11 aufgeführt.
Art. 19 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).

9. Abschnitt: Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau

Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
¹ Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96 PGesV insbesondere folgende Kriterien:
a. Befallssituation zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen;
b. Höhe des Schadens;
c. wirtschaftliche Folgen des Schadens für den Betrieb;
d. Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche;
e. Versicherbarkeit des Schadens;
f. Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb.
² Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen verfügt worden sind, massgebend.
Art. 21 Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone
¹ Als anerkannt gelten die Kosten nach Artikel 97 PGesV, wenn die Massnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, nach Richtlinien oder Notfallplänen des BLW oder in Absprache mit diesem durchgeführt worden sind. Die Kantone erhalten die Abgeltungen nur, wenn die Massnahmen abgeschlossen sind und die Ausgaben belegt werden können.
² Für Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen wird ein Tagesansatz von 520 Franken anerkannt.
³ Das BLW vergütet Abfindungen, die ein Kanton gewährt hat, sofern der Kanton die Kriterien nach Artikel 20 berücksichtigt hat und die Billigkeit der Abfindung nachvollziehbar ist:
a. zu 75 Prozent beim erstmaligen Auftreten eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus im Kantonsgebiet;
b. zu 50 Prozent bei einem weiteren Auftreten desselben Organismus.
Art. 22 Gesuch um Abgeltungen
¹ Gesuche um Abgeltungen sind spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahmen beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.¹⁶
² Gesuche um Abgeltungen für Überwachungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden.
³ Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 15. April 2002¹⁷ über die verbotenen Pflanzen wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 2002 1098 ; 2007 4477 Ziff. V 19]
Art. 24 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 13 geregelt.
Art. 25 Übergangsbestimmung
Samen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁸

¹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020 ( AS 2020 3073 ), vom 11. März 2022 ( AS 2022 216 ) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 31. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 702 ).
(Art. 2)

Quarantäneorganismen

1. Quarantäneorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten

1.1 Bakterien

Schadorganismus [EPPO¹⁹ Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

1.1.1 Candidatus Liberibacter africanus [LIBEAF]

ja

BLW

1.1.2 Candidatus Liberibacter americanus [LIBEAM]

ja

BLW

1.1.3 Candidatus Liberibacter asiaticus [LIBEAS]

ja

BLW

1.1.4 Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins & Jones [CORBFL]

BLW

1.1.5 Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. [CORBSE]

ja

BLW

1.1.6 Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert,
Verdonck & Kersters [ERWIST]

BLW

1.1.7 Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. [RALSPS]

BLW

1.1.8 Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. [RALSSL]

ja

BLW

1.1.9 Ralstonia syzygii subsp. celebesensis Safni et al.
[RALSSY]

BLW

1.1.10 Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al.
[RALSSY]

BLW

1.1.11 Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.)
Constantin et al. [XANTAU]

BLW

1.1.12 Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. [XANTCI]

BLW

1.1.13 Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Ishiyama) Swings et al. [XANTOR]

BLW

1.1.14 Xanthomonas oryzae pv. oryzicola (Fang et al.) Swings
et al. [XANTTO]

BLW

1.1.15 Xylella fastidiosa (Wells et al.) [XYLEFA]

ja

BLW

¹⁹ European and Mediterranean Plant Protection Organization (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum).

1.2 Pilze und Oomyceten

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

1.2.1 Anisogramma anomala (Peck) E. Müller [CRSPAN]

BLW

1.2.2 Apiosporina morbosa (Schwein.) Arx [DIBOMO]

BLW

1.2.3 Atropellis spp. [1ATRPG]

BAFU

1.2.4 Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka [PHYOPI]

BLW

1.2.5 Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov. [CERAFA]

BAFU

1.2.6 Chrysomyxa arctostaphyli Dietel [CHMYAR]

BAFU

1.2.7 Coniferiporia sulphurascens (Pilát) L.W. Zhou & Y.C. Dai [PHELSU]

BAFU

1.2.8 Coniferiporia weirii (Murrill) L.W. Zhou & Y.C. Dai [INONWE]

BAFU

1.2.9 Cronartium spp. [1CRONG], ausgenommen C. gentianeum, C. pini (Willdenow) Jørstad [ENDCPI] und C. ribicola Fischer [CRONRI]

BAFU

1.2.10 Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer,
T.A. Duong & M.J. Wingf [CERAVI]

BAFU

1.2.11 Elsinoë australis Bitanc. & Jenkins [ELSIAU]

BLW

1.2.12 Elsinoë citricola X.L. Fan, R.W. Barreto & Crous [ELSICI]

BLW

1.2.13 Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenkins [ELSIFA]

BLW

1.2.14 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

BAFU

1.2.15 Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire)
W.L. Gordon [FUSAAL]

BLW

1.2.16 Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat [GEOHMO]

BLW

1.2.17 Guignardia laricina (Sawada) W. Yamam & Kaz. Itô [GUIGLA]

BAFU

1.2.18 Gymnosporangium spp. [1GYMNG], ausser Gymnosporangium amelanchieris E. Fisch. Ex F. Kern, Gymnosporangium atlanticum Guyot & Malençon, Gymnosporangium clavariiforme (Wulfen) DC [GYMNCF], Gymnosporangium confusum Plowr. [GYMNCO], Gymnosporangium cornutum Arthur ex F. Kern [GYMNCR], Gymnosporangium fusisporum E. Fisch., Gymnosporangium gaeumannii H. Zogg, Gymnosporangium gracile Pat., Gymnosporangium minus Crowell, Gymnosporangium orientale P. Syd. & Syd., Gymnosporangium sabinae (Dicks.) G. Winter [GYMNFU], Gymnosporangium torminali-juniperini E. Fisch. und Gymnosporangium tremelloides R. Hartig [GYMNTR]

BLW

1.2.19 Melampsora farlowii (Arthur) Davis [MELMFA]

BAFU

1.2.20 Melampsora medusae f.sp. tremuloidis Shain [MELMMT]

BAFU

1.2.21 Mycodiella laricis-leptolepidis (Kaz. Itô, K. Satô & M. Ota) Crous [MYCOLL]

BAFU

1.2.22
Neocosmospora ambrosia (Gadd & Loos) L. Lombard & Crous [FUSAAM]

BAFU

1.2.23
Neocosmospora euwallaceae (S. Freeman, Z. Mendel, T. Aoki & O’Donnell) Sandoval-Denis, L. Lombard & Crous [FUSAEW]

BAFU

1.2.24 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa [GUIGCI]

ja

BLW

1.2.25 Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart [PHYSSL]

BLW

1.2.26 Phymatotrichopsis omnivora (Duggar) Hennebert [PHMPOM]

BLW

1.2.27 Phytophthora ramorum (nicht-EU Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld [PHYTRA]

BAFU

1.2.28 Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun [CERCAN]

BLW

1.2.29 Pseudocercospora pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton [CERSPD]

BAFU

1.2.30 Puccinia pittieriana Hennings [PUCCPT]

BLW

1.2.31 Septoria malagutii E.T. Cline [SEPTLM]

BLW

1.2.32 Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous. [MYCOPP]

BAFU

1.2.33
Stagonosporopsis andigena (Turkensteen) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMAN]

BLW

1.2.34 Stegophora ulmea (Fr.) Syd. & P. Syd. [GNOMUL]

BAFU

1.2.35 Thecaphora solani (Thirumulachar & O’Brien) Mordue [THPHSO]

BLW

1.2.36 Tilletia indica Mitra [NEOVIN]

BLW

1.2.37 Venturia nashicola S. Tanaka & S. Yamamoto [VENTNA]

BLW

1.3 Insekten und Milben

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

1.3.1 Acleris spp.:
a.
Acleris gloverana (Walsingham) [ACLRGL]
b.
Acleris issikii Oku [ACLRIS]
c. Acleris minuta (Robinson) [ACLRMI]
d.
Acleris nishidai Brown [ACLRNI]
e.
Acleris nivisellana (Walsingham) [ACLRNV]
f.
Acleris robinsoniana (Forbes) [ACLRRO]
g.
Acleris semipurpurana (Kearfott) [CROISE]
h.
Acleris senescens (Zeller) [ACLRSE]
i.
Acleris variana (Fernald) [ACLRVA]

BLW

1.3.2 Acrobasis pyrivorella (Matsumura) [NUMOPI]

BLW

1.3.3 Agrilus anxius Gory [AGRLAX]

ja

BAFU

1.3.4 Agrilus planipennis Fairmaire [AGRLPL]

ja

BAFU

1.3.5 Aleurocanthus citriperdus Quaintance & Baker [ALECCT]

BLW

1.3.6 Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) [ALECSN]

BLW

1.3.7 Aleurocanthus woglumi Ashby [ALECWO]

BLW

1.3.8 Andean potato weevil complex:
a Phyrdenus muriceus Germar [PHRDMU]
b. Premnotrypes spp. [1PREMG]
c.
Rhigopsidius tucumanus Heller [RHGPTU]

BLW

1.3.9 Anoplophora chinensis (Thomson) [ANOLCN]

ja

BAFU

1.3.10 Anoplophora glabripennis (Motschulsky) [ANOLGL]

ja

BAFU

1.3.11 Anthonomus bisignifer Schenkling [ANTHBI]

BLW

1.3.12 Anthonomus eugenii Cano [ANTHEU]

ja

BLW

1.3.13 Anthonomus grandis (Boh.) [ANTHGR]

BLW

1.3.14 Anthonomus quadrigibbus Say [TACYQU]

BLW

1.3.15 Anthonomus signatus Say [ANTHSI]

BLW

1.3.16 Apriona cinerea Chevrolat [APRICI]

BLW

1.3.17 Apriona germari (Hope) [APRIGE]

BLW

1.3.18 Apriona rugicollis Chevrolat [APRIJA]

BLW

1.3.19 Aromia bungii (Faldermann) [AROMBU]

ja

BLW

1.3.20 Arrhenodes minutus Drury [ARRHMI]

BAFU

1.3.21 Aschistonyx eppoi Inouye [ASCXEP]

BLW

1.3.22 Bactericera cockerelli (Sulc.) [PARZCO]

ja

BLW

1.3.23 Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) [BEMITA], bekanntermassen Vektor für Viren

BLW

1.3.24 Carposina sasakii Matsumara [CARSSA]

BLW

1.3.25 Ceratothripoides claratris (Shumsher) [CRTZCL]

BLW

1.3.26 Choristoneura spp.:
a.
Choristoneura carnana Barnes & Busck [CHONCA]
b. Choristoneura conflictana Walker [ARCHCO]
c. Choristoneura fumiferana Clemens [CHONFU]
d.
Choristoneura lambertiana Busck [TORTLA]
e.
Choristoneura occidentalis biennis Freeman
f.
Choristoneura occidentalis occidentalis Freeman [CHONOC]
g.
Choristoneura orae Freeman [CHONOR]
h.
Choristoneura parallela Robinson [CHONPA]
i.
Choristoneura pinus Freeman [CHONPI]
j.
Choristoneura retiniana Walsingham [CHONRE]
k.
Choristoneura rosaceana Harris [CHONRO]

BAFU

1.3.27 Cicadomorpha, bekanntlich Vektoren von Xylella fastidiosa (Wells et al.) [XYLEFA]:
a.
Acrogonia citrina Marucci [ACRGCI]
b.
Acrogonia virescens (Metcalf) [ACRGVI]
c. Aphrophora angulata Ball [APHRAN]
d.
Aphrophora permutata Uhler [APHRPE]
e.
Bothrogonia ferruginea (Fabricius) [TETTFE]
f.
Bucephalogonia xanthopis (Berg)
g.
Clasteroptera achatina Germar
h.
Clasteroptera brunnea Ball
i.
Cuerna costalis (Fabricius) [CUERCO]
j.
Cuerna occidentalis Osman and Beamer [CUEROC]
k.
Cyphonia clavigera (Fabricius)
l.
Dechacona missionum Berg
m. Dilobopterus costalimai Young [DLBPCO]
n.
Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI]
o.
Draeculacephala sp. [1DRAEG]
p.
Ferrariana trivittata Signoret
q.
Fingeriana dubia Cavichioli
r.
Friscanus friscanus (Ball)
s.
Graphocephala atropunctata (Signoret) [GRCPAT]
t.
Graphocephala confluens Uhler
u.
Graphocephala versuta (Say) [GRCPVE]
v.
Helochara delta Oman
w Homalodisca ignorata Melichar
x.
Homalodisca insolita Walker [HOMLIN]
y.
Homalodisca vitripennis (Germar) [HOMLTR]
z.
Lepyronia quadrangularis (Say) [LEPOQU]
aa. Macugonalia cavifrons (Stal)
ab. Macugonalia leucomelas (Walker)
ac.
Molomea consolida Schroder
ad. Neokolla hyeroglyphica (Say)
ae.
Neokolla severini DeLong
af. Oncometopia facialis Signoret [ONCMFA]
ag.
Oncometopia nigricans Walker [ONCMNI]
ah.
Oncometopia orbona (Fabricius) [ONCMUN]
ai. Oragua discoidula Osborn
aj.
Pagaronia confusa Oman
ak. Pagaronia furcata Oman
al.
Pagaronia trecedecempunctata Ball
am.
Pagaronia triunata Ball
an.
Parathona gratiosa (Blanchard)
ao.
Plesiommata corniculata Young
ap.
Plesiommata mollicella Fowler
aq. Poophilus costalis (Walker) [POOPCO]
ar.
Sibovia sagata (Signoret)
as.
Sonesimia grossa (Signoret)
at.
Tapajosa rubromarginata (Signoret)
au.
Xyphon flaviceps (Riley) [CARNFL]
av. Xyphon fulgida (Nottingham) [CARNFU]
aw. Xyphon triguttata (Nottingham) [CARNTR]

BLW

1.3.28 Conotrachelus nenuphar (Herbst) [CONHNE]

ja

BLW

1.3.29 Dendrolimus sibiricus Chetverikov [DENDSI]

ja

BAFU

1.3.30 Diabrotica barberi Smith & Lawrence [DIABLO]

BLW

1.3.31 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber [DIABUH]

BLW

1.3.32 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim [DIABUN]

BLW

1.3.33 Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith [DIABVZ]

BLW

1.3.34 Diaphorina citri Kuwayana [DIAACI]

BLW

1.3.35 Eotetranychus lewisi (McGregor) [EOTELE]

BLW

1.3.36 Euwallacea fornicatus sensu lato [XYLBFO]

BAFU

1.3.37 Exomala orientalis (Waterhouse) [ANMLOR]

BLW

1.3.38 Grapholita inopinata (Heinrich) [CYDIIN]

BLW

1.3.39 Grapholita packardi Zeller [LASPPA]

BLW

1.3.40 Grapholita prunivora (Walsh ) [LASPPR]

BLW

1.3.41 Helicoverpa zea (Boddie) [HELIZE]

BLW

1.3.42 Hishimonus phycitis (Distant) [HISHPH]

BLW

1.3.43 Keiferia lycopersicella (Walsingham) [GNORLY]

BLW

1.3.44 Liriomyza sativae Blanchard [LIRISA]

BLW

1.3.45 Listronotus bonariensis (Kuschel) [HYROBO]

BLW

1.3.46 Lopholeucaspis japonica Cockerell [LOPLJA]

BLW

1.3.47 Lycorma delicatula (White) [LYCMDE]

BLW

1.3.48 Margarodidae:
a. Dimargarodes meridionalis Morrison
b. Eumargarodes laingi Allsopp et al. [EUMGLA]
c. Eurhizococcus brasiliensis Jakubski [EURHBR]
d.
Eurhizococcus colombianus Jakubski
e. Margarodes capensis Giard [MARGCA]
f. Margarodes greeni Brain [MARGGR]
g. Margarodes prieskaensis (Jakubski) [MARGPR]
h. Margarodes trimeni Brain [MARGTR]
i.
Margarodes vitis Reed [MARGVI]
j.
Margarodes vredendalensis de Klerk [MARGVR]
k.
Porphyrophora tritici Sarkisov et al. [PORPTR]

BLW

1.3.49 Massicus raddei (Blessig) [MALLRA]

BAFU

1.3.50 Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) [1MONCG]

BAFU

1.3.51 Myndus crudus van Duzee [MYNDCR]

BLW

1.3.52 Naupactus leucoloma Boheman [GRAGLE]

BLW

1.3.53
Nemorimyza maculosa (Malloch) [AMAZMA]

BLW

1.3.54 Neoleucinodes elegantalis (Guenée) [NEOLEL]

BLW

1.3.55 Oemona hirta (Fabricius) [OEMOHI]

BLW

1.3.56 Oligonychus perditus Pritchard & Baker [OLIGPD]

BAFU

1.3.57 Pissodes cibriani O’Brien

BAFU

1.3.58 Pissodes fasciatus Leconte [PISOFA]

BAFU

1.3.59 Pissodes nemorensis Germar [PISONE]

BAFU

1.3.60 Pissodes nitidus Roelofs [PISONI]

BAFU

1.3.61 Pissodes punctatus Langor & Zhang [PISOPU]

BAFU

1.3.62 Pissodes strobi (Peck) [PISOST]

BAFU

1.3.63 Pissodes terminalis Hopping [PISOTE]

BAFU

1.3.64 Pissodes yunnanensis Langor & Zhang [PISOYU]

BAFU

1.3.65 Pissodes zitacuarense Sleeper

BAFU

1.3.66 Pityophthorus juglandis Blackman [PITOJU]

BLW

1.3.67 Polygraphus proximus Blandford [POLGPR]

BAFU

1.3.68 Prodiplosis longifila Gagné [PRDILO]

BLW

1.3.69 Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) [PSDPMI]

BAFU

1.3.70 Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) [PSDPPR]

BAFU

1.3.71 Rhynchophorus palmarum (L.) [RHYCPA]

BLW

1.3.72 Ripersiella hibisci Kawai & Takagi [RHIOHI]

BLW

1.3.73 Saperda candida Fabricius [SAPECN]

BLW

1.3.74 Scirtothrips aurantii Faure [SCITAU]

BLW

1.3.75 Scirtothrips citri (Moulton) [SCITCI]

BLW

1.3.76 Scirtothrips dorsalis Hood [SCITDO]

BLW

1.3.77 Scolytinae spp. (aussereuropäische Arten) [1SCOLF]

BAFU

1.3.78 Spodoptera eridania (Cramer) [PRODER]

BLW

1.3.79 Spodoptera frugiperda (Smith) [LAPHFR]

ja

BLW

1.3.80 Spodoptera litura (Fabricus) [PRODLI]

BLW

1.3.81 Tecia solanivora (Povolný) [TECASO]

BLW

1.3.82 Tephritidae:
a.
Acidiella kagoshimensis (Miyake)
b.
Acidoxantha bombacis de Meijere
c.
Acroceratitis distincta (Zia)
d.
Adrama spp. [1ADRAG]
e.
Anastrepha spp. [1ANSTG]
f.
Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU]
g.
Asimoneura pantomelas (Bezzi)
h.
Austrotephritis protrusa (Hardy & Drew)
i.
Bactrocera spp. [1BCTRG] ausser Bactrocera oleae (Gmelin) [DACUOL]
j.
Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO]
k.
Bactrocera latifrons (Hendel) [DACULA]
l. Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO]
m. Bistrispinaria fortis (Speiser)
n. Bistrispinaria magniceps Bezzi
o. Callistomyia flavilabris Hering
p. Campiglossa albiceps (Loew)
q. Campiglossa californica (Novak)
r. Campiglossa duplex (Becker)
s. Campiglossa reticulata (Becker)
t. Campiglossa snowi (Hering)
u. Carpomya incompleta (Becker) [CARYIN]
v. Carpomya pardalina (Bigot) [CARYPA]
w.
Ceratitis spp. [1CERTG], ausser Ceratitis capitata
(Wie demann) [CERTCA]
x.
Craspedoxantha marginalis (Wiedemann) [CRSXMA]
y.
Dacus spp. [1DACUG]
z.
Dioxyna chilensis (Macquart)
aa.
Dirioxa pornia (Walker) [TRYEMU]
ab.
Euleia separata (Becker)
ac.
Euphranta camelliae Hardy
ad.
Euphranta canadensis (Loew) [EPOCCA]
ae.
Euphranta cassia Hancock and Drew
af.
Euphranta japonica (Ito) [RHACJA]
ag.
Euphranta oshimensis Sun et al.
ah.
Eurosta solidaginis (Fitch)
ai.
Eutreta spp. [1EUTTG]
aj.
Gastrozona nigrifemur David & Hancock
ak.
Goedenia stenoparia (Steyskal)
al.
Gymnocarena spp.
am.
Insizwa oblita Munro
an.
Marriottella exquisita Munro
ao.
Monacrostichus citricola Bezzi [MNAHCI]
ap.
Neaspilota alba (Loew)
aq.
Neaspilota reticulata Norrbom
ar.
Paracantha trinotata (Foote)
as.
Parastenopa limata (Coquillett)
at.
Paratephritis fukaii Shiraki
au.
Paratephritis takeuchii Ito
av.
Paraterellia varipennis Coquillett
aw.
Philophylla fossata (Fabricius)
ax.
Procecidochares spp. [1PROIG]
ay.
Ptilona confinis (Walker)
az.
Ptilona persimilis Hendel
ba.
Rhagoletis spp. [1RHAGG], ausser Rhagoletis alternata (Fallén) [RHAGAL], Rhagoletis batava Hering [RHAGBA], Rhagoletis berberidis Klug, Rhagoletis cerasi L. [RHAGCE], Rhagoletis cingulata (Loew) [RHAGCI], Rhagoletis completa Cresson [RHAGCO], Rhagoletis meigenii (Loew) [CERTME], Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU], Rhagoletis zernyi Hendel
bb. Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO]
bc. Rioxoptilona dunlopi (van der Wulp)
bd. Sphaeniscus binoculatus (Bezzi)
be. Sphenella nigricornis Bezzi
bf. Strauzia [1STRAG] spp., ausser Strauzia longipennis (Wiedemann)[STRALO]
bg. Taomyia marshalli Bezzi
bh. Tephritis leavittensis Blanc
bi. Tephritis luteipes Merz
bj. Tephritis ovatipennis Foote
bk. Tephritis pura (Loew)
bl. Toxotrypana curvicauda Gerstaecker [TOXTCU]
bm. Toxotrypana recurcauda Tigrero
bn. Trupanea bisetosa (Coquillett)
bo. Trupanea femoralis (Thomson)
bp. Trupanea wheeleri Curran
bq. Trypanocentra nigrithorax Malloch
br. Trypeta flaveola Coquillett
bs. Urophora christophi Loew
bt. Xanthaciura insecta (Loew)
bu. Zacerata asparagi Coquillett
bv. Zeugodacus spp. [1ZEUDG]
bw. Zonosemata electa (Say) [ZONOEL]

ja (nur ANSTLU, DACUDO, DACUZO, RHAGPO)

BLW

1.3.83 Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) [ARGPLE]

ja

BLW

1.3.84 Thrips palmi Karny [THRIPL]

BLW

1.3.85 Trirachys sartus Solsky [AELSSA]

BAFU

1.3.86 Toxoptera citricida (Kirkaldy) [TOXOCI]

BLW

1.3.87 Trioza erytreae Del Guercio [TRIZER]

BLW

1.3.88 Unaspis citri (Comstock) [UNASCI]

BLW

1.4 Nematoden

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

1.4.1 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. [BURSXY]

ja

BAFU

1.4.2 Hirschmanniella spp. Luc & Goodey [1HIRSG], ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey [HIRSGR], Hirschmanniella behningi (Micoletzky) Luc & Goodey [HIRSBE], Hirschmanniella halophila Sturhan & Hall, Hirschmanniella loofi Sher [HIRSLO] und Hirschmanniella zostericola (Allgén) Luc & Goodey [HIRSZO]

BLW

1.4.3 Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen [LONGDI]

BLW

1.4.4 Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback [MELGMY]

BLW

1.4.5 Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne & Allen [NACOBA]

BLW

1.4.6 Xiphinema americanum Cobb sensu stricto [XIPHAM]

BLW

1.4.7 Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham [XIPHBC]

BLW

1.4.8 Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHCA]

BLW

1.4.9 Xiphinema inaequale khan et Ahmad [XIPHNA]

BLW

1.4.10 Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo [kein EPPO Code vorhanden]

BLW

1.4.11 Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHTA]

BLW

1.4.12 Xiphinema rivesi (nicht-EU Populationen) Dalmasso [XIPHRI]

BLW

1.5 Parasitische Pflanzen

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

1.5.1 Arceuthobium spp. [1AREG], ausser Arceuthobium azoricum Wiens & Hawksworth [AREAZ], Arceuthobium gambyi Fridl. und Arceuthobium oxycedri DC. M. Bieb. [AREOX]

BAFU

1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

1.6.1 Beet curly top virus [BCTV00]

BLW

1.6.2 Begomoviren, ausser:
Abutilon mosaic virus [ABMV00], Sweet potato leaf curl virus [SPLCV0], Tomato leaf curl New Delhi Virus [TOLCND], Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0], Tomato yellow leaf curl Sardinia virus [TYLCSV], Tomato yellow leaf curl Malaga virus [TYLCMA], Tomato yellow leaf curl Axarqia virus [TYLCAX]

BLW

1.6.3 Black raspberry latent virus [TSVBL0]

BLW

1.6.4 Candidatus Phytoplasma aurantifolia-reference strain [PHYPAF]

BLW

1.6.5 Chrysanthemum stem necrosis virus [CSNV00]

BLW

1.6.6 Citrus leprosis viruses
a.
CiLV-C [CILVC0]
b.
CiLV-C2 [CILVC2]
c.
HGSV-2 [HGSV20]
d.
Citrus Stamm von OFV [OFV000] (Citrus Stamm)
e.
CiLV-N sensu novo [CILV00]
f.
Citrus chlorotic spot virus

BLW

1.6.7 Citrus tristeza virus (nicht-EU Isolate) [CTV000]

BLW

1.6.8 Coconut cadang-cadang viroid [CCCVD0]

BLW

1.6.9 Cowpea mild mottle virus [CPMMV0]

BLW

1.6.10 Lettuce infectious yellows virus [LIYV00]

BLW

1.6.11 Melon yellowing-associated virus [MYAV00]

BLW

1.6.12 Palm lethal yellowing phytoplasmas [PHYP56]:
a.
Candidatus Phytoplasma cocostanzania – sub group16SrIV-C
b.
Candidatus Phytoplasma palmae – subgroups 16SrIV-A, 16SrIV-B, 16SrIV-D, 16SrIV-E, 16SrIV-F
c.
Candidatus Phytoplasma palmicola – 16SrXXII-A
d.
Candidatus Phytoplasma palmicola-related strain 16SrXXII-B
e.
New Candidatus Phytoplasma causing palm lethal yello wing from 16SrIV group – ‘Bogia coconut syndrome’

BLW

1.6.13 Satsuma dwarf virus [SDV000]

BLW

1.6.14 Squash vein yellowing virus [SQVYVX]

BLW

1.6.15 Sweet potato chlorotic stunt virus [SPCSV0]

BLW

1.6.16 Sweet potato mild mottle virus [SPMMV0]

BLW

1.6.17 Tobacco ringspot virus [TRSV00]

BLW

1.6.18 Tomato chocolate virus [TOCHV0]

BLW

1.6.19 Tomato leaf curl New Delhi virus [TOLCND]

BLW

1.6.20 Tomato marchitez virus [TOANV0]

BLW

1.6.21 Tomato mild mottle virus [TOMMOV]

BLW

1.6.22 Tomato ringspot virus [TORSV0]

BLW

BLW
1.6.23 Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.:
a. American plum line pattern virus [APLPV0]
b.
Apple fruit crinkle viroid [AFCVD0]
c.
Apple necrotic mosaic virus
d. Buckland valley grapevine yellows phytoplasma [PHYP77]
e.
Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0]
f.
Candidatus Phytoplasma aurantifolia-related strains (Pear decline Taiwan II, Crotalaria witches’ broom phytoplasma, Sweet potato little leaf phytoplasma [PHYP39])
g.
Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU] (reference strain)
h .
Candidatus Phytoplasma fraxini (reference strain) Griffiths et al. [PHYPFR]
i.
Candidatus Phytoplasma hispanicum (reference strain) Davis et al. [PHYP07]
j.
Candidatus Phytoplasma phoenicium [PHYPPH]
k.
Candidatus Phytoplasma pruni-related strain (North American grapevine yellows, NAGYIII) Davis et al.
l.
Candidatus Phytoplasma pyri-related strain (Peach yellow leaf roll) Norton et al.
m .
Candidatus Phytoplasma ziziphi (reference strain) Jung et al. [PHYPZI]
n.
Cherry rasp leaf virus (CRLV) [CRLV00]
o.
Cherry rosette virus
p.
Cherry rusty mottle associated virus [CRMAV0]
q.
Cherry twisted leaf associated virus [CTLAV0]
r.
Grapevine berry inner necrosis virus [GINV00]
s.
Grapevine red blotch virus [GRBAV0]
t.
Grapevine vein-clearing virus [GVCV00]
u.
Peach mosaic virus [PCMV00]
v.
Peach rosette mosaic virus [PRMV00]
w.
Raspberry latent virus [RPLV00]
x.
Raspberry leaf curl virus [RLCV00]
y.
Strawberry chlorotic fleck-associated virus
z.
Strawberry leaf curl virus
aa. Strawberry necrotic shock virus [SNSV00]
ab. Temperate fruit decay-associated virus
BLW
1.6.24 Viren, Viroide und Phytoplasmen von Solanum tuberosum L. und anderen knollenformenden Solanum spp.:
a. Andean potato latent virus [APLV00]
b.
Andean potato mild mosaic virus [APMMV0]
c.
Andean potato mottle virus [APMOV0]
d.
Candidatus Phytoplasma americanum
e.
Candidatus Phytoplasma aurantifolia–related strains (GD32; St_JO_10, 14, 17; PPT‐SA; Rus‐343F; PPT‐GTO29, ‐GTO30, ‐SINTV; Potato Huayao Survey 2; Potato hair sprouts)
f.
Candidatus Phytoplasma fragariae‐related strains (YN‐169, YN‐10G)
g.
Candidatus Phytoplasma pruni‐related strains (Clover yellow edge, Potato purple top Akpot7, MT117, Akpot6; PPT‐COAHP, ‐GTOP)
h.
Chilli leaf curl virus [CHILCU]
i.
Potato black ringspot virus [PBRSV0]
j.
Potato virus B [PVB000]
k.
Potato virus H [PVH000]
l.
Potato virus P [PVP000]
m. Potato virus T [PVT000]
n. Potato yellow dwarf virus [PYDV00]
o. Potato yellow mosaic virus [PYMV00]
p. Potato yellow vein virus [PYVV00]
q. Potato yellowing virus [PYV000]
r. Tomato mosaic Havana virus [THV000]
s. Tomato mottle Taino virus [TOMOTV]
t. Tomato severe rugose virus [TOSRV0]
u.
Tomato yellow vein streak virus [TOYVSV]
v.
nicht-EU Isolate von Kartoffelviren S, X und Potato leafroll virus [PVS000], [PVX000] und [PLRV00]
BLW

1.7 Weichtiere

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

1.7 Pomacea (Perry) [1POMAG]

BLW

2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht weit verbreitet ist

2.1 Bakterien

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

2.2 Pilze und Oomyceten

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

2.2.1 Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr [CERAFP]

BLW

2.2.2 Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival [SYNCEN]

BLW

2.3 Insekten und Milben

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

2.3.1 Diabrotica virgifera virgifera Le Conte [DIABVI]

BLW

2.3.2 Popillia japonica Newman [POPIJA]

ja

BLW

2.4 Nematoden

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

2.4.1 Globodera pallida (Stone) Behrens [HETDPA]

BLW

2.4.2 Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens [HETDRO]

BLW

2.4.3 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) [MELGCH]

BLW

2.4.4 Meloidogyne fallax Karssen [MELGFA]

BLW

2.5 Parasitische Pflanzen

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

2.6.1 Grapevine flavescence dorée phytoplasma [PHYP64]

BLW

2.7 Weichtiere

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu behandeln

Zuständige Behörde

Anhang 2 ²⁰

²⁰ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).

Anhang 3 ²¹

²¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020 ( AS 2020 3073 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 31. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 702 ).
(Art. 4)

Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen

Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998²² .

1. Saatgut von Futterpflanzen

Schadorganismen oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Vorstufensaatgut

Basissaatgut

Zertifiziertes Saatgut

1.1
Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]
Medicago sativa L.

0 %

0 %

0 %

1.2
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]
Medicago sativa L.

0 %

0 %

0 %

2. Getreidesaatgut

In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf dem Getreidesaatgut so gering ist, dass die Qualität und der Nutzen des Getreidesaatguts annehmbar sind.

2.1 Befall mit Nematoden

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Vorstufensaatgut

Basissaatgut

Zertifiziertes Saatgut

2.1.1 Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]
Oryza sativa L.

0 %

0 %

0 %

2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Vorstufensaatgut

Basissaatgut

Zertifiziertes Saatgut

2.2.1 Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]
Oryza sativa L.

praktisch frei

praktisch frei

praktisch frei

3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben

3.1 Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial und zertifiziertes Vermehrungsmaterial

Standardmaterial

3.1.1 Xylophilus ampelinus Willems et al.
[XANTAM]
Vitis L.

0 %

0 %

3.2 Befall mit Insekten und Milben

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial und zertifiziertes Vermehrungsmaterial

Standardmaterial

3.2.1 Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]
Nicht-veredelte Vitis vinifera L.

0 %

0 %

3.2.2 Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]
Vitis L., ausser nicht-veredelte Vitis vinifera L.

3.3 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial und zertifiziertes Vermehrungsmaterial

Standardmaterial

3.3.1 Arabis mosaic virus [ARMV00]
Vitis L.

0 %

0 %

3.3.2 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]
Vitis L.

0 %

0 %

3.3.3 Grapevine fanleaf virus [GFLV00]
Vitis L.

0 %

0 %

3.3.4 Grapevine fleck virus [GFKV00]
Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, ausser Vitis vinifera L.

0 % für Vorstufenvermehrungsmaterial. Gilt nicht
für Basis­ vermehrungsmaterial und zertifiziertes Material.

3.3.5 Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]
Vitis L.

0 %

0 %

3.3.6 Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]
Vitis L.

0 %

0 %

4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken

4.1 Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

4.1.1 Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.

0 %

4.1.2 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut

Actinidia Lindl.

0 %

4.1.3 Pseudomonas syringae
pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl.

0 %

4.1.4 Spiroplasma citri Saglio
et al. [SPIRCI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

4.1.5 Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vau­ terin et al. [XANTPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus L.

0 %

4.1.6 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L.

0 %

4.1.7 Xanthomonas gardneri
(ex Šutič) Jones et al. [XANTGA]

Capsicum annuum L.

0 %

4.1.8 Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L.

0 %

4.1.9 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L.

0 %

4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

4.2.1 Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Castanea L.

0 %

4.2.2 Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Pinus L.

0 %

4.2.3 Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Pinus L.

0 %

4.2.4 Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Pinus L.

0 %

4.2.5 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut

Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., ausser R. simsii L., Viburnum L.

0 %

4.2.6 Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]

Samen

Helianthus annuus L.

0 %

4.2.7 Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

4.2.8 Puccinia horiana
P. Hennings [PUCCHN]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Chrysanthemum L.

0 %

4.3 Befall mit Insekten und Milben

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

4.3.1 Aculops fuchsiae Keifer [ACUPFU]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fuchsia L.

0 %

4.3.2 Opogona sacchari Bo [OPOGSC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L.,
Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.

0 %

4.3.3 Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) [RHYCFE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Palmae, folgende Gattungen und Arten: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.

0 %

4.4 Befall mit Nematoden

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

4.4.1 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
[DITYDI]

Allium L.

0 %

4.4.2 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
[DITYDI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L.

0 %

4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

4.5.1 Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Malus Mill.

0 %

4.5.2 Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus L.

0 %

4.5.3 Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Pyrus L.

0 %

4.5.4 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Lavandula L.

0 %

4.5.5 Chrysanthemum stunt viroid [CSVD00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.

0 %

4.5.6 Citrus exocortis viroid [CEVD00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L.

0 %

4.5.7 Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate)

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

4.5.8 Impatiens necrotic spot tospovirus [INSV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Begonia x hiemalis Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden

0 %

4.5.9 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L.

0 %

4.5.10 Plum pox virus (Sharka) [PPV000]

Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen: Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus per­ sica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spi­ nosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.

0 %

4.5.11 Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L.

0 %

5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald

5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

5.1.1 Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut
Castanea sativa Mill.

0 %

5.1.2 Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut
Pinus L.

0 %

5.1.3 Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut
Pinus L.

0 %

5.1.4 Lecanosticta acicola
(von Thümen) Sydow [SCIRAC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut
Pinus L.

0 %

5.1.5 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

ZZum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut

Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L.

0 %

6. Gemüsesaatgut

6.1 Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

6.1.1 Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]

Solanum lycopersicum L.

0 %

6.1.2 Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. [XANTPH]

Phaseolus vulgaris L.

0 %

6.1.3 Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad
et al. [XANTFF]

Phaseolus vulgaris L.

0 %

6.1.4 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

6.1.5 Xanthomonas gardneri
(ex Šutič 1957) Jones et al. [XANTGA]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

6.1.6 Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

6.1.7 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

6.2 Befall mit Insekten und Milben

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

6.2.1 Acanthoscelides obtectus (Say) [ACANOB]

Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L.

0 %

6.2.2 Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI]

Pisum sativum L.

0 %

6.2.3 Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU]

Vicia faba L.

0 %

6.3 Befall mit Nematoden

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

6.3.1 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Allium cepa L., Allium porrum L.

0 %

6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

6.4.1 Pepino mosaic virus [PEPMV0]

Solanum lycopersicum L.

0 %

6.4.2 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

7. Pflanzkartoffeln

In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf den Pflanzkartoffeln so gering ist, dass die Qualität und der Nutzen der Pflanzkartoffeln annehmbar sind.

Schadorganismen oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall der Kulturen, unterhalb dem die Pflanzkartoffeln eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen

Vorstufenmaterial

Basismaterial

Zertifiziertes Material

7.1 Anzeichen von Virosen

Solanum tuberosum L.

0,5 %

4,0 %

10,0 %

7.2 Schwarzbeinigkeit
(Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])

Solanum tuberosum L.

praktisch frei

praktisch frei

praktisch frei

7.3 Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

7.4 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

7.5 Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

7.7 Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]

Solanum tuberosum L.

1,0 %

Knollen auf mehr als
10 % ihrer Oberfläche befallen

5,0 %

Knollen auf mehr als
10 % ihrer Oberfläche befallen

5,0 %

Knollen auf mehr als
10 % ihrer Oberfläche befallen

7.8 Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]

Solanum tuberosum L.

1,0 %

Knollen auf mehr als
10 % ihrer Oberfläche befallen

3,0 %

Knollen auf mehr als
10 % ihrer Oberfläche befallen

3,0 %

Knollen auf mehr als
10 % ihrer Oberfläche befallen

7.9 Mosaiksymptome, verursacht durch Viren
und Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]

Solanum tuberosum L.

0,1 %

0,8 %

6,0 %

7.10 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion

8.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismen oder Symptome

Pflanzenarten

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Vorstufensaatgut

Basissaatgut

Zertifiziertes Saatgut

8.1.1 Alternaria linicola Groves & Skolko [ALTELI]

Linum usitatissimum L.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

8.1.2 Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL]

Linum usitatissimum

L. — Faserlein (Flachs)

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

8.1.3 Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL]

Linum usitatissimum

L. — Öllein

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

8.1.4 Botrytis cinerea de Bary [BOTRCI]

Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L.

5 %

5 %

5 %

8.1.5 Colletotrichum lini Westerdijk [COLLLI]

Linum usitatissimum L.

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

8.1.6 Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC]
Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman [DIAPPS]

Glycine max (L.) Merr

15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex

15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex

15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex

8.1.7 Fusarium (anamorphe Gattung) Link [1FUSAG], ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

Linum usitatissimum L.

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotri­ chium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedi­ nis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotri­ chium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedi­ nis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotri­ chium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

8.1.8 Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]

Helianthus annuus L.

0 %

0 %

0 %

8.1.9 Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary
[SCLESC]

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF vom 7. Dezember 1998²³ angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF angegebenen Gewicht gefunden.

8.1.10 Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary
[SCLESC]

Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L.

Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsenta­tiven Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF angegebenen Gewicht gefunden.

8.1.11 Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary
[SCLESC]

Sinapis alba L.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verord­nung des WBF angegebenen Gewicht gefunden.

²³ SR 916.151.1

9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen

9.1 Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

9.1.1 Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]

Solanum lycopersicum L.

0 %

9.1.2 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.

0 %

9.1.3 Xanthomonas gardneri
(ex Šutič 1957) Jones et al [XANTGA]

Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.

0 %

9.1.4 Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.

0 %

9.1.5 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.

0 %

9.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

9.2.1 Fusarium Link (anamorphe Gattung) [1FUSAG], ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis
(Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

Asparagus officinalis L.

0 %

9.2.2 Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk [HLCBBR]

Asparagus officinalis L.

0 %

9.2.3 Stromatinia cepivora Berk. [SCLOCE]

Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L., Allium sativum L.

0 %

9.2.4 Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]

Cynara cardunculus L.

0 %

9.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

9.3.1 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Allium cepa L., Allium sativum L.

0 %

9.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

9.4.1 Leek yellow stripe virus [LYSV00]

Allium sativum L.

1 %

9.4.2 Onion yellow dwarf virus [OYDV00]

Allium cepa L., Allium sativum L.

1 %

9.4.3 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.

0 %

9.4.4 Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00]

Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L.,
Solanum melongena L.

0 %

9.4.5 Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0]

Solanum lycopersicum L.

0 %

10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung

10.1 Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

10.1.1 Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend)
Conn [AGRBTU]

Cydonia obloga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L., Vaccinium L.

0 %

10.1.2 Agrobacterium spp. Conn [1AGRBG]

Rubus L.

0 %

10.1.3 Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové & Garnier [PHMBFR]

Fragaria L.

0 %

10.1.4 Erwinia amylovora
(Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.1.5 Pseudomonas avellanae Janse et al. [PSDMAL]

Corylus avellana L.

0 %

10.1.6 Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi (Smith) Gardan et al. [PSDMSA]

Olea europaea L.

0 %

10.1.7 Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]

Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

10.1.8 Pseudomonas syringae
pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

10.1.9 Pseudomonas syringae
pv. syringae van Hall [PSDMSY]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L., Prunus armeniaca L.

0 %

10.1.10 Pseudomonas viridiflava (Burkholder) Dowson [PSDMVF]

Prunus armeniaca L.

0 %

10.1.11 Rhodococcus fascians Tilford [CORBFA]

Rubus L.

0 %

10.1.12 Spiroplasma citri Saglio
et al. [SPIRCI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

10.1.13 Xanthomonas arboricola pv. corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross & Barss) Vauterin, Hoste, Kersters & Swings [XANTCY]

Corylus avellana L.

0 %

10.1.14 Xanthomonas arboricola pv. juglandi (Pierce) Vauterin et al. [XANTJU]

Juglans regia L.

0 %

10.1.15 Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

10.1.16 Xanthomonas campestris pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI]

Ficus carica L.

0 %

10.1.17 Xanthomonas fragariae Kennedy & King [XANTFR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fragaria L.

0 %

10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

10.2.1 Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]

Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.2.2 Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]

Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.2.3 Colletotrichum acutatum Simmonds [COLLAC]

Fragaria L.

0 %

10.2.4 Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen
Castanea sativa Mill.

0 %

10.2.5 Diaporthe strumella (Fries) Fuckel [DIAPST]

Ribes L.

0 %

10.2.6 Diaporthe vaccinii Shear [DIAPVA]

Vaccinium L.

0 %

10.2.7 Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin [EXOBVA]

Vaccinium L.

0 %

10.2.8 Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.2.9 Godronia cassandrae (anamorphe Topospora myrtilli) Peck [GODRCA]

Vaccinium L.

0 %

10.2.10 Microsphaera grossulariae (Wallroth) Léveillé [MCRSGR]

Ribes L.

0 %

10.2.11 Mycosphaerella puncti­formis Verkley & U. Braun [RAMUEN]

Castanea sativa Mill.

0 %

10.2.12 Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.2.13 Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.2.14 Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]

Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.2.15 Peronospora rubi Rabenhorst [PERORU]

Rubus L.

0 %

10.2.16 Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

10.2.17 Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM]

Castanea sativa Mill., Pistacia vera L.

0 %

10.2.18 Phytophthora cinnamomi Rands [PHYTCN]

Castanea sativa Mill.

0 %

10.2.19 Phytophthora citrophthora (R.E.Smith & E.H.Smith) Leonian [PHYTCO]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.2.20 Phytophthora cryptogea Pethybridge & Lafferty [PHYTCR]

Pistacia vera L.

0 %

10.2.21 Phytophthora fragariae C.J. Hickman [PHYTFR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fragaria L.

0 %

10.2.22 Phytophthora nicotianae var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.2.23 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]

ZZum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut

Castanea sativa Mill., Vaccinium L.

0%

10.2.24 Phytophthora spp. de Bary [1PHYTG]

Rubus L.

0 %

10.2.25 Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aves­ kamp & Verkley [DEUTTR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

10.2.26 Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Ta­ kamatsu [PODOAP]

Fragaria L.

0 %

10.2.27 Podosphaera mors-uvae (Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU]

Ribes L.

0 %

10.2.28 Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR]

Fragaria L.

0 %

10.2.29 Rosellinia necatrix Prillieux [ROSLNE]

Pistacia vera L.

0 %

10.2.30 Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.2.31 Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]

Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.2.32 Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L. Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

10.3 Befall mit Insekten und Milben

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

10.3.1 Aleurothrixus floccosus Maskell [ALTHFL]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.3.2 Cecidophyopsis ribis Westwood [ERPHRI]

Ribes L.

0 %

10.3.3 Ceroplastes rusci Linnaeus [CERPRU]

Ficus carica L.

0 %

10.3.4 Chaetosiphon fragaefolii Cockerell [CHTSFR]

Fragaria L.

0 %

10.3.5 Dasineura tetensi Rübsaamen [DASYTE]

Ribes L.

0 %

10.3.6 Epidiaspis leperii Signoret [EPIDBE]

Juglans regia L.

0 %

10.3.7 Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.3.8 Parabemisia myricae Kuwana [PRABMY]

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

0 %

10.3.9 Phytoptus avellanae Nalepa [ERPHAV]

Corylus avellana L.

0 %

10.3.10 Phytonemus pallidus Banks [TARSPA]

Fragaria L.

0 %

10.3.11 Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]

Juglans regia L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L.

0 %

10.3.12 Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.3.13 Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]

Juglans regia L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L.

0 %

10.3.14 Resseliella theobaldi Barnes [THOMTE]

Rubus L.

0 %

10.3.15 Tetranychus urticae Koch [TETRUR]

Ribes L.

0 %

10.4 Befall mit Nematoden

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

10.4.1 Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fragaria L.

0 %

10.4.2 Aphelenchoides blastophthorus Franklin [APLOBL]

Fragaria L.

0 %

10.4.3 Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie [APLOFR]

Fragaria L.

0 %

10.4.4 Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI]

Fragaria L., Ribes L.

0 %

10.4.5 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Fragaria L., Ribes L.

0 %

10.4.6 Heterodera fici Kirjanova [HETDFI]

Ficus carica L.

0 %

10.4.7 Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]

Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L.

0 %

10.4.8 Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]

Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L.

0 %

10.4.9 Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]

Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L.

0 %

10.4.10 Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]

Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

10.4.11 Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]

Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.4.12 Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]

Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

10.4.13 Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Malus Mill. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

10.4.14 Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L.Malus Mill., Pistacia vera L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

10.4.15 Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Citrus L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Fortunella Swingle, Fragaria L., Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Poncirus Raf., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L

0 %

10.4.16 Tylenchulus semipenetrans Cobb [TYLESE]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.4.17 Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Fragaria L., Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L.

0 %

10.4.18 Xiphinema index Thorne & Allen [XIPHIN]

Pistacia vera L.

0 %

10.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

10.5.1 Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

10.5.2 Apple dimple fruit viroid [ADFVD0]

Malus Mill.

0 %

10.5.3 Apple flat limb agent [AFL000]

Malus Mill.

0 %

10.5.4 Apple mosaic virus [APMV00]

Corylus avellana L., Malus Mill. Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L.

0 %

10.5.5 Apple star crack agent [APHW00]

Malus Mill.

0 %

10.5.6 Apple rubbery wood agent [ARW000]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L.

0 %

10.5.7 Apple scar skin viroid [ASSVD0]

Malus Mill.

0 %

10.5.8 Apple stem-grooving virus [ASGV00]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.5.9 Apple stem-pitting virus [ASPV00]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

10.5.10 Apricot latent virus [ALV000]

Prunus armeniaca L., Prunus persica (L.) Batsch

0 %

10.5.11 Arabis mosaic virus [ARMV00]

Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L.

0 %

10.5.12 Aucuba mosaic agent und blackcurrant yellows agent in Kombination

Ribes L.

0 %

10.5.13 Black raspberry necrosis virus [BRNV00]

Rubus L.

0 %

10.5.14 Blackcurrant reversion virus [BRAV00]

Ribes L.

0 %

10.5.15 Blueberry mosaic associated virus [BLMAV0]

Vaccinium L.

0 %

10.5.16 Blueberry red ringspot virus [BRRV00]

Vaccinium L.

0 %

10.5.17 Blueberry scorch virus [BLSCV0]

Vaccinium L.

0 %

10.5.18 Blueberry shock virus [BLSHV0]

Vaccinium L.

0 %

10.5.19 Blueberry shoestring virus [BSSV00]

Vaccinium L.

0 %

10.5.20 Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS]

Fragaria L., Vaccinium L.

0 %

10.5.21 Candidatus Phytoplasma fragariae Valiunas, Staniulis & Davis [PHYPFG]

Fragaria L.

0 %

10.5.22 Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Malus Mill.

0 %

10.5.23 Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN]

Fragaria L., Vaccinium L.

0 %

10.5.24 Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

10.5.25 Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Pyrus L.

0 %

10.5.26 Candidatus Phytoplasma rubi Malembic-Maher et al. [PHYPRU]

Rubus L.

0 %

10.5.27 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Fragaria L., Vaccinium L.

0 %

10.5.28 Cherry green ring mottle virus [CGRMV0]

Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

10.5.29 Cherry leaf roll virus [CLRV00]

Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

10.5.30 Cherry mottle leaf virus [CMLV00]

Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

10.5.31 Cherry necrotic rusty mottlevirus [CRNRM0]

Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

10.5.32 Chestnut mosaic agent

Castanea sativa Mill.

0 %

10.5.33 Citrus cristacortis agent [CSCC00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.5.34 Citrus exocortis viroid [CEVD00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.5.35 Citrus impietratura agent [CSI000]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.5.36 Citrus leaf Blotch virus [CLBV00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.5.37 Citrus psorosis virus [CPSV00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.5.38 Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate)

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

10.5.39 Citrus variegation virus [CVV000]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.5.40 Clover phyllody phytoplasma [PHYP03]

Fragaria L.

0 %

10.5.41 Cranberry false blossom phytoplasma [PHYPFB]

Vaccinium L.

0 %

10.5.42 Cucumber mosaic virus [CMV000]

Ribes L., Rubus L.

0 %

10.5.43 Fig mosaic agent [FGM000]

Ficus carica L.

0 %

10.5.44 Fruit disorders: chat fruit [APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart

Malus Mill.

0 %

10.5.45 Gooseberry vein banding associated virus [GOVB00]

Ribes L.

0 %

10.5.46 Hop stunt viroid [HSVD00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

10.5.47 Little cherry virus 1 und 2 [LCHV10], [LCHV20])

Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

10.5.48 Myrobalan latent ringspot virus [MLRSV0]

Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley

0 %

10.5.49 Olive leaf yellowing associated virus [OLYAV0]

Olea europaea L.

0 %

10.5.50 Olive vein yellowing-associated virus [OVYAV0]

Olea europaea L.

0 %

10.5.51 Olive yellow mottling and decline associated virus [OYMDAV]

Olea europaea L.

0 %

10.5.52 Peach latent mosaic viroid [PLMVD0]

Prunus persica (L.) Batsch

0 %

10.5.53 Pear bark necrosis agent [PRBN00]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

10.5.54 Pear bark split agent [PRBS00]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

10.5.55 Pear blister canker viroid [PBCVD0]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

10.5.56 Pear rough bark agent [PRRB00]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

10.5.57 Plum pox virus (Sharka) [PPV000]

Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera, Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley. Im Fall von Prunus-Hybriden, bei denen Material auf Unterlagen gepfropft wird, andere Arten von Prunus L.-Unterlagen, die anfällig für Plum pox virus sind.

0 %

10.5.58 Prune dwarf virus [PDV000]

Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

10.5.59 Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]

Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

10.5.60 Quince yellow blotch agent [ARW000]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

10.5.61 Raspberry bushy dwarf virus [RBDV00]

Rubus L.

0 %

10.5.62 Raspberry leaf mottle virus [RLMV00]

Rubus L.

0 %

10.5.63 Raspberry ringspot virus [RPRSV0]

Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L.

0 %

10.5.64 Raspberry vein chlorosis virus [RVCV00]

Rubus L.

0 %

10.5.65 Raspberry yellow spot [RYS000]

Rubus L.

0 %

10.5.66 Rubus yellow net virus [RYNV00]

Rubus L.

0 %

10.5.67 Strawberry crinkle virus [SCRV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fragaria L.

0 %

10.5.68 Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]

Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus persica (L.) Batsch, Ribes L., Rubus L.

0 %

10.5.69 Strawberry mild yellow edge virus [SMYEV0]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fragaria L.

0 %

10.5.70 Strawberry mottle virus [SMOV00]

Fragaria L.

0 %

10.5.71 Strawberry multiplier disease phytoplasma [PHYP75]

Fragaria L.

0 %

10.5.72 Strawberry vein banding virus [SVBV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fragaria L.

0 %

10.5.73 Tomato black ring virus [TBRV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Rubus L.

0 %

11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)

11.1 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

11.1.1 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Solanum tuberosum L.

0 %

12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus , ausser Samen

12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

12.1.1 Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]

Humulus lupulus L.

0 %

12.1.2 Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO]

Humulus lupulus L.

0 %

12.2 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

12.2.1 Citrus bark cracking viroid [CBCVD0]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut

Humulus lupulus L.

0 %

12.3 Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Alle Kategorien

12.3.1 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Actinidia Lindl.

0 %

²² SR 916.151

Anhang 4 ²⁴

²⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020 ( AS 2020 3073 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 31. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 702 ).
(Art. 5 Abs. 1)

Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998²⁵.
Begriffe
In diesem Anhang bedeuten:
a.
zuständige amtliche Stelle : für die Schweiz der EPSD oder eine unabhängige Kontrollorganisation nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c PGesV;
b.
Produktionsfläche : ein bestimmter Teil eines Erzeugungsortes, der als eigene Einheit für pflanzengesundheitliche Zwecke geführt wird;
c .
Erzeugungsort : jeder Betrieb oder eine Gruppe von Anbauflächen, die als eine Produktionseinheit oder landwirtschaftliche Einheit betrieben werden;
d.
Gebiet : ein amtlich festgelegtes Land, ein Teil eines Landes, mehrere Länder oder deren Teile.

1. Saatgut von Futterpflanzen

1.1 Feldbesichtigung

1.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auftreten, und um sicherzustellen, dass die für GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss Anhang 3 Ziffer 1 nicht überschritten werden. Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
1.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
1.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Der von der zuständigen amtlichen Stelle zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 Prozent.

1.2 Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut

1.2.1 Die zuständige amtliche Stelle: a. nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut;
b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b nannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
d. überwacht die unter Ziffer 1.2.2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
1.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflanzensaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige amtliche Stelle mindestens 5 Prozent der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
1.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht. Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998²⁶ Anwendung.
²⁶ SR 916.151.1

1.3 Zusätzliche Massnahmen bei bestimmten Pflanzenarten

Die zuständigen amtlichen Stellen oder die Betriebe unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stellen führen bei bestimmten Pflanzenarten die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Massnahmen durch, und zwar betreffend:
1.3.1 Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus zu verhindern und sicherzustellen, dass:
a. das Saatgut aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind;
b. der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei Feldbesichtigungen auf der Vermehrungsfläche festgestellt werden oder keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden; oder
c. der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus gilt, und der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 Prozent nicht überschreitet;
1.3.2 Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Ditylenchus dipsaci zu verhindern und um sicherzustellen, dass:
a. auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemassnahmen getroffen wurden, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern;
b. auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci gefunden wurde; oder
c. das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschliessenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden wurde.

2. Getreidesaatgut

2.1 Feldbesichtigung

2.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss dieser Tabelle nicht überschritten werden:

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf

Vorstufensaatgut

Basissaatgut

Zertifiziertes Saatgut

2.1.1.1 Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]

Oryza sativa L.

Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1):

Nicht mehr als 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeig­ neten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feld­ bestand gefunden.

Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2):

Nicht mehr als 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

2.1.1.2 Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]

Oryza sativa L.

0 %

0 %

0 %

Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
2.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
2.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Mindestens 5 Prozent der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden von der zuständigen amtlichen Stelle geprüft.

2.2 Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut

2.2.1 Die zuständige amtliche Stelle:
a. nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut;
b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter amtlicher Überwachung;
c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
d. überwacht die unter Ziffer 2.2.2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
2.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige amtliche Stelle mindestens 5 Prozent der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
2.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht. Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben finden die Bestimmungen der Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998²⁷ Anwendung.
²⁷ SR 916.151.1

2.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.

2.3.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass das Saatgut von Oryza sativa L. eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
a. Es stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Aphelenchoides besseyi ist;
b. es wurde von den zuständigen amtlichen Stellen durch geeignete Nematodentests an einer repräsentativen Probe jeder Partie amtlich getestet und als frei von Aphelenchoides besseyi befunden;
c. es wurde einer geeigneten Heisswasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi unterzogen.

3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben

Die zu ergreifenden Massnahmen sind in Anhang 1 der Rebenpflanzgutverordnung des WBF vom 2. November 2006²⁸ aufgeführt.
²⁸ SR 916.151.3

4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken

Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

4.1 Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

4.1.1 Erwinia amylovora
(Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten angezogen, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. sind; oder
b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten Vegetationsperiode visuell kontrolliert wurde, und Pflanzen mit Symptomen eines Befalls mit diesem Schadorganismus sowie alle benachbarten Wirtspflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
4.1.2 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut

Actinidia Lindl.

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae befunden wurden; oder
b. i) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae festgestellt; oder
ii) Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae wurden auf nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche festgestellt, und diese Pflanzen und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigen symptomfreien Pflanzen wurde beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet und als frei von dem Schadorganismus befunden; und die Pflanzen wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet und als frei von dem Schadorganismus befunden.
4.1.3 Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Lui­ setti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl.

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie sind; oder
b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
c. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
4.1.4 Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurden, und

a. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Spiroplasma citri Saglio sind; oder
b. die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen der Pflanzen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus in der letzten Vegetationsperiode als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden; oder
c. nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen bei einer visuellen Kontrolle zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und alle befallenen Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
4.1.5 Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vau­ terin et al. [XANTPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus L.

a. Die Pflanzen wurden in einem Gebiet erzeugt, dass bekanntermassen frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. ist; oder
b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, ausser wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. verursacht werden; oder
c. an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie wurden bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetations­periode Symptome festgestellt, und diese Pflanzen und alle Pflanzen mit Symptomen auf der Produktionsfläche und in unmittelbarer Nähe sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, ausser wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. verursacht werden; oder
d. bei immergrünen Arten wurden die Pflanzen vor dem Verbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. befunden.
4.1.6 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L.

1. Samen:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. sind; oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der abgeschlossenen Vegetationsper­iode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und als frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. befunden.
2. Pflanzen ausser Samen:
a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen; und
b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
4.1.7 Xanthomonas gardneri
(ex Šutič) Jones et al. [XANTGA]

Capsicum annuum L.

1. Samen:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind; oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri
(ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden.
2. Pflanzen ausser Samen:
a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen; und
b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
4.1.8 Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L.

1. Samen:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas perforans Jones et al. sind; oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Jones et al. befunden.
2. Pflanzen ausser Samen:
a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen; und
b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhindern.
4.1.9 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L.

1. Samen:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind; oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden.
2. Pflanzen ausser Samen:
a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen; und
b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

4.2.1 Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Castanea L.

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr sind; oder
b. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt; oder
c. Pflanzen mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurden entfernt, und die verbleibenden Pflanzen wurden wöchentlich kontrolliert, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor der Verbringung wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome festgestellt.
4.2.2 Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI], Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI], Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Pinus L.

a. Die Pflanzen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow sind; oder
b. auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, festgestellt; oder
c. es wurden geeignete Behandlungen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, durchgeführt, und die Pflanzen wurden vor der Verbringung kontrolliert und als frei von Symptomen der Nadelbräune befunden.
4.2.3 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., ausser R. simsii L., Viburnum L.

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden wurden; oder
b. auf der Produktionsfläche wurden an Wirtspflanzen während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt; oder
c. i) Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschliesslich anhaftender Erde;
und
ii) für alle Wirtspflanzen im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie gilt:
– Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischer Pflanzen wurden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) auf diesen Pflanzen bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt und
– nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
– auf der Produktionsfläche wurden an diesen Pflanzen keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder
– eine repräsentative Probe dieser zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden;
und
iii) für alle anderen Pflanzen am Erzeugungsort gilt:
– auf der Produktionsfläche wurden an diesen Pflanzen keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder
– eine repräsentative Probe dieser zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden.
4.2.4 Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]

Samen

Helianthus annuus L.

a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni sind; oder
b. bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche des Saatguts keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt; oder
c. i. auf der Produktionsfläche des Saatguts wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetations­periode mindestens zwei Inspektionen durchgeführt, und
ii. bei diesen Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet, und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden; oder
d. i. auf der Produktionsfläche des Saatguts wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen durchgeführt, und
ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet, und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden, und eine repräsentative Probe jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden; oder
e. die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
4.2.5 Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkleys sind; oder
b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei mindestens zwei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während dieser Periode als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
c. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie wiesen bei mindestens zwei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
4.2.6 Puccinia horiana P. Hennings [PUCCHN]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Chrysanthemum L.

a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die in den vorangegangenen drei Monaten mindestens einmal monatlich kontrolliert wurden, und auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome festgestellt; oder
b. Mutterpflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen im Umkreis von 1 Meter wurden entfernt und vernichtet, und die Pflanzen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und vor der Verbringung kontrolliert und als frei von Symptomen befunden.

4.3 Befall mit Insekten und Milben

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

4.3.1 Aculops fuchsiae Keifer [ACUPFU]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Fuchsia L.

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Aculops fuchsiae Keifer sind; oder
b. an den Pflanzen oder den Mutterpflanzen, von denen sie stammen,
wurden bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche während
der vorangegangenen Vegetationsperiode zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus keine Symptome festgestellt; oder
c. vor der Verbringung wurden die Pflanzen einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Kontrolle als frei von dem Schadorganismus befunden.
4.3.2 Opogona sacchari Bo [OPOGSC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Opogona sacchari Bojer sind; oder
b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der bei visuellen Kontrollen, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor dem Verbringen mindestens alle drei Monate stattfanden, keine Symptome oder Anzeichen von Opogona sacchari Bojer festgestellt; oder
c. auf der Produktionsfläche wird ein System zur Überwachung und Tilgung der Population von Opogona sacchari Bojer und zur Entfernung befallener Pflanzen angewandt, und jede Partie wurde vor dem Verbringen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Opogona sacchari Bojer befunden.
4.3.3 Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) [RHYCFE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae, ausser Früchte und Samen, mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen und Arten gehören:

Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.

a. Die Pflanzen wurden ununterbrochen in einem Gebiet angezogen, das von der zuständigen amtlichen Stelle nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde; oder
b. die Pflanzen wurden während der letzten beiden Jahre vor ihrer Verbringung auf einer Produktionsfläche in der Schweiz oder der Europäischen Union angezogen, wo sie unter physischer Isolation gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) gehalten wurden, oder auf einer Produktionsfläche in der Schweiz oder der Europäischen Union, in der geeignete Präventivbehandlungen gegen diesen Schadorganismus angewandt wurden;
c. die Pflanzen wurden mindestens einmal alle vier Monate einer visuellen Kontrolle unterzogen und dabei als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden.

4.4 Befall mit Nematoden

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

4.4.1 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Allium L.

a. Die Pflanzen oder Samenträger wurden kontrolliert, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder
b. die Zwiebeln wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt.
4.4.2 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L.

a. Die Pflanzen wurden kontrolliert, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder
b. die Zwiebeln wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt.

4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

4.5.1 Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Malus Mill.

a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurden; und
b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider sind, oder
ii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder
iii. nicht mehr als 2 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen mit Symptomen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen aus den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden.
4.5.2 Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Prunus L.

a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die einer visuellen Kontrolle unterzogen und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden; und
b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider sind, oder
ii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder
iii. nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symp­tomfreien Pflanzen aus den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden.
4.5.3 Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Pyrus L.

a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden; und
b. i. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden; oder
ii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von dem Schadorganismus befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
c. die Pflanzen auf der Produktionsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet
4.5.4 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Lavandula L.

a. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. ist; oder
b. bei visuellen Kontrollen der Partie in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt; oder
c. Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. wurden entfernt und vernichtet, und die Partie wurde anhand einer repräsentativen Probe der übrigen Pflanzen getestet und als frei von dem Schadorganismus befunden.
4.5.5 Chrysanthemum stunt viroid [CSVD00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.

Die Pflanzen stammen über drei Vermehrungsgenerationen aus Beständen, die untersucht und als frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurden.

4.5.6 Citrus exocortis viroid [CEVD00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L.

a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurden; und
b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode anhand
visueller Kontrollen der Pflanzen zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.
4.5.7 Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate)

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die in den letzten drei Jahren getestet und als frei von Citrus tristeza virus befunden wurden; und
b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus sind, oder
ii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus als frei von Citrus tristeza virus befunden wurde, oder
iii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche unter physischem Schutz gegen Vektoren angezogen und durch stichprobenartige Tests der Pflanzen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus befunden, oder
iv. bei einem positiven Testergebnis hinsichtlich des Auftretens von Citrus tristeza virus in einer Partie wurden alle Pflanzen einzeln untersucht und nicht mehr als 2 % dieser Pflanzen positiv getestet, und die als befallen befundenen Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
4.5.8 Impatiens necrotic spot tospovirus [INSV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Begonia x hiemalis Fotsch, Impatiens
L. Neu-Guinea-Hybriden

a. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und
b. i. auf der Produktionsflächewurden während der laufenden Vegetations­periode keine Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus festgestellt, oder
ii. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegeta­tionsperiode Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Impatiens necrotic spot tospo­virus befunden.
4.5.9 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L.

a. Am Erzeugungsort wurden während der abgeschlossenen Vegetations­periode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
b. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schadorganismus befunden.
4.5.10 Plum pox virus (Sharka) [PPV000]

Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen: Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.

a. Vegetativ vermehrte Unterlagen von Prunus, die von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen fünf Jahren beprobt und getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurden; und
b. i. das Vermehrungsmaterial wurde in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Plum pox virus sind; oder
ii. auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen
und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit keine Symptome von Plum
pox virus festgestellt, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
iii. auf nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit Symptome von Plum pox virus festgestellt, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen der Partie, in der Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von dem Schadorganismus befunden. Ein repräsentativer Anteil der Pflanzen, die bei visueller Kontrolle keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, kann auf der Grundlage einer Bewertung des bei einem Auftreten des Schadorganismus bestehenden Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und getestet werden.
4.5.11 Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L.

a. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis und Thrips tabaci) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und
b. auf der Produktionsfläche wurden während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt; oder
c. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die während der laufenden Vege­tationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Tomato spotted wilt tospovirus befunden.

5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald

Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb, der unter der amtlichen Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle steht, führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

5.1.1 Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Castanea sativa Mill.

a. Das forstliche Vermehrungsgut stammt aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden; oder
b. auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt; oder
c. forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurde entfernt, und das übrige Material wurde wöchentlich kontrolliert, und über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen vor der Verbringung des Materials wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt.
5.1.2 Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI], Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI], Lecanosticta acicola
(von Thümen) Sydow [SCIRAC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen

Pinus L.

a. Das forstliche Vermehrungsgut stammt aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden wurden; oder
b. auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, festgestellt; oder
c. auf der Produktionsfläche wurden geeignete Massnahmen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, durchgeführt, und das forstliche Vermehrungsmaterial wurde vor dem Verbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen der Nadelbräune befunden.
5.1.3 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Samen

Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L.

a. Das forstliche Vermehrungsgut stammt aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden wurden; oder
b. auf der Produktionsfläche wurden an forstlichem Vermehrungsgut während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt; oder
c. i. forstliches Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) und sämtliches forstliches Vermehrungsgut samt anhaftender Erde im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurde entfernt und vernichtet, einschliesslich anhaftender Erde;
und
ii. für sämtliches forstliches Vermehrungsgut im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie das restliche forstliche Vermehrungsgut der betroffenen Partie gilt:
– Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen forstlichen Vermehrungsguts wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) auf diesem forstlichen Vermehrungsgut bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt und
– nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
– auf der Produktionsfläche wurden an diesem forstlichen Vermehrungsgut keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder
– eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden;
und
iii) für sämtliches anderes forstliches Vermehrungsgut am Erzeugungsort gilt:
– auf der Produktionsfläche wurden an diesem forstlichen Vermehrungsgut keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder
– eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden.

6. Gemüsesaatgut

Die folgenden Massnahmen werden in Bezug auf die jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen durchgeführt. Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.

6.1. Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Massnahmen

6.1.1 Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]

Solanum lycopersicum L.

a. Das Saatgut wurde durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen;
und
b. i. das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. sind;
oder
ii. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der abge­ schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt;
oder
iii. das Saatgut wurde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. getestet und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden.
6.1.2 Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. [XANTPH]

Phaseolus vulgaris L.

a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. sind;
oder
b. der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert und als frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. befunden;
oder
c. eine repräsentative Probe der Samen wurde getestet und dabei als frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. befunden.
6.1.3 Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. [XANTFF]

Phaseolus vulgaris L.

a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. sind;
oder
b. der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode visuellen Kontrollen unterzogen und als frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. befunden;
oder
c. eine repräsentative Probe der Samen wurde untersucht und dabei als frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. befunden.
6.1.4 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L.

a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. sind;
oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;
oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. befunden.
6.1.5 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Solanum lycopersicum L.

a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und
b. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. sind;
oder
c. i. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;
oder
ii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit
geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und dabei a
ls frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
befunden.
6.1.6 Xanthomonas gardneri
(ex Šutič 1957) Jones et al. [XANTGA]

Capsicum annuum L.

a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind;
oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;
oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden.
6.1.7 Xanthomonas gardneri
(ex Šutič 1957) Jones et al. [XANTGA]

Solanum lycopersicum L.

a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und
b. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind;
oder
c. i. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;
oder
ii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden.
6.1.8 Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L.

a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas perforans Jones et al. sind;
oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Jones et al. verursach­ ten Krankheit festgestellt;
oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Jones et al. befunden.
6.1.9 Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Solanum lycopersicum L.

a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und
b. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas perforans Jones et al. sind;
oder
c. i. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;
oder
ii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Jones et al. befunden.
6.1.10 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L.

a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind;
oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria
(ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt;
oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden.
6.1.11 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Solanum lycopersicum L.

a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und
b. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind;
oder
c. i. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt;
oder
ii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden.

6.2 Befall mit Insekten und Milben

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Massnahmen

6.2.1 Acanthoscelides obtectus (Say) [ACANOB]

Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L.

a. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen; und
b. das Saatgut wurde als frei von Acanthoscelides obtectus (Say) befunden.
6.2.2 Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI]

Pisum sativum L.

a. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen; und
b. das Saatgut wurde als frei von Bruchus pisorum (Linnaeus) befunden.
6.2.3 Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU]

Vicia faba L.

a. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen; und
b. das Saatgut wurde als frei von Bruchus rufimanus Boheman befunden.

6.3 Befall mit Nematoden

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Massnahmen

6.3.1 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Allium cepa L., Allium porrum L.

a. Der Feldbestand wurde seit dem Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und dabei wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;
oder
b. die geernteten Samen wurden nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden;
oder
c. das Pflanzgut wurde einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen, und nach Labortests an einer repräsentativen Probe wurden die Samen als frei von diesem Schadorganismus befunden.

6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Massnahmen

6.4.1 Pepino mosaic virus [PEPMV0]

Solanum lycopersicum L.

a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen; und
b. i. die Samen stammen aus Gebieten, in denen Pepino mosaic virus bekanntermassen nicht vorkommt; oder
ii. an den Pflanzen im Vermehrungsbetrieb wurden in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Pepino mosaic virus verursachten Krankheit festgestellt; oder
iii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino mosaic virus getestet und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden.
6.4.2 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.

a. Die Samen stammen aus Gebieten, in denen Potato spindle tuber viroid bekanntermassen nicht vorkommt; oder
b. im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden.

7. Pflanzkartoffeln

7.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb, der unter der amtlichen Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle steht, führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.

Schadorganismen oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

7.1.1 Anzeichen von Virosen

Solanum tuberosum L.

Bei amtlichen Kontrollen der direkten Nachkommenschaft darf die Anzahl der Pflanzen, die Symptome aufweisen, den in Anhang 3 genannten Prozentsatz nicht überschreiten.

7.1.2 Schwarzbeinigkeit
(Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])

Solanum tuberosum L.

a. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln: Amtliche Inspektionen ergeben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Dickeya Samson et al. spp. und Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. sind.
b. Alle Kategorien: Der Vermehrungsbestand wurde amtlichen Feldbesichti­ gungen durch zuständige amtliche Stelle unterzogen.
7.1.3 Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]

Solanum tuberosum L.

a. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln: Amtliche Inspektionen ergeben,
dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind.
b. Alle Kategorien:
i. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind, unter Berücksichtigung des möglichen Auftretens der Vektoren;
oder
ii. bei den von zuständigen amtlichen Stelle durchgeführten amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. festgestellt.
7.1.4 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Solanum tuberosum L.

a. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln: Amtliche Inspektionen ergeben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. sind.
b. Alle Kategorien:
i. auf der Vermehrungsfläche wurden bei amtlichen Feldbesichtigungen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt;
oder
ii. alle Pflanzen auf der Vermehrungsfläche, die Symptome aufwiesen, wurden mit ihren Tochterknollen entfernt und vernichtet, und bei allen Beständen, in deren Aufwuchs Symptome festgestellt worden waren, wurden Knollen aus jeder Partie amtlichen Nacherntetests unterzogen zur Bestätigung, dass sie frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al sind.
7.1.5 Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]

Solanum tuberosum L.

Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang 3 eingehalten werden.

7.1.6 Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]

Solanum tuberosum L.

Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang 3 eingehalten werden.

7.1.7 Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]

Solanum tuberosum L.

Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang 3 eingehalten werden.

7.1.8 Mosaiksymptome, verursacht durch Viren
und
Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]

Solanum tuberosum L.

a. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln: Es stammt von Mutterpflanzen, die frei von Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffel­virus X, Kartoffelvirus Y und Blattrollvirus sind.
Wenn Methoden der Mikrovermehrung angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung an der Mutterpflanze festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Wenn Methoden der klonalen Selektion angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung am Klonbestand festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
b. Alle Kategorien: Der Vermehrungsbestand wurde einer amtlichen Feld­ besichtigung durch die zuständigen amtliche Stelle unterzogen.
7.1.9 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Solanum tuberosum L.

a. Klonbestand: Amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung haben ergeben, dass er von Mutterpflanzen stammt, die frei von Potato spindle tuber viroid sind.
b. Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut von Kartoffeln:
Es wurden keine Symptome von Potato spindle tuber viroid festgestellt; oder
in jeder Partie wurden Knollen amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von Potato spindle tuber viroid befunden.
c. Zertifizierte Pflanzkartoffeln: Bei amtlichen visuellen Kontrollen wurde festgestellt, dass sie frei von dem Schadorganismus sind, und sobald Symp­tome auf einen Befall hindeuten, werden Tests durchgeführt.
7.1.10 Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]

Solanum tuberosum L.

Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang 3 eingehalten werden, es sei denn, die Partie wurde aus Pflanzen gewonnen, die die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 7.1.3 Buchstabe b.i erfüllen.

7.2 Zusätzlich führen die zuständigen amtlichen Stellen Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden.

Schadorganismen oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Vorstu­ fenpflanzgut

Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Ba­ sispflanzgut

Schwellenwert für wachsende Pflanzen für zertifizierte Pflanzkartoffeln

7.2.1 Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])

Solanum tuberosum L.

0 %

1,0 %

4,0 %

7.2.2 Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

7.2.3 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

7.2.4 Mosaiksymptome, verursacht durch Viren
und
Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]

Solanum tuberosum L.

0,1 %

0,8 %

6,0 %

7.2.5 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion

8.1 Feldbesichtigung

8.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:

Schadorganismen oder Symptome

Pflanzenart

Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

8.1.1 Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]

Helianthus annuus L.

0 %

0 %

0 %

Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
8.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
8.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Der von der zuständigen amtlichen Stelle zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 Prozent.

8.2 Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

8.2.1 Die zuständige amtliche Stelle: a. nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogenen Proben;
d. überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer.
8.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige amtliche Stelle eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 Prozent der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
8.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird amtlich überwacht.
8.2.4 Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Für die Gewichte der Partien und Proben gelten die Angaben in der Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998²⁹.
²⁹ SR 916.151.1

8.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
8.3.1 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. zur Verhütung des Auftretens von Plasmopora halstedii : a. Die Samen von Helianthus annuus L. stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Plasmopara halstedii sind; oder
b. auf der Vermehrungsfläche wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii festgestellt; oder
c. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
ii. bei den Feldbesichtigungen wiesen nicht mehr als 5 Prozent der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden; oder
d. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden, und eine repräsentative Probe aus jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii befunden, oder die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
8.3.2 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. und Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Botrytis cinerea : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.3 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe caulivora ( Diaporthe phaseolorum var. caulivora ): a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora ( Diaporthe phaseolorum var. caulivora ) wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.4 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe var. sojae : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe var. sojae wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.5 Massnahmen in Bezug auf Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Alternaria linicola : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.6 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Boeremia exigua var. linicola : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var. linicola wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
8.3.7 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Colletotrichum lini : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
8.3.8 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Fusarium (anamorphe Gattung), ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell: a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell, wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.

9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen

9.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass: a. die Pflanzen zumindest bei visueller Kontrolle praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen;
b. Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden;
c. im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen befunden wurde.
9.2 Zusätzlich führt die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

9.2.1 Befall mit Bakterien

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

9.2.1.1 Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]

Solanum lycopersicum L.

Die Pflanzen wurden aus Samen gezogen, die die Voraussetzungen in Anhang 4 Ziffer 6 erfüllen und durch geeignete Hygienemassnahmen befallsfrei gehalten wurden.

9.2.1.2 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.

a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Voraussetzungen in Ziffer 6 erfüllen; und
b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
9.2.1.3 Xanthomonas gardneri
(ex Šutič 1957) Jones et al [XANTGA]

Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.

a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Voraussetzungen in Ziffer 6 erfüllen; und
b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
9.2.1.4 Xanthomonas perforans Jones
et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Voraussetzungen in Ziffer 6 erfüllen; und
b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
9.2.1.5 Xanthomonas vesicatoria
(ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Voraussetzungen in Ziffer 6 erfüllen; und
b. die Jungpflanzen wurden unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

9.2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

9.2.2.1 Fusarium Link (anamorphe Gattung) [1FUSAG], ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

Asparagus officinalis L.

a. i. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt; oder
ii. der Feldbestand wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Fusarium Link wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschliessenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und
b. die Wurzelkronen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt.
9.2.2.2 Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk [HLCBBR]

Asparagus officinalis L.

a. i. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus in der Vegetationsperiode visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt; oder
ii. der Feldbestand wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschliessenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden;
und
b. die Wurzelkronen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt.
9.2.2.3 Stromatinia cepivora Berk. [SCLOCE]

Allium cepa L.,
Allium fistulosum L.,
Allium porrum L.

a. Die Pflanzen sind in Kulturgefässen gezogene Jungpflanzen, die auf einem von Stromatinia cepivora Berk. freien Substrat gewachsen sind; oder
b. i. – der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kon­ trolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt;
oder
– der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus in der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Stromatinia cepivora Berk. aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschliessenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden;
und
ii. die Pflanzen oder Pflanzen-Sets wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.
9.2.2.4 Stromatinia cepivora Berk. [SCLOCE]

Allium sativum L.

a. i. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt;
oder
ii. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschliessenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden;
und
b. die Pflanzen wurden vor dem Verbringen visuell kon­ trolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.
9.2.2.5 Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]

Cynara cardunculus L.

a. Mutterpflanzen stammen von pathogengetestetem Material; und
b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, deren Fruchtfolgehistorie bekannt ist und aus der keine Informationen über ein Auftreten von Verticillium dahliae Kleb. vorliegen;
und
c. die Pflanzen wurden zu geeigneten Zeitpunkten seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden.

9.2.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

9.2.3.1 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Allium cepa L., Allium sativum L.

Pflanzen, ausser Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken:

a. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;
oder
b. i. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen Symptome eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev auf, und
ii. die von diesem Schadorganismus befallenen Pflanzen wurden unverzüglich entfernt, und
iii. die Pflanzen wurden anschliessend durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden;
oder
c. die Pflanzen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden.

Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken:

a. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;
oder
b. i. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus kontrolliert;
ii. Pflanzen mit Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev wurden unverzüglich entfernt, und
iii. die Pflanzen wurden durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden;
oder
c. die Pflanzen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden.

9.2.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

9.2.4.1 Leek yellow stripe virus [LYSV00]

Allium sativum L.

a. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Leek yellow stripe virus festgestellt;
oder
b. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus einer visuellen Kontrolle unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Leek yellow stripe virus aufwiesen, und nachdem diese Pflanzen unverzüglich entfernt worden waren, wiesen bei einer abschliessenden Inspektion nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome auf.
9.2.4.2 Onion yellow dwarf virus [OYDV00]

Allium cepa L., Allium sativum L.

a. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Onion yellow dwarf virus festgestellt; oder
b. i. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus einer visuellen Kontrolle unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Onion yellow dwarf vi­ rus aufwiesen; und
ii. die von diesem Schadorganismus befallenen Pflanzen wurden unverzüglich entfernt; und
iii. bei einer abschliessenden Inspektion wiesen nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf.
9.2.4.3 Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a. An den Pflanzen am Erzeugungsort wurden während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
b. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schadorganismus befunden.
9.2.4.4 Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00]

Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L.

a. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, auf der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und
b. i. auf Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden in der laufenden Vegeta­tionsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus fest­gestellt; oder
ii. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von dem Schadorganismus befunden.
9.2.4.5 Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0]

Solanum lycopersicum L.

a. An den Pflanzen wurden keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt; oder
b. am Erzeugungsort wurden keine Symptome von Tomato yellow leaf curl disease festgestellt.

10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung

Für das Inverkehrbringen von nicht anerkanntem Vermehrungsmaterial, einschliesslich Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung, gelten die in dieser Ziffer aufgeführten pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der Kategorie CAC³⁰ (Conformitas Agraria Communitatis).
Die visuellen Kontrollen werden durch die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls durch den Betrieb unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt.

10.1 Castanea sativa Mill.

10.1.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.1.2 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind.
b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt.
10.1.3 Zertifiziertes Material und CAC
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind.
b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC auf der Produktionsfläche im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt.
c. Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC mit Symptomen von Cryphonectria parasitica wurden entfernt, die übrigen Pflanzen wurden in wöchentlichen Abständen kontrolliert, und seit mindestens drei Wochen vor dem Inverkehrbringen wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica mehr festgestellt.

10.2 Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

10.2.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Kandidaten-Vorstufenmutterpflanze muss hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss jedes Jahr hinsichtlich des Auftretens von Spiroplasma citri beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss drei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von drei Jahren hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate) beprobt und getestet werden.
10.2.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus durchgeführt werden .
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jede Basismutterpflanze alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Spiroplasma citri getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) und Spiroplasma citri getestet werden. Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und auf den Schadorganismus getestet werden.
10.2.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus durchgeführt werden .
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen jedes Jahr beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Im Zweifelsfall kann ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen auf andere Schadorganismen als Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.2.4 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind.
b. Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wurden an diesen Pflanzen während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt.
c. Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material nicht in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wurden an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und ein repräsentativer Teil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen beprobt und hinsichtlich Citrus tristeza virus getestet.
10.2.5 CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Die identifizierte Quelle des Materials muss basierend auf einer Beprobung und Untersuchung als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden worden sein.
Falls die identifizierte Quelle des Materials in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials alle acht Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Falls die identifizierte Quelle des Materials nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen hinsichtlich der identifizierten Quelle des Materials müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das seit Beginn der letzten Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden wurde.
b.i. CAC-Pflanzen müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind; oder
b.ii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder
b.iii. Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; die übrigen Pflanzen müssen vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig getestet werden.

10.3 Cydonia oblonga Mill.

10.3.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.3.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Ein repräsentativer Anteil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahren risikobasiert hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind.
b. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.3.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind.
b. Die CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.

10.4 Fragaria L.

10.4.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Die Blätter von Fragaria L. müssen visuell hinsichtlich Phytophthora fragariae kontrolliert werden.
Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und für eine Dauer von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle während diesem Zeitraum notwendig.
10.4.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach jede Vegetationsperiode beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden: – Aphelenchoides besseyi
– Arabis mosaic virus (ArMV)
– Phytophthora fragariae
– Raspberry ringspot virus (RpRSV)
– Strawberry crinkle virus
– Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)
– Strawberry mild yellow edge virus
– Strawberry vein banding virus
– Tomato black ring virus
– Xanthomonas fragariae
10.4.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
10.4.4 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder
b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet;
und
– Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind.
c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen; oder
c.ii. im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbauflächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für die Produktionsfläche aufgezeichnet werden; oder
c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Xanthomonas fragariae , Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.4.5 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder
b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind;
oder
b.iii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 2 Prozent der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen; oder
c.ii. Im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbauflächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für die Produktionsfläche aufgezeichnet werden; oder
c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Xanthomonas fragariae , Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.4.6 CAC Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder
b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– CAC-Pflanzen mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind;
oder
c. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 5 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.

10.5 Malus Mill.

10.5.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.5.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
10.5.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.5.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.5.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora sind; oder
b. ii. – es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.5.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
Bei Feststellung von CAC-Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali bei visuellen Kontrollen muss ein repräsentativer Teil der übrigen asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Candidatus Phytoplasma mali:
i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurde, oder
ii. es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, oder
iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma mali wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
b. Erwinia amylovora :
i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind, oder
ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.

10.6 Prunus armeniaca, P. avium, P. cerasus , P. domestica und P. dulcis

10.6.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka) und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünf Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufenmutter­pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden. Vorstufen­mutterpflanzen von Prunus domestica , die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
10.6.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.6.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Basismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Basismutterpflanzen von Prunus domestica , die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.6.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Zertifizierte Mutterpflanzen von Prunus domestica , die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus, müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, kann beprobt und getestet werden.
10.6.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hinsichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurden;
und
a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt; 1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten;
2. Wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.6.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie zu beproben und zu testen und muss sich als frei von diesem Schadorganismus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche zu beproben und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum zu testen. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde; und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurde; und
a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunfts­gesicher­tem Material erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde;
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt; 1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden;
oder
b. iii.
– Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 1 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Plum pox virus befunden, und
– Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und
– Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt; 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.

10.7 Prunus persica und P. salicina

10.7.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka), Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von 5 Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufenmutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
10.7.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.7.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Basismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.7.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, können beprobt und getestet werden.
10.7.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hinsichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurden;
und
a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.7.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie beprobt und getestet werden und sich als frei von Plum pox virus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche beprobt und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurde;
und
a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunfts­gesicher­tem Materiel erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden;
oder
b. iii.
– Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 1 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Plum pox virus befunden; und
– Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
– Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.

10.8 Pyrus L.

10.8.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.8.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.8.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.8.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.8.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurden.
b. i.
Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind; oder
b. ii.
– Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.8.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem für Candidatus Phytoplasma pyri positiven Testergebnis muss ein repräsentativer Anteil der asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche beprobt und hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind; oder
b. ii.
– Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder
b. iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptoma­tischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.

10.9 Rubus L.

10.9.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrollen:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach alle zwei Jahre beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden: – Arabis mosaic virus (ArMV)
– Raspberry ringspot virus (RpRSV)
– Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)
– Tomato black ring virus (Tomato black ring nepovirus)
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
b. Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.9.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle:
Wenn die Pflanzen im Feld oder in Töpfen aufgezogen werden, müssen die visuelle Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt werden. Für Pflanzen, die durch Mikrovermehrung erzeugt und für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle in diesem Zeitpunkt notwendig.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie Basismaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
b. Pflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden; und
c. Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 10.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,25 Prozent der Pflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
b. Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
c. Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 10.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,5 Prozent der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9.4 CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen Pflanzen der Kategorie CAC, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, gerodet und umgehend vernichtet werden, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
³⁰ Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 ( SR 916.151 ).

11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)

Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf das Auftreten von GNQO auf Saatgut von Solanum tuberosum erfüllt sind:
a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, in denen ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht festgestellt wurde; oder
b. im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
c. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schadorganismus befunden.

12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus , ausser Samen

Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb, der unter der amtlichen Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle steht, führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Massnahmen

12.1.1 Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]

Humulus lupulus L.

a. Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae befunden wurden; und
b. i. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der bekanntermassen frei von Verticilium dahliae ist; oder
ii. – die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus zur Hopfenerzeugung isoliert; und
– die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch visuelle Kontrolle des Blattwerks als frei von Verticillium dahliae befunden; und
– die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium dahliae und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.
12.1.2 Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO]

Humulus lupulus L.

a. Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium nonalfalfae befunden wurden; und
b. i. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der bekanntermassen frei von Verticilium nonalfalfae ist; oder
ii. – die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus zur Hopfenerzeugung isoliert; und
– die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch visuelle Kontrolle des Blattwerks als frei von Verticillium nonalfalfae befunden; und
– die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium nonalfalfae und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.

12.2 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Massnahmen

12.2.1 Citrus bark cracking viroid [CBCVD0]

Humulus lupulus L.

a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurden; oder
b. i. die Pflanzen am Erzeugungsort wurden in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt zum Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden, und am Erzeugungsort wurden angemessene Hygienemassnahmen getroffen, um eine mechanische Übertragung zu verhindern; und
ii. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurden; und
– im Fall von Mutterpflanzen, die an einem Erzeugungsort mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid gehalten wurden, wurden die Mutterpflanzen jedes Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt zum Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, beprobt und auf den Befall mit Citrus bark cracking viroid getestet, sodass alle Mutterpflanzen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren getestet werden; oder
– im Fall von Mutterpflanzen, die nicht an einem Erzeugungsort mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid gehalten wurden, wurden die Mutterpflanzen in den letzten fünf abgeschlossenen Vegetationsperioden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt zum Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden; und
– eine repräsentative Probe von Mutterpflanzen wurde in den letzten 12 Monaten zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt zum Nachweis des Schadorganismus getestet und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden; und
– die Mutterpflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. an benachbarten Erzeugungsorten unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert; und
iii. im Fall der Erzeugung von bewurzelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die verbracht werden sollen, gilt für die zur Bewurzelung verwendete Produktionsfläche Folgendes:
– sie wurde von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert; oder
– sie wurde von Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid physisch geschützt.

13. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., ausser Samen

Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb, der unter der amtlichen Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle steht, führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Massnahmen

13.1 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Actinidia Lindl.

a. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae befunden wurden; oder
b. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten stammen von Mutterpflanzen, die zweimal jährlich visuell kontrolliert und als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae befunden wurden;
und
c. i. im Fall von Mutterpflanzen, die in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae sichergestellt ist, wurde ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen alle vier Jahres beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von acht Jahren getestet werden; oder
ii. im Fall von Mutterpflanzen, die nicht in den oben genannten Einrichtungen gehalten wurden, wurde jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von drei Jahren getestet werden;
und
d. i. im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in den oben genannten Einrichtungen gehalten wurden, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt; oder
ii. im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in den oben genannten Einrichtungen gehalten wurden, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet und als frei von dem betreffenden Schadorganismus befunden; oder
iii. im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in den oben genannten Einrichtungen gehalten wurden, wurden an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten auf der Produktionsfläche Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie sämtliches symptomatisches Vermehrungsmaterial und alle symptomatischen Pflanzen von Obstarten in unmittelbarer Nähe wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und ein repräsentativer Anteil des übrigen symptomfreien Vermehrungsmaterials und der übrigen symptomfreien Pflanzen von Obstarten wurden beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet und als frei von dem betreffenden Schadorganismus befunden.
²⁵ SR 916.151

Anhang 5 ³¹

³¹ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 31. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 702 ).
(Art. 7 Abs. 1)

Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist

In der nachfolgenden Tabelle gilt Nordirland nicht als Drittland. Überall dort, wo als Drittland Vereinigtes Königreich genannt wird, sind nur England, Wales und Schottland erfasst.

Ware

Zolltarifnummer³²

Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist

1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecy­paris Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte

ex 0602.10

ex 0602.20

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2021

Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland [Tsentralny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordwestrussland [Seve­ro-Zapadny federalny okrug], Föderaler Bezirk Südrussland [Yuzhny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordkaukasus [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Föderaler Bezirk Wolga [Privolzhsky federalny okrug], San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

2. Pflanzen von Castanea
Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte

ex 0602.10

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2029

ex 1404.90

Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland [Tsentralny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordwestrussland [Seve­ro-Zapadny federalny okrug], Föderaler Bezirk Südrussland [Yuzhny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordkaukasus [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Föderaler Bezirk Wolga [Privolzhsky federalny okrug]), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine

3. Pflanzen von Populus L.,
mit Blättern, ausser Samen und Früchte

ex 0602.10

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2029

ex 1404. 90

Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika

Ware

Zolltarifnummer

Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist

3.1 Lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Kanada, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam

4. Lose Rinde von Castanea Mill.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Alle Drittländer

5. Lose Rinde von Quercus L.,
ausser Quercus suber L.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Mexiko

6. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika

7. Lose Rinde von Populus L.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Alle Länder des amerikanischen Kontinents

8. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Chaenomeles Ldl., Crateagus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., ausser Pflanzen in Vegeta­tionsruhe, ohne Blätter,
Blüten und Früchte

ex 0602.1000

ex 0602.2000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

9. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2000

ex 0602.9019

Alle Drittländer ausser Andorra, Armenien, Australien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Rveussland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, ausser Hawaii

10. Pflanzen von Vitis L.,
ausser Früchte

ex 0602.10

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0604.2029

ex 0604.2090

ex 1404.90

Alle Drittländer

11. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, ausser Samen
und Früchte

ex 0602.10

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0602.2029

ex 0604.2090

ex 1404.90

Alle Drittländer

12. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Photinia Ldl., ausser Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte

ex 0602.10

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Vereinigte Staaten von Amerika, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea

13. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Früchte

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2090

ex 1404.90

Algerien, Marokko

14. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unter­familien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Cala­magrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., ausser Samen

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

15. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz­-
kartoffeln

0701.1000

Alle Drittländer

16. Zum Anpflanzen bestimmte ausläufer- oder knollen­bildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, ausser den in Ziffer 15 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.

ex 0601.1090

ex 0601.2091

ex 0601.2099

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

17. Knollen von Arten
von Solanum L. und
ihren Hybriden, ausser
den in Ziffern 15 und 16
genannten Knollen

ex 0601.1090

ex 0601.2091

ex 0601.2099

0701.9010

0701.9091

0701.9099

Alle Drittländer ausser:

a. Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Syrien, Türkei und Tunesien;
b. Länder, die Folgendem entsprechen:
i. dazu zählen:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien und Ukraine
ii. sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:
1. das BLW hat die Länder als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. anerkannt, oder
2. die Rechtsvorschriften des Landes, aus dem die Ware eingeführt wird, zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. wurden vom BLW als gleichwertig anerkannt.
oder
c. Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und das Vereinigte Königreich, wenn sie dem BLW bis zum 30. April eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse des Vorjahres vorlegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. nicht in ihre Hoheitsgebieten aufgetreten ist.
18. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und den unter Ziffern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen

ex 0602.1000

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

19. Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht

ex 2530.9090

ex 3824.9999

Alle Drittländer

20. Kultursubstrat als solches, ausser Erde, das ganz oder teilweise aus festen organi­schen Stoffen besteht, ausgenommen solches, das sich vollständig aus zuvor nicht zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt

ex 2530.1000

ex 2530.9090

ex 2703.0000

ex 3101.0000

ex 3824.9999

Alle Drittländer

21. Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidiana (Dcne.) Cardot

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

³² SR 632.10 Anhang

Anhang 6 ³³

³³ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 31. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 702 ).
(Art. 7 Abs. 2)

Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesund­heitszeugnis beiliegt

In der nachfolgenden Tabelle gilt Nordirland nicht als Drittland. Überall dort, wo als Drittland Vereinigtes Königreich genannt wird, sind nur England, Wales und Schottland erfasst.

Ware

Zolltarifnummer³⁴ mit Warenbezeichnung

Ursprungs- oder Versandland, aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist

1. Alle Pflanzen
Früchte folgender Arten dürfen ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden:
Ananas comosus (L.) Merrill (Zolltarifnr.
ex 0804.3000)
Cocos nucifera L. (Zolltarifnr. ex 0801.1200 und ex 0801.1900)
Durio zibethinus Murray (Zolltarifnr. ex 0810.6000)
Musa L. (Zolltarifnr.
ex 0803.1010 und
ex 0803.9010)
Phoenix dactylifera L. (Zolltarifnr. ex 0804.1000)

Alle Drittländer

2. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, bereits genutzt; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – bereits genutzt:

Pflüge:

ex 8432.1000

Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Pikiermaschinen:

Alle Drittländer

Ware

Zolltarifnummer mit Warenbezeichnung

Ursprungs- oder Versandland, aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist

Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:

ex 8432.2100

ex 8432.2900

ex 8432.3100

ex 8432.3900

Miststreuer und Dünger­verteiler:

ex 8432.4100

ex 8432.4200

Andere Maschinen, Apparate und Geräte:

ex 8432.8000

Teile:

ex 8432.9000

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschliesslich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – bereits genutzt:

Stroh- und Futtermittelpressen, einschliesslich Aufnahme­pressen:

ex 8433.4000

– Mähdrescher:

ex 8433.5100

– Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollen:

ex 8433.5300

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzucht­apparate für die Geflügelzucht – bereits genutzt:

– Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft:

ex 8436.8000

Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Position 8709) – bereits genutzt:

Sattelschlepper für den Strassenverkehr:

ex 8701.2100/2900

Andere als Einachstraktoren, Sattelschlepper für den Strassenverkehr oder Raupentraktoren:

– Traktoren für die Landwirtschaft und Forsttraktoren, auf Rädern:

ex 8701.91

ex 8701.92

ex 8701.93

ex 8701.94

ex 8701.95

3. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient

Alle Drittländer

4. Körner der Gattungen Triticum L., Secale L.
und Triticosecale Wittm. ex A. Camus

Weizen und Mengkorn, ausser zur Aussaat:

1001.19

1001.99

Roggen, ausser zur Aussaat:

1002.90

Triticale, ausser zur Aussaat:

1008.6020

1008.6031

1008.6039

1008.6041

1008.6049

1008.6050

1008.6090

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten von Amerika

5. Lose Rinde von Nadel­bäumen (Pinopsida)

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404.90

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401.4900

Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich

6. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L.

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 4401.4900

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401.4900

Alle Drittländer

7. Lose Rinde von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch.

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404.90

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401.4900

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika

8. Lose Rinde von Betula L.

Pflanzliche Erzeugnisse von Birkenrinde (Betula spp.), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404.90

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401.4900

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

9. Lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Nutt.

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404.90

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401.4900

Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam

10. Holz, soweit es:
a. als Pflanzenerzeugnis
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e PGesV betrachtet wird;
b. ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz; und
c. unter die betreffende Zolltarifnummer fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte entspricht:

Quercus L., auch Holz ohneseine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Holz, das der Warenbezeichnung unter der Zolltarifnummer 4416.0000 entspricht und das nachweislich wärmebehandelt wurde bis zu einer Mindest­temperatur von 176 °C über 20 Minuten

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4403.9100

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert

ex 4406.1200

Anderes

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4407.9110

4407.9190

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam

Platanus L., auch Holz
ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung ge­ sägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

ex 4407.9910

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika

Populus L., auch Holz
ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Pappelholz (Populus spp.):

4407.9710

4407.9790

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Alle Länder des amerikanischen Kontinents

Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9310

4407.9390

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

– Nadelbäume (Pinopsida), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Nadelholz

4401.1100

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Nadelholz

4401.2100

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Nadelholz:

4403.1100

Rohholz, auch entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Kiefernholz (Pinus spp.):

ex 4403.2100

ex 4403.2200

– Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.):

ex 4403.2300

ex 4403.2400

– Anderes, Nadelholz:

ex 4403.2500

ex 4403.2600

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:

ex 4404.1000

Bahnschwellen aus Nadelholz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

4406.1100

Anderes:

4406.9100

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

– Kiefernholz (Pinus spp.):

4407.1110

4407.1190

– Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.):

4407.1210

4407.1290

– S-P-F (Fichtenholz (Picea spp.), Kieferholz (Pinus spp.) und Tannenholz (Abies spp.)):

4407.1310

4407.1390

– Hem-fir (westliche Hemlock (Tsuga heterophylla) und Tannenholz (Abies spp.)):

4407.1410

4407.1490

– Anderes, Nadelholz:

4407.1910

4407.1990

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Nadelholz:

4408.1000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Nadelholz:

ex 4409.1000

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kasachstan, Russland und Türkei und alle anderen Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien , Ukraine und Vereinigtes Königreich

Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch., auch Holz
ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407.9510

4407.9590

– Anderes:

ex 4407.9910

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz, anderes:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche,
Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika

Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.12

Rohholz, auch entrindet,
vom Splint befreit oder
zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Birkenholz (Betula spp.):

4403.9600

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Birkenholz (Betula spp.):

4407.9610

4407.9690

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung ausser Sägespäne

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

– Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespäne):

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.12

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

ex 4407.9910

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

Prunus L., auch Holz
ohne seine natürliche
Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.12

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1290

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Kirschbaumholz (Prunus spp.):

4407.9410

4407.9490

– Anderes:

ex 4407.9910

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und jedes andere Drittland, in dem Aromia bungii bekanntermassen auftritt

Acer L., Aesculus L., Alnus L., Betula L., Carpinus L., Cercidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Fraxinus L., Koelreuteria Laxm., Platanus L., Populus L., Salix L., Tilia L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.12

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Buchenholz (Fagus spp.):

4403.9300

4403.9400

– Birkenholz (Betula spp.):

4403.9500

4403.9600

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

– Anderes:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Buchenholz (Fagus spp.):

4407.9210

4407.9290

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9310

4407.9390

– Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407.9510

4407.9590

– Birkenholz (Betula spp.):

4407.9610

4407.9690

– Pappelholz (Populus spp.):

4407.9710

4407.9790

– Anderes:

4407.9910

4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Alle Drittländer, in denen Anoplophora glabripennis bekanntermassen auftritt

Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica
(Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt.

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Nadelholz

ex 4401.1100

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Nadelholz

ex 4401.2100

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Nadelholz

ex 4403.1100

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes, Nadelholz

ex 4403.2500

ex 4403.2600

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:

ex 4404.1000

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Nadelholz

ex 4406.1100

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

Anderes:

– Nadelholz

ex 4406.9100

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

ex 4407.1910

ex 4407.1990

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9310

4407.9390

– Anderes:

ex 4407.9910

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

Nadelholz:

ex 4408.1000

Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam

Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Camellia oleífera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Diospyros kaki L., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K. Schneid., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Fagus crenata Blume, Ficus L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Juglans regia L., Lagerstroemia indica L., Maclura tricuspidata Carrière, Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilaceae Siebold & Zucc., Populus L., Prunus spp, Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C. DC., Punica granatum L., Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Trema amboinensis (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw, Villebrunea pedunculata Shirai, Xylosma G.Forst. und Zelkova serrata (Thunb.) Makino

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Buchenholz (Fagus spp.):

4403.9300

4403.9400

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

– Anderes:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

Anderes:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer):

– Buchenholz (Fagus spp.):

4407.9210

4407.9290

– Kirschbaumholz (Prunus spp.):

– gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407.9410

– Anderes:

ex 4407.9490

– Pappelholz (Populus spp.):

– gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407.9710

– Anderes:

ex 4407.9790

– Anderes:

– gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407.9910

– Anderes:

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

– Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz:

– Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer):

– Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor- Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, aber ausgenommen Sägespäne und Hobelspäne

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4403.9100

– Birkenholz (Betula spp.):

4403.9600

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

– Anderes (als Quercus, Betula, Populus):

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

Anderes:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer):

– Eichenholz (Quercus spp.):

4407.9110

4407.9190

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9310

4407.9390

– Kirschbaumholz (Prunus spp.):

4407.9410

4407.9490

– Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407.9510

4407.9590

– Birkenholz (Betula spp.):

4407.9610

4407.9690

– Pappelholz (Populus spp.):

4407.9710

4407.9790

– Anderes:

– gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407.9910

– Anderes:

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

– Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes (ausgenommen Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

– Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L.

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4403.9100

– Anderes:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

Anderes:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Eichenholz (Quercus spp.):

– Geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407.9110

– Anderes:

ex 4407.9190

Anderes:

– Gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407.9910

– Anderes:

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

– Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

– Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea,, Russland, Taiwan und Vietnam

– Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A. Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A. Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A. Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R. Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4403.9100

– Buchenholz (Fagus spp.):

4403.9300

4403.9400

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

– Eukalyptusholz (Eucalyptus spp.):

4403.9800

– Anderes:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

– Anderes:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4407.9110

4407.9190

– Buchenholz (Fagus spp.):

4407.9210

4407.9290

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9310

4407.9390

– Pappelholz (Populus spp.):

4407.9710

4407.9790

– Anderes:

– Gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407.9910

– Anderes:

ex 4407.9980

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

– Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Alle Drittländer

³⁴ SR 632.10 Anhang

Anhang 7 ³⁵

³⁵ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 31. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 702 ). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 14. Dez . 2022 ( AS 2022 805 ).
(Art. 7 Abs. 3)

Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen

In der nachfolgenden Tabelle gilt Nordirland nicht als Drittland. Überall dort, wo als Drittland Vereinigtes Königreich genannt wird, sind nur England, Wales und Schottland erfasst.

Waren

Zolltarifnummer³⁶

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

1. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebens­fähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von In-vitro-Pflanzen

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der dazugehörigen Pflanzen:
i. frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,
oder
ii. vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,
oder
iii. einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist,
oder

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

iv. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
und
in allen unter den Ziffern i. bis iv. genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Quarantäneorganisamen zu halten;
und
b. seit der Einpflanzung:
i. geeignete Massnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen zu halten, mindestens durch:
– physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen,
– Hygienemassnahmen,
– Verwendung von Wasser, das frei von Quarantäneorganismen ist;
oder
ii. in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat und gegebenenfalls die Erde mit Wasser, das frei von Quarantäneorganismen ist, vollständig abgespült wurde. Eine Umpflanzung kann in dem Kultursubstrat vorgenommen werden, das die Anforderungen unter Buchstabe a erfüllt. Es werden geeignete Bedingungen beibehalten, um die Freiheit von Quarantäneorganismen gemäss Buchstabe b zu sichern.
2. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

ex 8432.1000

ex 8432.2100

ex 8432.2900

ex 8432.3100

ex 8432.3900

ex 8432.4100

ex 8432.4200

ex 8432.8000

ex 8432.9000

ex 8433.4000

ex 8433.5100

ex 8433.5300

ex 8436.8000

ex 8701.2100

ex 8701.2200

ex 8701.2300

ex 8701.2400

ex 8701.2900

ex 8701.9110

ex 8701.9190

ex 8701.9210

ex 8701.9290

ex 8701.9310

ex 8701.9390

ex 8701.9410

ex 8701.9490

ex 8701.9510

ex 8701.9590

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Erde und Pflanzenresten sind.

2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0601

0602

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. in Baumschulen angezogen wurden, die bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert sind und von dieser überwacht werden;
und
b. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden.
3. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen

ex 0601

ex 0602

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. der Erzeugungsort bekanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist;
und
b. die Pflanzen von einer Anbaufläche stammen, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollen­weber) Behrens ist.
4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

0602

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:

a. aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Thrips palmi Karny erklärt wurde;
oder
c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen detailliert angegeben ist, und amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
4.1 Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, ausser Pflanzen in Gewebekultur

ex 0601.2020

ex 0601.2091

ex 0601.2099

ex 0602.3000

ex 0602.40

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. ununterbrochen in einem Kultursubstrat angezogen wurden, das bei der Einpflanzung der Pflanzen;
i. frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war;
oder
ii. vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war;
oder
iii. einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
oder
iv. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
und
in allen unter den Ziffern i bis iv genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, und seit der Einpflanzung wurden geeignete Massnahmen getroffen, um die Pflanzen frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, mindestens durch:
– physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen und
– Hygienemassnahmen;
oder
d. i. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde;
und
ii. dass die Wurzeln einer repräsentativen Probe der Sendung unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von den Symptomen von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurden.
4.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, das der Erhaltung der Lebens­fähigkeit der Pflanzen dient, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.3000

ex 0602.40

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

China, Indien, Japan, Kanada, Russland und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde:
i. der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schadorganismus durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschliesslich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen;
und
ii. der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
und
iii. dass die Pflanzen und das Kultursubstrat unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschliesslich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden;
und
iv. dass die Pflanzen:
– so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird;
oder
– ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden;
oder
c. ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen:
i. so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird;
oder
ii. ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden;
oder
d. nach einem vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigten Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind.
5. Ein- und zweijährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Poaceae und Samen

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. in Baumschulen angezogen wurden;
b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und
e. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
6. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe Lag., Bouteloua Lag., Calamagrostis Adan., Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix L., Molinia Schnrak, Phalaris L., Shibataea Mak. Ex Nakai, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., ausser Samen

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. in Baumschulen angezogen wurden;
b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und
e. als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
7. – Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome.
– Die relevanten Quarantäneorganismen sind:
– Begomoviren, ausser: Abutilon mosaic virus, Sweet potato leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl Sardinia virus, Tomato yellow leaf curl Malaga virus, Tomato yellow leaf curl Axarquia virus,
– Cowpea mild mottle virus,
– Lettuce infectious yellows virus,
– Melon yellowing-associated virus,
– Squash vein yellowing virus,
– Sweet potato chlorotic stunt virus,
– Sweet potato mild mottle virus,
– Tomato mild mottle virus

ex 0602

Alle Drittländer, in denen die relevanten Quarantäneorganismen bekanntermassen auftreten

a. Wo ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder anderen Vektoren der Quarantäneorganismen nicht bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet wurden.

b. Wo Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder andere Vektoren der Quarantäneorganismen bekanntermassen auftreten

Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet wurden, und:

a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der Quarantäneorganismen sind;
oder
b. die Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für einen Nachweis des Schadorganismus als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der relevanten Quarantäneorganismen befunden wurde,
oder
c. die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und den anderen Vektoren der Quarantäneorganismen unterzogen und vor der Ausfuhr als frei von ihnen befunden wurden.
8. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Poaceae, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602.10

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer, in denen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) bekanntermassen auftreten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:

a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) erklärt wurde;
oder
c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) unterzogen und amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden.

Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.

9. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Chrysanthemum L.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.)

ex 0602.1000

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. in Baumschulen angezogen wurden;
b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und
e. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
10. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.3000

ex 0602.40

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind;
b. in Baumschulen angezogen wurden;
c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
11. Laubbäume und –sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.3000

ex 0602.40

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.

12. Wurzel- und Knollengemüse, ausser Knollen von Solanum tuberosum L.

0706.10

0706.9011

0706.9018

0706.9019

0706.9021

0706.9028

0706.9029

0706.9030

0706.9031

0706.9039

0706.9050

0706.9051

0706.9059

0706.9060

0706.9061

0706.9069

0706.9090

ex 0709.9999

ex 0714.1000

ex 0714.2010

ex 0714.2090

ex 0714.3010

ex 0714.3090

ex 0714.4010

ex 0714.4090

ex 0714.5010

ex 0714.5090

ex 0714.9020

ex 0714.9090

ex 0910.1100

ex 0910.3000

ex 0910.9900

ex 1212.9110

ex 1212.9190

ex 1212.9410

ex 1212.9490

ex 1212.9920

ex 1212.9990

ex 1214.9011

ex 1214.9019

ex 1214.9090

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.

13. Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von Solanum tuberosum L.

0601.1010

0601.1090

0601.2010

0601.2020

0601.2091

0601.2099

ex 0910.1100

ex 0910.2000

ex 0910.3000

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als
1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.

14. Knollen von Solanum tuberosum L.

0701.1010

0701.1090

0701.9010

0701.9091

0701.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als
1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.

15. Knollen von Solanum tuberosum L.

0701.1010

0701.1090

0701.9010

0701.9091

0701.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a. aus einem Land stammen, in dem ein Auftreten von Tecia solanivora (Povolný) nicht festgestellt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tecia solanivora (Povolný) anerkannt wurde.
16. Knollen von Solanum tuberosum L.

0701.1010

0701.1090

0701.9010

0701.9091

0701.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Knollen aus Ländern stammen, die bekanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. sind;
oder
b. Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. vom BLW anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten werden.
17. Knollen von Solanum tuberosum L.

0701.1010

0701.1090

0701.9010

0701.9091

0701.9099

Alle Drittländer, in denen Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Knollen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) sind, und dass während eines angemessenen Zeitraums weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival festgestellt wurden;
oder
b. Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival vom BLW anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten wurden.
18. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

0701.1010

0701.1090

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen von einer Vermehrungsfläche stammen, die bekanntermassen frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens ist.

19. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

0701.1010

0701.1090

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen nicht auftreten;
oder
b. in Gebieten, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen auftreten, die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurde oder nach durchgeführten Massnahmen zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. vom BLW als frei von diesen Schadorganismen betrachtet wird.
20. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

0701.1010

0701.1090

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung an Wirtsbeständen durch visuelle Kontrolle von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Kontrolle sowohl äusserlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde;
oder
d. dass nach der Ernte Stichproben der Knollen gezogen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome kontrolliert oder im Labor getestet sowie zu geeigneten Zeitpunkten und in jedem Fall beim Verschliessen der Verpackungen oder Behälter sowohl äusserlich als auch an zerteilten Knollen visuell kontrolliert wurden und keine Symptome von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.
21. Knollen von Solanum tuberosum L., ausser zum Anpflanzen bestimmte Knollen

0701.9010

0701.9091

0701.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen nicht auftreten.

21.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae Juss. und Solanaceae Juss., ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Pollen, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602.1090

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die physisch gegen die Einschleppung von Ceratothripoides claratris (Shumsher) geschützt war und die mindestens in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer Kontrolle zum Nachweis von Ceratothripoides claratris (Shumsher) unterzogen wurde.
21.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Allium cepa L., Asparagus L., Cynara scolymus L., Citrullus lanatus (Thnb.) Matusm. & Nakai, Cucurbita L., Cucumis melo L., Cucumis sativum L., Glycine max (L.), Merr., Gossypium L., Medicago sativa L., Persea americana Mill., Phaseolus L., Ricinus communis L. und Tagetes L., ausser Zwiebeln, Kormi, Pflanzen in Gewebekultur, Rhizome, Pollen, Saatgut und Knollen

ex 0602.1000

ex 0602.2039

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.2081

ex 0602.2089

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. mindestens in den zwei Monaten vor der Ausfuhr oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Monate sind, ununterbrochen auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz angezogen wurden, die in dem Ursprungsland auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der gesamten Lebensdauer der Pflanzen oder in den letzten zwei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurden.
22. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9030

ex 0602.9050

ex 0602.9070

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen auftreten

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurden;
oder
b. an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. festgestellt wurden.
23. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., ausser Früchte und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2090

ex 1404.9080

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt ist;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist.
24. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.9011

ex 0602.9019

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Beet curly top virus festgestellt wurden.

24.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., Fragaria L. und Rubus L., ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, der in dem Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde.
25. Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

0603.12

0603.14

ex 0603.1931

ex 0603.9038

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) anerkannt wurde;
oder
b. am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden;
oder
c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen die relevanten Schadorganismen unterzogen wurden.
26. Pflanzen von Chrysanthemum L. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:

a. in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist;
oder
b. in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde;
oder
c. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt ist, was durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls durch Tests bestätigt wurde.
27. Pflanzen von Pelargonium L’Herit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermassen auftritt:

a. Wo ein Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder anderen Vektoren des Tomato ringspot virus nicht festgestellt
wurde

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. direkt von Orten der Erzeugung stammen, die bekanntermassen frei von Tomato ringspot virus sind;
oder
b. höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.

b. Wo Xiphinema americanum Cobb sensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder andere Vektoren des Tomato ringspot virus bekanntermassen auftreten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. direkt von Orten der Erzeugung stammen, deren Böden oder Pflanzen bekanntermassen frei von Tomato ringspot virus sind;
oder
b. höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.
28. Schnittblumen, von Chrysanthemum L., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

0603.120603.140603.190709.40ex 0709.9999

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse:

a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde;
oder
b. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden.
29. Schnittblumen, von Orchidaceae

0603.13

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:

a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde;
oder
b. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
29.1 Schnittblumen, von Orchidaceae

0603.13

Thailand

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:
a. an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde;
oder
b. einer geeigneten Begasung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, und die Einzelheiten der Behandlung sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
30. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.3000

ex 0602.40

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen;
b. die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen:
i. mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum:
– in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen;
– geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von aussereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentra­tion und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzen­gesundheitszeugnis in der Rubrik »Entseuchung und/oder Desinfizierung» angegeben;
– mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die im Pflanzengesundheitsrecht genannten Quarantäneorganismen kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;
– bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Quarantäneorganismen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schadorganismen zu gewährleisten;
– entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Quarantäneorganismen befunden wurde;
– unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand:
– geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden oder
– geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder
– geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» angegeben;
ii. in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können.
30.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Diospyros kaki L., Ficus carica L., Hedera helix L., Laurus nobilis L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Parthenocissus Planch., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Rosa L., ausser Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2081

ex 0602.2082

ex 0602.40

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Australien, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Eswatini, Guam, Indien, Indonesien, Iran, Japan, Kambodscha, Kenia, Laos, Malaysia, Mauritius, Mikronesien, Montenegro, Nigeria, Nördliche Marianen, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Republik Korea, Réunion, Sri Lanka, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde:
i. der im letzten Jahr vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden;
und
ii. dass die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wird;
oder
c. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Ausfuhr als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden.
31. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser Früchte und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.20

0604.2021

0604.2029

ex 1404.9080

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper ist.

32. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser Früchte und Samen, von mehr als 3 m Höhe

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2021

ex 0604.2029

ex 1404.9080

Alle Drittländer ausser

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island,
Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmaze­donien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus
(Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der frei von Scolytinae spp. (aussereuropäisch) ist.

32.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W. Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A. Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I. M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F. Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A. Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C. DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence., Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C. R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer, ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2072

ex 0602.2082

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes haben;
oder
b. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde;
oder
c. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
d. wie folgt angezogen wurden:
i. mindestens sechs Monate vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato gehalten wurde und die zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrollierten Fallen als frei von dem Schadorganismus befunden wurde;
oder
ii. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf einer Produktionsfläche, die zumindest auf der Grundlage von Fallen, die bei mindestens alle vier Wochen durchgeführten amtlichen Kontrollen kontrolliert wurden, als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schadorganismus durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schadorganismus nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeitpunkten auf Euwallacea fornicatus sensu lato überwacht wird, und falls der Schad­organismus festgestellt wird, sollten die betroffenen Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;
und
unmittelbar vor der Ausfuhr wurden Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf den Schadorganismus unterzogen, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschliesslich einer destruktiven Probenahme. Die Probengrösse für diese Kontrolle muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.
32.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen

ex 0602.1090

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2072

ex 0602.2082

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben;
oder
b. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde;
oder
c. ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
d. ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde
und
i. der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona germari (Hope) kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden;
und
ii. der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona germari (Hope) nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
und
iii. dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen;
oder
e. ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona germari (Hope) gehalten wurde,
und
unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen.
32.3 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2072

ex 0602.2082

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben;
oder
b. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde;
oder
c. ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
d. ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde
und
i. der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona rugicollis Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden;
und
ii. der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona rugicollis Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
und
iii. dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen;
oder
e. ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona rugicollis Chevrolat gehalten wurde,
und
unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen.
32.4 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K. Schneid., Morus L., Populus L. und Salix L., ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2072

ex 0602.2082

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Moldau, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben;
oder
b. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde;
oder
c. ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
d. ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde
und
i. der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona cinerea Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden;
und
ii. der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona cinerea Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
und
iii. dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen;
oder
e. ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona cinerea Chevrolat gehalten wurde,
und
unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen.
32.5 Pflanzen von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry Laurus nobilis L., Leucothoe D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC., Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus L., Rhododendron L., ausser Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus L., Trientalis latifolia (Hook.), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium L. und Viburnum L., ausser Früchte, Pollen und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2072

ex 0602.2082

ex 0602.3000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0603.19

Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld sind, wie von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. dass an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld bei amtlichen Kontrollen, einschliesslich Laboruntersuchungen jeglicher verdächtiger Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, festgestellt wurden,
und
eine repräsentative Probe der Pflanzen vor dem Versand kontrolliert und als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde.
32.6 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., ausser Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen oder Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2081

ex 0602.2082

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben;
oder
b. ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen frei von Trirachys sartus Solsky ist und wo die Pflanzen:
i. auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in phyischer Isolation gegen die Einschleppung von Trirachys sartus Solsky gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführt wurde;
oder
ii. auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Trirachys sartus Solsky durch diese amtlichen Erhebungen bestätigt wurde,
und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Trirachys sartus Solsky, insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Trirachys sartus Solsky festgestellt.
32.7 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben;
oder
b. ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen frei von Massicus raddei (Blessig) ist und wo die Pflanzen:
i. auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Massicus raddei (Blessig) gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführt wurde;
oder
ii. auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 2000 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Massicus raddei (Blessig) durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Massicus raddei (Blessig), insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) festgestellt.
33. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., ausser Früchte und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2029

ex 1404.9080

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Cronartium spp., ausgenommen Cronartium gentianeum, Cronartium pini und Cronartium ribicola, festgestellt wurden.

34. Pflanzen von Quercus L., ausser Früchte und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2029

ex 1404.9080

Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. deBeer, Marinc., T.A. Duong & M.J. Wingf., comb. nov. sind.

35. Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes bei amtlichen Kontrollen am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist.
36. Pflanzen von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Früchte und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2090

1404.90

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt.

37. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. von einem Erzeugungsort einschliesslich seiner unmittelbaren Nähe im Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, wobei die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, wo sie in vollständiger physischer Isolation gehalten und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
38. Pflanzen von Betula L., ausser Früchte
und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2029

ex 1404.9080

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist.

39. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist:
i. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
und
ii. der einschliesslich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlichen Kontrollen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., unterzogen wurde,
und
iii. in dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des Schadorganismus getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festzustellen.
40. Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe keine Symptome von Melampsora medusae f.sp. tremuloidis Shain festgestellt wurden.

41. Pflanzen von Populus L., ausser Früchte und
Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2090

ex 1404.9080

Alle Länder des amerikanischen Kontinents

Amtliche Feststellung, dass weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous festgestellt wurden.

42. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Propfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen, von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.2081

ex 0602.2082

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt ist:
i. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
und
ii. der zweimal jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,
und
iii. wo die Pflanzen:
– auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Eintragung von Saperda candida Fabricius gestanden haben,
oder
– auf einer von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgebenen Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden, deren Befallsfreiheit von Saperda candida Fabricius durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
und
iv. wo die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Saperda candida Fabricius, vor allem im Stamm der Pflanzen, kontrolliert wurden, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme.
43. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L.

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.2081

ex 0602.2082

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt ist:
i. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
und
ii. der jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlich auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurde,
und
iii. wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden und durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller ist,
und
iv. die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurden;
oder
c. auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller gestanden haben.
44. Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer, in denen Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass auf Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.

45. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2029

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.2081

ex 0602.2082

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer, in denen die in Anhang 1 Ziff. 1.6.23 genanntenViren, Viroide und Phytoplasmen oder Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermassen an den betreffenden Gattungen auftreten

Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die in Anhang 1 Ziff. 1.6.23 genanntenViren, Viroide und Phytoplasmen sowie Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. verursachten Krankheit festgestellt wurden.

46. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2071

ex 0602.2081

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen:
i. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde,
oder
ii. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde;
b. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus verursachten Krankheit festgestellt wurden.
47. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen im Fall von Buchstabe b

ex 0602.1000

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2072

ex 0602.2082

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 1209.9999

a. Alle Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermassen auftritt
b. Alle Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus, Peach rosette mosaic virus bekanntermassen auftreten

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen:
i. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde,
oder
ii. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde;
b. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Quarantäneorganismen verursachten Krankheit festgestellt wurden.
48. Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen im Fall von Buchstabe b

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 1202.9999

a. Alle Drittländer, in denen Tomato ringspot virus, Black raspberry latent virus bekanntermassen auftreten
b. Alle Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus, Cherry rasp leaf virus bekanntermassen auftreten
a. Die Pflanzen sind frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier;
b. amtliche Feststellung, dass
i. die Pflanzen:
– im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde,
oder
– in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde;
ii. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Quarantäne­organismen verursachten Krankheit festgestellt wurden.
49. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.9019

Alle Drittländer, in denen Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen, ausser aus Samen gezogenes Pflanzgut:
i. entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. befunden wurde,
oder
ii. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. befunden wurde;
b. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden.
50. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.9019

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling ist.

51. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle., Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausser Früchten (aber einschliesslich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und ihren Hybriden

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0603.1931

ex 0603.1938

ex 0604.2029

ex 0604.2090

ex 1209.3000

ex 1209.9991

ex 1209.9999

ex 1404.9080

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus, Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus-Greening-Krankheit), anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

52. Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth Clausena Burm. f., Murraya J.Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausser Früchte und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0603.1931

ex 0603.1938

ex 0604.2029

ex 0604.2090

ex 1404.9080

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen aus einem Land stammen, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermassen nicht auftritt;
oder
b. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
c. die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
und
wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben,
und
wo vor der Verbringung in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr zwei amtliche Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden,
und
durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
53. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausser Früchte und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0603.1931

ex 0603.1938

ex 0604.2029

ex 0604.2090

ex 1404.9080

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Land stammen, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermassen nicht auftritt;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Diaphorina citri Kuway anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist.
54. Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausser Früchte und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0603.1931

ex 0603.1938

ex 0602.2029

ex 0604.2090

ex 1404.9080

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas
citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri ((Hasse) Constantin et al. anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
55. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid ist, und weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt wurden;
oder
b. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid festgestellt wurden und am Erzeugungsort vorhandene Pflanzen mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schadorganismen hinweisen könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden;
c. im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das die unter den Buchstaben a oder b genannten Voraussetzungen erfüllt.
56. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cryptocoryne sp., Hygrophila sp. und Vallisneria sp., ausser Pollen und Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2090

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden zum Nachweis der Schadorganismen zumindest auf schädliche Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden wurden.

57. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden

ex 0805.1000

ex 0805.2100

ex 0805.2200

ex 0805.2900

ex 0805.4000

ex 0805.5000

ex 0805.9000

Alle Drittländer

Die Früchte sind frei von Stielen und Laub, und die Verpackung ist mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen.

58. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden

ex 0805.1000

ex 0805.2100

ex 0805.2200

ex 0805.2900

ex 0805.4000

ex 0805.5000

ex 0805.9000

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
d. auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden,
und
die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenat oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oderder Europäischen Kommission die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
und
amtliche Kontrollen, die zu geeigneten Zeitpunkten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten amtliche Kontrollen vor der Ausfuhr ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,
und
auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden,
und
die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigt wurden,
und
die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einer Etikette mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
59. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden

ex 0805.1000

ex 0805.2100

ex 0805.2200

ex 0805.2900

ex 0805.4000

ex 0805.5000

ex 0805.9000

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen
Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen
Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das nach den einschlägigen
Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik
«Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen
Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt
hat;
oder
c. weder auf der Produktionsfläche noch in deren unmittelbarer Nähe
seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Symptome von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun festgestellt wurden und keine auf der Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome eines Befalls mit diesem Schadorganismus aufwiesen.
60. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka

ex 0805.1000

ex 0805.2100

ex 0805.2200

ex 0805.2900

ex 0805.4000

ex 0805.5000

ex 0805.9000

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Europäischen Kommission oder dem BLW diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist,
und
die Früchte bei der amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen;
oder
d. die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,
und
während der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Inspektionen auf der Produktionsfläche durchgeführt und dabei an den Früchten keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,
und
die von dieser Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden werden,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten die Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa befunden wurden
und
das Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Feststellung enthält, wonach die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, die zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres zum Nachweis des Auftretens des betreffenden Schadorganismus geeigneten Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa unterzogen wird,
und
die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigt wurden,
und
die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
61. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.

ex 0804.5000

ex 0805.1000

ex 0805.2100

ex 0805.2200

ex 0805.2900

ex 0805.4000

ex 0805.5000

ex 0805.9000

0809.10

0809.21

0809.29

0809.3010

0809.3020

0809.40

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3.82, wofür diese Früchte bekanntermassen anfällig sind, befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3.82, wofür die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, befunden wurde und das im Pflanzen­gesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, Anzeichen von Tephritidae gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3.82, für die diese Früchte bekanntermassen anfällig sind, beobachtet wurden und keine am Erzeugungsort geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen eines Befalls mit dem relevanten Schadorganismus aufwiesen und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3.82 sind, wofür diese Früchte bekanntermassen anfällig sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
62. Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausser Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L.

0709.6011

0709.6012

0709.6090

ex 0805.1000

ex 0805.2100

ex 0805.2200

ex 0805.2900

ex 0805.4000

ex 0805.5000

ex 0805.9000

0809.3010

0809.3020

ex 0810.9098

Alle Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde,
und dass Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind
und dass am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen, einschliesslich einer visuellen Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte durchgeführt wurden und dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde;
oder
d. einer wirksamen Kältebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen,
dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), oder einem wirksamen Systemansatz oder einer anderen wirksamen Nacherntebehandlung, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
63. Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L.

0808.10

0808.30

0809.10

0809.21

0809.29

0809.30

0809.40

0810.40

Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschliesslich der Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
c. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie
frei von Grapholita packardi Zeller sind, und die Anwendung des Systeman­satzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
64. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.

0808.10

0808.30

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes gemäss den einschlägigen Internationalen Standards
für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde und das im Pflanzengesund­heitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern
die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka durchgeführt werden, einschliesslich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie
frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka sind,
und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind,
sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder
die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt
hat.
65. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.

0808.10

0808.30

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Anthonomus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschliesslich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Anthonomus quadrigibbus Say sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
66. Früchte von Malus Mill.

0808.10

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschliesslich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe von Früchten, bei der der Schadorganismus bzw. die Schadorganismen nicht nachgewiesen wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
67. Früchte von Solanaceae

0702.00

0709.30

0709.60

ex 0709.9999

Australien, Neuseeland und alle Länder des amerikanischen Kontinents

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem einschliesslich seiner unmittelbaren Umgebung in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) durchgeführt und wirksame Behandlungen angewandt werden, um die Befallsfreiheit zu gewährleisten, und repräsentative Proben der Früchte vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. von einem insektensicheren Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
68. Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

0702.00

0709.30

ex 0709.6011

ex 0709.6012

ex 0709.6090

ex 0709.9999

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen
Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutz­organisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt
hat;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus amtliche Inspektionen durchgeführt wurden, einschliesslich der Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte, bei der Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
68.1 Früchte von Capsicum L. und Solanum lycopersicum L.

0702.00

0709.6011

0709.6012

0709.6090

ex 0709.9999

Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und amtliche Kontrollen und Erhebungen am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode durchgeführt wurden, einschliesslich einer Untersuchung repräsentativer Proben von Früchten, und dabei Prodiplosis longifila Gagné nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
c. von einer Produktionsfläche stammen, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Prodiplosis longifila Gagné gehalten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der zwei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Prodiplosis longifila Gagné sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäisschen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
69. Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

0702.00

0709.30

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
c. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist.
70. Früchte von Solanum melongena L.

0709.30

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen frei von Thrips palmi Karny ist;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
c. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
71. Früchte von Momordica L.

ex 0709.9999

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnisangegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
72. Früchte von Capsicum L.

0709.60

Belize, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, Vereinigte Staaten von Amerika und Französisch-Polynesien, wo Anthonomus eugenii Cano bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mass­nahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist bei amtlichen Inspektionen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr am Produktionsort und in seiner unmittelbaren Umgebung mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Anthonomus eugenii Cano erklärt wurde.
72.1 Früchte von Capsicum L. und Solanum L.

0702.00

0709.30

0709.6011

0709.6012

0709.6090

ex 0709.9999

Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) erbracht haben,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera latifrons (Hendel) sind, und
die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
72.2 Früchte von Annona L. und Carica papaya L.

ex 0810.9092

0807.2000

Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) erbracht haben,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) sind, und
die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
72.3 Früchte von Psidium guajava L.

ex 0804.5000

Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder
c. weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) erbracht haben,
und
Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
oder
d. die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

73. Samen von Zea mays L.

1005.1000

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a. das Saatgut aus einem Land stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters anerkannt wurde;
oder
b. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
oder
c. eine repräsentative Probe des Saatguts getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss genügen, um mindestens eine Nachweisgrenze von 0,5 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Bei Saatgutpartien mit weniger als 8000 Samen wurde jedoch eine repräsentative Probe von 10 % der Partie getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden.
74. Samen der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

1001.1100

1001.9100

1002.1000

1008.6010

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Süd­afrika und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Tilletia indica Mitra bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermassen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben.

75. Korn der Gattungen Triticum L., Secale L.
und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

1001.19

1001.99

1002.90

ex 1008.60

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Süd­afrika und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Tilletia indica Mitra bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a. das Korn aus einem Gebiet stammt, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermassen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben;
oder
b. an den Pflanzen am Produktionsort während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Kornproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand gezogen wurden, getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden wurden; Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Name des Erzeugnisses» als «getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden» angegeben.
76. Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser Thuja L. und Taxus L., ausser Holz in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teil­weise von diesen Na­del­bäumen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
– Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C über einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1100

ex 4403.1100

4403.2100

4403.2200

4403.2300

4403.2400

ex 4403.2500

ex 4403.2600

ex 4404.1000

ex 4406.1100

ex 4406.9100

4407.11

4407.12

4407.13

4407.14

ex 4407.1910

ex 4407.1990

ex 4408.1000

ex 4409.1000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,
und
amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist;
oder
b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. Kesseldruckimprägnierung mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
d. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
77. Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen

4401.2100

ex 4401.4100

ex 4401.4900

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,
und
amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist;
oder
b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung
(Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung
«Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
78. Holz von Thuja L. und Taxus L., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1100

ex 4403.1100

ex 4403.2500

ex 4403.2600

ex 4404.1000

ex 4406.1100

ex 4406.9100

ex 4407.1910

ex 4407.1990

ex 4408.1000

ex 4409.1000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. frei von Rinde ist;
oder
b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;
oder
d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
e. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
79. Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

4401.1100

4403.1100

4403.2100

4403.2200

4403.2300

4403.2400

4403.2500

4403.2600

4404.1000

4406.1100

4406.9100

4407.1110

4407.1190

4407.1210

4407.1290

4407.1310

4407.1390

4407.1410

4407.1490

4407.1910

4407.1990

4408.1000

ex 4409.1000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Kasachstan, Russland und Türkei

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei sind von:
i. Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),
ii. Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper,
iii. Scolytinae spp. (aussereuropäisch),
und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben sind;
oder
b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden;
oder
c. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was
durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder
jeglicher Umhüllung angegeben wird;
oder
d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;
oder
e. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
f. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
80. Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

4401.1100

4403.1100

4403.2100

4403.2200

4403.2300

4403.2400

4403.2500

4403.2600

4404.1000

4406.1100

4406.9100

4407.1110

4407.1190

4407.1210

4407.1290

4407.1310

4407.1390

4407.1410

4407.1490

4407.1910

4407.1990

4408.1000

ex 4409.1000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Alle Drittländer ausser

– Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich,
– China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden;
oder
b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;
oder
c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
d. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
81. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Nadelbäumen (Pinopsida)

4401.2100

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Alle Drittländer ausser

– Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich,
– China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen), Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, Scolytinae spp. (aussereuropäisch) sind.
Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben;
oder
b. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist;
oder
c. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying);
oder
d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder

e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Alle Drittländer ausser

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:

a. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Mittel begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
und

c. nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.

83. Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.1290

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
oder

c. bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.

84. Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen

ex 1404.90

ex 4401.2200

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder

b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.

85. Holz von Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausser in Form von:
– Holz zur Furnierherstellung,
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht

ex 4401.1200

ex 4403.1290

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9310

4407.9390

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

86. Holz von Acer
saccharum Marsh.
zur Furnierherstellung

ex 4403.12

4407.9310

4407.9390

ex 4408.90

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingf Moreau sind, und zur Furnierherstellung bestimmt ist.

87. Holz von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex 4401.1200

ex 4403.1290

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9510

4407.9590

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass:

a. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;
oder
b. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden;
oder
c. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
88. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. gewonnen wurde

ex 4401.2200

ex 4401.4100

ex 4401.4900

ex 4404.2000

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

89. Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

90. Holz von Quercus L., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holz­abfällen oder Holzausschuss,
– Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschliesslich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.1290

4403.9100

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9110

4407.9190

ex 4408.9000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde;
oder
b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt;
oder
c. rindenfrei ist und durch eine geeignete Heissluft- oder Heisswasserbehandlung desinfiziert wurde;
oder
d. im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder«KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
91. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen

ex 4401.2200

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying);
oder
b. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
92. Holz von Betula L., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex 4401.1200

ex 4403.12

4403.9600

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9610

4407.9690

ex 4408.9000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Agrilus anxius Gory bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden;
oder
b. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
93. Holzplättchen, Holzschnitzel, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen

ex 4401.2200

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Land stammt, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist.

94. Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Agrilus anxius Gory bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist.

95. Holz von Platanus L., ausser:
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde

ex 4401.1200

ex 4403.12

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
96. Holz von Populus L., ausser in Form von:
– Plättchen,c Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.12

ex 4403.9700

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9710

4407.9790

ex 4408.9000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Alle Länder des amerikanischen Kontinents

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. frei von Rinde ist;
oder
b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
97. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von:
a. Acer saccharum Marsh.,
b. Populus L.

ex 4401.2200

ex 4401.4100

ex 4401.4900

a. Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika
b. Alle Länder
des amerikanischen Kontinents

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist;
oder
b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying);
oder
c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast
worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis
angegeben;
oder
d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
98. Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser in Form von:
– Plättchen,
Sägespänen und
Holzabfällen,
ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.12

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist;
oder
c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
99. Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ex 4401.2200

ex 4401.4900

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
100. Holz von Prunus L., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.12

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9410

4407.9490

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;
oder
c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
101. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus L. gewonnen

ex 4401.2200

ex 4401.4100

ex 4401.4900

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
oder
b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
102. Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W. Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A. Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I. M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F. Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A. Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C. DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C. R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer,
ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.1290

4403.9100

4403.9300

4403.9700

4403.9800

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9110

4407.9190

4407.92

4407.9310

4407.9390

4407.9710

4407.9790

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, um die Befallsfreiheit von Euwallacea fornicatus sensu lato zu gewährleisten, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;
oder
d. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
103. Holz von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J. Presl, Citrus L., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.1290

4403.9700

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9310

4407.9390

4407.9410

4407.9490

4407.9710

4407.9790

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
oder
d. rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen unterzogen wurde.

104. Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J. Presl, Citrus spp., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst.

ex 4401.2100

ex 4401.4900

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
oder
d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

105. Holz von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.1290

4403.9300

4403.9700

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9210

4407.9290

4407.9310

4407.9390

4407.9710

4407.9790

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea,Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;
oder
d. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
oder
e. rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen unterzogen wurde.
106. Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino

ex 4401.2200

ex 4401.4900

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
oder
d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
107. Holz von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica (Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.1290

4403.9700

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9310

4407.9390

4407.9410

4407.9490

4407.9710

4407.9790

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor- Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
108. Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomífera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica ( Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L.

ex 4401.2200

ex 4401.4900

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor- Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde;
oder
b. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
c. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
oder
d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
109. Holz von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4403.1290

4403.9100

4403.9500

4403.9600

4403.9700

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9110

4407.9190

4407.9310

4407.9390

4407.9410

4407.9490

4407.9510

4407.9590

4407.9610

4407.9690

4407.9710

4407.9790

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;
oder
c. mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
oder
d. rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen unterzogen wurde.
110. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L.

ex 4401.2200

ex 4401.4900

Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
111. Holz von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt, ausser in Form von:
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1100

ex 4401.1200

ex 4401.2100

ex 4401.2200

ex 4401.4900

ex 4403.1100

ex 4403.1290

4403.9100

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9110

4407.9190

4407.9310

4407.9390

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und
Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. entrindet wurde und:
i. bis zur vollständigen Beseitigung der Oberflächenrundung abgeviert wurde,
oder
ii. der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt,
oder
iii. das Holz mithilfe einer geeigneten Heissluft– oder Heisswasserbehandlung desinfiziert wurde;
oder
c. im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
112. Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401.1200

ex 4401.4900

ex 4403.1290

4403.9100

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.9110

4407.9190

ex 4407.9910

ex 4407.9980

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea,
Republik Korea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;
oder
c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
oder
d. rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen unterzogen wurde.
113. Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Castanea Mill., Castaniopsis (D. Don) Spach und Quercus L.

4401.2200

China, Demokratische Volksrepublik Korea,
Republik Korea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder
b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
³⁶ SR 632.10 Anhang

Anhang 8 ³⁷

³⁷ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 31. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 702 ).
(Art. 8 und 15)

Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt

1. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, von Choisya Kunth, Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L.
2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybri­den, mit Stielen und Blättern.
3. Holz, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Es gilt als Pflanzenerzeugnis nach Artikel 2 Buchstabe e PGesV.
b. Es wurde ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pterocarya Kunth gewonnen, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung.
c. Es entspricht einer der folgenden Warenbezeichnungen:

Zolltarifnummer³⁸

Warenbezeichnung

4401.12

Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401.22

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401.4900

Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespäne), nicht agglomeriert

4403.1290

Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403.99

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche [Quercus spp.], Buche [Fagus spp.], Birke [Betula spp.], Pappel und Aspe [Populus spp.] oder Eukalyptus [Eucalyptus spp.]), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404.20

Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus anderem als Nadelholz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex 4407.99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche [Quercus spp.], Buche [Fagus spp.], Ahorn [Acer spp.], Kirsche [Prunus spp.], Esche [Fraxinus spp.], Birke [Betula spp.] oder Pappel und Aspe [Populus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4. Holz von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mands hurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., das aus einem Gebiet stammt, das sich in einer Entfernung von weniger als 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, ausser in Form von: – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz entspricht,
– auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände.
5. Getreidesamen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. De­zember 1998³⁹ von: – Oryza sativa L.
6. Gemüsesamen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von: – Allium cepa L.
– Allium porrum L.
– Capsicum annuum L.
– Phaseolus coccineus L.
– Phaseolus vulgaris L.
– Pisum sativum L.
– Solanum lycopersicum L.
– Vicia faba L.
7. Samen von Solanum tuberosum L. (Echte Kartoffelsamen, true potato seeds ).
8. Samen von Futterpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung: – Medicago sativa L.
9. Samen von Öl- und Faserpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von: – Brassica napus L.
– Brassica rapa L.
– Glycine max (L.) Merrill
– Helianthus annuus L.
– Linum usitatissimum L.
– Sinapis alba L.
10. Samen von Zierpflanzen, die zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, von: – Allium L.
– Capsicum annuum L.
– Helianthus annuus L.
11. Samen von Obstarten im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von: – Prunus avium L.
– Prunus armeniaca L.
– Prunus cerasus L.
– Prunus domestica L.
– Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb
– Prunus persica (L.) Batsch
– Prunus salicina Lindley
³⁸ SR 632.10 Anhang
³⁹ SR 916.151

Anhang 8a ⁴⁰

⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020 ( AS 2020 3073 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 31. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 702 ).
(Art. 8 a und 15 a )

Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen

Ware

Warenspezifische Voraussetzungen

1. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

Die Maschinen oder Fahrzeuge wurden:

a. aus einem Gebiet verbracht, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesund­heitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde;
oder
b. vor der Verbringung aus einem Gebiet mit Schädlingsbefall gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit.
2. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort bekanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist.

2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde,
oder
b. an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde:
i. der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Verbringung mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schadorganismus durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschliesslich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen,
und
ii. der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
und
iii. dass die Pflanzen und das Kultursubstrat vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschliesslich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden,
und
iv. dass die Pflanzen:
– so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird,
oder
– ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden.
oder
c. ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen:
– so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,
oder
– ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden,
oder
d. ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden:
i. die von der zuständigen Behörde eigens zur Erzeugung von Pflanzen zugelassen ist, die frei von Popillia japonica Newman sind,
und
ii. wo das Kultursubstrat durch geeignete mechanische Massnahmen oder andere Behandlungen frei von Popillia japonica Newman gehalten wurde,
und
iii. wo die Pflanzen geeigneten Massnahmen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind,
und
iv. dass die Pflanzen und das Kultursubstrat vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden,
und
v. dass die Pflanzen:
– so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,
oder
– ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen erhalten werden

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Quarantäneorganismen befunden wurden.

Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, teilt dies den zuständigen Behörden mit.

4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden ausser den unter den Ziffern 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. und ausser Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen und den unter Ziffer 21 genannten Samen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Quarantäneorganismen befunden wurden.

Die Labortests werden:
a. von der zuständigen Behörde überwacht und von wissenschaftlich geschultem Personal dieser Behörde oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle durchgeführt;
b. an einem Ort durchgeführt, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Isolierung der Quarantäneorganismen und eine Behandlung des Materials einschliesslich Indikatorpflanzen in der Weise gewährleisten, dass das Risiko einer Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen ist;
c. an jeder Einheit des Materials durchgeführt:
i. durch visuelle Untersuchung auf von Quarantäneorganismen verursachte Symptome, die in regelmässigen Abständen über die Gesamtdauer mindestens einer Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Verlauf des Testprogramms vorgenommen wird,
ii. durch Labortests, bei sämtlichem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf:
– Andean potato latent virus,
– Andean potato mottle virus,
– Potato black ringspot virus,
– Kartoffelvirus T,
– Nicht-EU Isolate der Kartoffelviren S, X und des Blattrollvirus,
Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al.,
Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al.
iii. bei Samen von Solanum tuberosum L., ausser den unter Ziffer 21 genannten, zumindest auf die oben angeführten Viren und Viroide, ausgenommen Andean potato mottle virus und Nicht-EU Isolate der Kartoffelviren S, X und des Blattrollvirus;
d. durch geeignete Tests auf alle anderen bei der visuellen Untersuchung festgestellten Symptome durchgeführt, um die diese Symptome verursachenden Quarantäneorganismen zu identifizieren.
5. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival eingehalten wurden.

6. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Knollen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. ist;
oder
b. die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. eingehalten wurden.
7. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a. aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. bekanntermassen nicht auftritt;
oder
b. von einem Erzeugungsort stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurde oder erachtet wird infolge der Anwendung eines geeigneten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al.
8. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a. aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermassen nicht auftreten;
oder
b. aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermassen auftreten und:
i. die Knollen von einem Erzeugungsort stammen, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung durch visuelle Inspektion von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde,
oder
ii. die Knollen nach der Ernte beprobt und nach Anwendung einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome untersucht oder einer Laboruntersuchung unterzogen wurden und sowohl äusserlich als auch durch Zerteilen der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieser Schadorganismen und auf jeden Fall beim Verschliessen der Verpackungen oder Behälter vor der Verbringung visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurden.
9. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tube­rosum L. ausser solchen, die an einem einzigen Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet angepflanzt werden sollen

Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

10. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tube­rosum L. ausser Knollen der in der Schweiz oder in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten amtlich zugelassenen Sorten

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a. aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen;
b. in der Schweiz oder der EU erzeugt wurden; und
c. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und in der Schweiz oder der EU amtlichen Quarantänetests unterzogen und dabei als frei von Quaran­täneorganismen befunden wurde.
11. Knollen von Solanum tuberosum L. ausser den unter den Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 genannten Knollen

Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder, bei in loser Schüttung beförderten Knollen, auf den Begleitpapieren ist festzustellen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und dass

a. die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind;
und
b. die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival
und
gegebenenfalls von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al.
und
von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.
12. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. ausser solchen, die an demselben Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet gepflanzt werden sollen

Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

13. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L. ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurden;
oder
b. an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. beobachtet wurden.
14. Zum Anpflanzen bestimmte, im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L.
und
im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. ausser solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die an demselben Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet gepflanzt werden sollen

Es ist nachzuweisen, dass die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

15. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae und Solanaceae ausser Samen, die aus Gebieten stammen:
a. in denen ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. oder anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus nicht festgestellt wurde,

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist;
oder
b. an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden.
b. in denen Bemisia tabaci Genn. oder andere Vektoren von Tomato leaf curl New Delhi Virus bekanntermassen auftreten
Amtliche Feststellung, dass:
a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist;
oder
b. an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden
und
i. ihre Produktionsfläche bei amtlichen Inspek­tionen, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schadorganismus durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus befunden wurde,
oder
ii. die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus unterzogen wurden.
16. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a. ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Schweiz oder die Europäische Union in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde;
oder
b. von einem Erzeugungsort einschliesslich seiner Umgebung in einem Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Inspektionen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors beobachtet wurden, und die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde;
oder
c. von einer Produktionsfläche stammen, wo sie unter vollständiger physischer Isolation gehalten und vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.
17. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Platanus L. ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Interna­tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Mass­nahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde;
oder
b. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und:
i. der registriert ist und von den zuständigen Behörden überwacht wird
und
ii. der einschliesslich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlichen Inspektionen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. unterzogen wurde
und
iii. an dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des Schadorganismus getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. nachzuweisen.
17.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden Diospyros kaki L., Ficus carica L., Hedera helix L., Laurus nobilis L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Parthenocissus Planch., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L., Vitis vinifera L., ausser Samen, Pollen und pflanzen in Gewebekultur

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurorocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde;
oder
b. an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird
oder
c. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Verbringung als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden.
18. Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm. und Zanthoxylum L. ausser Früchte und Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde;
oder
b. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der beim EPSD oder bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats der EU registriert ist und von diesen überwacht wird
und
wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben
und
wo vor der Verbringung während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr zwei amtliche Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio auf dieser Fläche beobachtet wurden
und
durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.
18.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Toxoptera citricida (Kirkaldy) befunden wurde;
oder
b. an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Toxoptera citricida (Kirkaldy) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird
19. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Vitis L. ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a. aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma ist;
oder
b. von einer Produktionsfläche stammen, wo:
i. im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis L beobachtet wurden. Im Fall von Pflanzen zur Vermehrung von Vitis L. wurden auf der Produktionsfläche und im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m von einer Produktionsfläche von Pfropfreisern bzw. im Umkreis von 40 m von einer Produktionsfläche von Unterlagen seit Beginn der beiden letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. beobachtet, und
ii. eine Überwachung der Vektoren stattfindet und in Gebieten in denen die vektoren auftreten, geeignete Behandlungen zur Bekämpfung der Vektoren von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durchgeführt werden, und
iii. aufgegebene Vitis L. im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m von der Produktionsfläche entfernt wurden,
oder
c. einer Heisswasserbehandlung nach internationalen Standards unterzogen wurden.
20. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden

Die Verpackung wird mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen.

21. Samen von Solanum tuberosum L. ausser den unter Ziffer 3 genannten Samen

Amtliche Feststellung:

a. dass die Samen von Pflanzen stammen, die, soweit anwendbar, die unter den Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllen;
und dass die Samen:
b. aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival, Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind,
oder
alle folgenden Anforderungen erfüllen:
i. Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die unter Buchstabe a genannten Quarantäneorganismen verursachten Krankheit beobachtet wurden;
ii. sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der die folgenden Massnahmen durchgeführt wurden:
– Kontaktvermeidung mit und Hygienemassnahmen für Personal und Gegenstände wie Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterial von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse angebaut werden, um eine Infektion zu verhindern;
– Verwendung ausschliesslich von Wasser, das frei von allen unter dieser Ziffer genannten Quarantäneorganismen ist.
22. Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a. aus einem Gebiet stammt, das bekanntermassen frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman ist, wie von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen befunden wurde;
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung «HT» nach­zuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;
oder
c. bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
23. Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen

Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:

a. aus einem Gebiet stammt, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde;
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung «HT» nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.
24. Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass:

a. das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind;
oder
b. das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben ist.
25. Verpackungsmaterial aus Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht

Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz:

a. aus einem Gebiet stammt, das von den zustän­digen Behörden nach den einschlägigen Interna­tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde;
oder
b. aus entrindetem Holz gemäss Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen Nr. 15 der FAO «Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel» hergestellt wurde und
i. einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen wurde und
ii. eine Markierung gemäss Anhang II dieses Internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
26. Pflanzen von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Früchte und Samen

Die Pflanzen stammen aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde.

27. Holz von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., das aus einem Gebiet stammt, das sich in einer Entfernung von weniger als 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützungvon Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
oder

b. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

28. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

Das Holz stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde

29. Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

Die Rinde stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde

Anhang 9 ⁴¹

⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).

Anhang 10

(Art. 17)

Muster für Pflanzenpässe

1. Einleitung

1.1 In der betreffenden Kategorie muss eines der Muster ausgewählt werden.
1.2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Rückverfolgbarkeitscode» einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanumerischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschliesslich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen.

2. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen

2.1

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2.2

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3. Pflanzenpass für Schutzgebiete

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4. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette

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4.4

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5. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette

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5.4

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Anhang 11 ⁴²

⁴² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
(Art. 18)

Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV nicht gilt

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, von Citrus, Coffea L., Lavandula dentata L., Nerium oleander L . , Olea europaea L., Polygala myrtifolia L., P runus dulcis (Mill.) D.A.Webb, und Solanum tuberosum L.

Anhang 12 ⁴³

⁴³ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).

Anhang 13

(Art. 24)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁴⁴
⁴⁴ Die Änderungen können unter AS 2019 4773 konsultiert werden.
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