Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Wallis und Zürich betreffend die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer für Zuwendungen an gemeinnützige oder kirchliche Zwecke
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672.622 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Wallis und Zürich betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an gemeinnützige oder kirchliche Zwecke (vom 30. August / 5. Oktober 1978)
1 I. Mit dem Kanton Wallis wird folgende Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an gemeinnützige und kirchliche Zwecke abgeschlos sen:
1. Die Regierungen der Kantone Wa llis und Zürich vereinbaren, dass Zuwendungen durch letztwi llige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des ei nen Kantons zugunsten a. des anderen Kantons, b. der Gemeinden des anderen Kantons, c. der juristischen Personen des ö ffentlichen und privaten Rechts mit gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, am Wohnort des Er blassers oder Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungss teuer befreit sein sollen.
2. Die vorliegende Vereinbarung tr itt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kant one zugestimmt haben.
3. Die beiden Regierungen sind be rechtigt, jederzeit unter Beob achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten v on der vorliegen den Vereinbarung zurückzutreten. II. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 46, 900 und GS IV, 540.
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