Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Nr. 949 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 *
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Stand 4. Februar 2003) Art. 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, t echnische Handel
s- hemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a. die Zusammenarbeit der Kantone; b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs. Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Ver
kehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewe
r- tungen, Anmeldung en oder Zulassungen
1 * K 2000 148 und G
2003 156. Die Vereinbarung wurde durch die Kon ferenz der Kantonsregierungen am
23. Oktober
1998 in Bern beschlossen. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 17. Januar
2000 ( GR
1999 1515 und K
2000 147). Das Beitrittsdekret unterlag dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist lief am 22. März
2000 unbenützt ab (K 2000 787). Mit dem Beitritt von 18 Kantonen und der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS
2003 270) trat die Vereinbarung für den Kanton Luzern am 4. Februar
2003 in Kraft. I
n der Syst
e- matischen Sammlung des Bundesrechts trägt die Vereinbarung die SRNummer
946.513 (
s. dort Liste der beigetretenen Kantone). ;
1 Art.
3 lit . a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG ) vom 6. Oktober
1995,
in Kraft seit 1. Juli
1996; SR
946.51
2 Nr.
949 b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Vor aussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb g e- nommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsicht lich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.
2 c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisat
i- onen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die He
r- stellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschri
f- tung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.
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2. Abschnitt: Interkantonales Organ Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Inter kantonales Organ Tec
h- nische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst org
a- nisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a. einen leitenden Ausschuss, b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und K ompetenzen in einem Organisationsregl
e- ment. Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehr bringen von Produkten (Art. 7 und 8); c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9); d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
2 Art.
3 lit . b THG
3 Art.
3 lit . c THG
Nr.
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3 Art. 5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fas st seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke Art. 6 Grunds ätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, s
o- weit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücks ichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschrifte n sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts
- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bunde
s- vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Aus- schusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inve
r- kehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen de n Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich. Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erla ssen, insbesondere hinsichtlich:
4 Nr.
949 a. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen
4 b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind. ;
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2 Diese Vollzugsrichtlinien sind fü r die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 9 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produ
k- ten, soweit der Bund nicht zuständig ist ode r er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Die se Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen Art. 10 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fac
h- kommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kanton en entspr
e- chend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
4 Art.
4 Ziff . 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12. 2. 1989, S.
12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993. (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S.
1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen
- und Materialzentrale, 3000 Bern , oder beim Schweizerisc hen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich , bezogen werden .)
5 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
Nr.
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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vor- schriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen. Art. 12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen O
r- gan gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Ve
r- einbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kale
n- derjahres. Art. 13 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und si
e in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist
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6 Die Vereinbarung wurde am 4. Februar
2003 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffen
t- licht (AS 2003 270) und trat damit für den Kanton Luzern zu diesem Zeitpunkt in Kraft. ; für später beigetretene Ka
n- tone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
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